Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 27.04.2005

LArbG Mainz: abmahnung, betriebsrat, seminar, arbeitsgericht, begriff, kündigung, form, arbeitsrecht, handbuch, anhörung

LAG
Mainz
27.04.2005
9 TaBV 6/05
Freistellungsanspruch des Betriebsrates von Schulungskosten
Aktenzeichen:
9 TaBV 6/05
3 BV 50/04
ArbG Mainz
Verkündet am: 27.04.2005
Tenor:
1. Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 07.12.2004,
Az.: 3 BV 50/04 wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Freistellung des Betriebsrates von den Kosten einer
Schulungsveranstaltung, an der ein Betriebsratsmitglied teilgenommen hat.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Sachverhaltes sowie des erstinstanzlichen
Parteivorbringens wird abgesehen und auf die Zusammenfassung im Beschluss des Arbeitsgerichts
Mainz vom 07.12.2004 (dort S. 2 f. = Bl. 56 f. d.A) verwiesen.
Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Der Betriebsrat) hat beantragt,
die Antragsgegnerin zu verurteilen, den Betriebsrat von den durch die Teilnahme des
Betriebsratsmitgliedes W am Betriebsratsseminar vom 14.07. bis 16.07. des V zum Thema " Die
Abmahnung" entstandenen Kosten in Höhe von 946,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer freizustellen.
Die Antragsgegnerin und Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Die Arbeitgeberin) hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Beschluss vom 07.12.2004 (Bl. 55 ff. d.A.) den Antrag zurückgewiesen
und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Betriebsrat habe keinen Freistellungsanspruch
nach § 40 Abs. 1 BetrVG, da die streitigen Schulungskosten nicht im Sinne von § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG
erforderlich gewesen seien. Zwar sei davon auszugehen, dass jedes Betriebsratsmitglied eines
ausreichenden Grundwissens in betriebsverfassungsrechtlichen Fragen bedürfe, um seine
Betriebsratstätigkeit sachgerecht auszuüben. Im vorliegenden Fall seien dem Betriebsratsmitglied W
während des Seminars "Die Abmahnung" aber Spezialkenntnisse vermittelt worden; dies ergebe sich aus
der Inhaltsübersicht zu den im Seminar behandelten Themata. Der Themenkreis Abmahnung,
Vertragstrafe und Betriebsbuße sei eng umrissen und im Rahmen des Individualarbeitsrechts sehr
speziell. Ebenso habe dies der Seminarveranstalter gesehen, der dieses Seminar in der Inhaltsübersicht
eingeordnet habe unter der "Rubrik: II. Spezial-Seminare zum Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht;
Arbeitsrecht, Vertiefung".
Arbeitsrecht, Vertiefung".
Die Schulung sei auch unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb der Arbeitgeberin
nicht erforderlich gewesen. Soweit dort Abmahnungen ausgesprochen würden, unterscheide sich dieser
nicht von einem durchschnittlichen Betrieb. Ein Zusammenhang zwischen dem Seminar und den
betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen nach §§ 80, 83, 84, 85 und 102 BetrVG sei zwar erkennbar,
die in den genannten Vorschriften geregelten Aufgaben des Betriebsrates würden aber nicht die
Vermittlung von Spezialkenntnissen erfordern.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf S. 4 ff. des
Beschlusses vom 07.12.2004 (Bl. 58 ff. d.A.) Bezug genommen.
Der Betriebsrat, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 03.01.2005 zugestellt worden ist, hat am
03.02.2005 Beschwerde unter gleichzeitiger Begründung seines Rechtsmittels beim Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz eingelegt.
Der Betriebsrat macht geltend,
das Arbeitsgericht Mainz gehe fehl in der Ansicht, Betriebsratschulungen würden die Voraussetzung der
Erforderlichkeit nicht erfüllen, wenn sie lediglich Kenntnisse vermittelten, die für die Betriebsratsarbeit nur
verwertbar und nützlich seien. Dies sei unzutreffend, da selbstverständlich Schulungsmaßnahmen
erforderlich seien, die durch den Betriebsrat verwertet werden könnten und der Betriebsratsarbeit nützlich
seien. Es sei nicht ersichtlich, welche Schulungen ansonsten erforderlich seien. Jedes
Betriebsratsmitglied müsse einmal die Chance haben, auch Schulungsmaßnahmen, die allgemeine
individualrechtliche Themenschwerpunkte hätten, zu besuchen. Das Arbeitsgericht Mainz irre, wenn es
die streitgegenständliche Schulungsveranstaltung als Spezialseminar bezeichne. Dies sei, obwohl der
Seminaranbieter das Seminar selbst ebenso bezeichnet habe, unrichtig. Ausweislich der Hinweise des
Veranstalters in der schriftlichen Inhaltsübersicht seien nur Grundzüge über die Abmahnung vermittelt
worden; die Themata "Wann kann der Arbeitgeber abmahnen, Einzelne
Abmahnungstatbestände/Grenzfälle, Abmahnung in Sonderfällen, Notwendiger Inhalt einer Abmahnung,
Form, Zugang und Zeitpunkt der Abmahnung, Verhältnis zur Kündigung" hätten dem Erwerb
grundsätzlicher Kenntnisse zur Abmahnung gedient. Gleiches gelte für den Punkt "Vorgehensweise
gegen eine Abmahnung".
Das Arbeitsgericht Mainz irre weiterhin, wenn es die Bedeutung des Themas Abmahnung in der
Arbeitswelt herunterspiele. In den juristischen arbeitsrechtlichen Handbüchern werde das Thema
Abmahnung breit abgehandelt. Der Effekt auf einzelne Arbeitnehmer, die von einer solchen Abmahnung
betroffen seien, sei nicht zu unterschätzen. Immerhin enthalte jede Abmahnung einen Hinweis auf eine
drohende Kündigung. Betriebsräte, die konkrete Aufgaben im Zusammenhang mit § 80 BetrVG
wahrnehmen müssten, seien berechtigt, entsprechend geschult zu werden.
Der Betriebsrat nehme die Sorgen und Nöte der Belegschaft ernst und müsse ein Ansprechpartner bei
Arbeitnehmerrügen jeglicher Art für die betroffenen Beschäftigten sein. Die Arbeitgeberin habe daher die
Kosten der Schulungsmaßnahme zu tragen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die Schriftsätze des
Betriebsrates vom 03.02.2005 (Bl. 81 ff. d.A.), 25.04.2005 (Bl. 104 d.A.) und 22.04.2005 (Bl. 109 ff. d.A.)
nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Betriebsrat beantragt,
auf die Beschwerde den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 07.12.2004, Az.: 3 BV 50/04
abzuändern und die Arbeitgeberin zu verpflichten, den Betriebsrat von den durch die Teilnahme des
Betriebsratsmitgliedes W am Betriebsratsseminar vom 14.07. bis 16.07.2004 des V zum Thema "Die
Abmahnung" entstandenen Kosten in Höhe von 946,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer freizustellen.
Die Arbeitgeberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Arbeitgeberin vertritt die Auffassung,
das Betriebsratsmitglied W habe vor Durchführung der streitgegenständlichen Schulungsmaßnahme
bereits über erhebliche Grundkenntnisse im Zusammenhang mit Abmahnungen verfügt. Er sei nämlich
selbst Adressat von insgesamt drei Abmahnungen der Arbeitgeberin gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdeerwiderung wird auf den Schriftsatz der Arbeitgeberin
vom 08.03.2005 (Bl. 100 ff. d.A.) verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach §§ 87 ff. ArbGG zwar zulässig, in der Sache
jedoch nicht begründet.
Der Betriebsrat hat keinen Rechtsanspruch nach §§ 40 Abs. 1, 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG auf Freistellung
von den Kosten, die durch die Teilnahme des Betriebsratsmitgliedes W an dem Seminar "Die
Abmahnung" vom 14.07. bis 16.07.2004 in Höhe von 946,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer angefallen
sind. Das Arbeitsgericht Mainz hat diese Feststellung mit rechtlich zutreffenden Erwägungen in seinem
Beschluss vom 07.12.2004 begründet; die Beschwerdekammer folgt den Ausführungen des
erstinstanzlichen Gerichtes - soweit sich nachstehend keine Abweichungen ergeben - vollumfänglich und
sieht von einer erneuten Darstellung ab. Die vom Betriebsrat mit der Beschwerde vorgebrachten
Einwendungen rechtfertigen eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht.
1.
Soweit der Betriebsrat ausführt, es sei unzutreffend, wenn das Arbeitsgericht meine,
Betriebsratsschulungen seien nicht erforderlich, wenn sie lediglich Kenntnisse vermittelten, die für die
Betriebsratsarbeit nur verwertbar und nützlich seien, ist dem nicht zu folgen. Das Arbeitsgericht hat hier
nur zum Ausdruck gebracht, dass der Begriff der Erforderlichkeit weitergehende Anforderungen an
Schulungen stellt, die über die Merkmale Nützlichkeit und Verwertbarkeit hinausgehen. Anders
ausgedrückt: Der Betriebsrat hat nicht bereits dann einen Schulungsanspruch, wenn die Fortbildung (nur)
verwertbar und nützlich ist. Dieser zutreffende Gedanke ist letztlich dem Beschluss des
Bundesarbeitsgerichtes vom 19.07.1995 (Az.: 7 ABR 49/94 = AP Nr. 110 zu § 37 BetrVG 1972)
entnommen und nicht zu beanstanden.
2.
Die Schulung "Die Abmahnung" vermittelte weitergehende Kenntnisse, die über die Grundkenntnisse des
allgemeinen Arbeitsrechtes hinausgehen, über welche jedes Betriebsratsmitglied verfügen muss, um
seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten verantwortungsvoll erfüllen zu müssen.
Dass jedes Betriebsratsmitglied derartige Grundkenntnisse auch im Bereich des Individualrechtes haben
muss, folgt aus der gesetzlich vorgesehenen Tätigkeit der Betriebsratsmitglieder insbesondere im Bereich
der personellen Mitbestimmung. In diesem Zusammenhang muss das Betriebsratsmitglied
Grundkenntnisse über den Abschluss und Inhalt von Arbeitsverträgen unter Beachtung der geltenden
Tarifverträge, der wechselseitigen Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers
während des Arbeitsverhältnisses und über die Beendigungsmöglichkeiten haben. Das einzelne
Betriebsratsmitglied kann weiter seinen allgemeinen Überwachungspflicht nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
ebenso wenig nachkommen, wie den Unterstützungsaufgaben nach § 82 Abs. 2 Satz 2, § 83 Abs. 1 Satz
2, § 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, wenn er nicht die dort angesprochenen Bereiche des Individualarbeitsrechts
wie zum Beispiel das Arbeitsschutzrecht in seinen Grundzügen kennt. Letztlich berühren auch
Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten aus dem Katalog des § 87 BetrVG die
arbeitsvertragliche Situation der Arbeitnehmer (vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG). Deshalb sind
Grundkenntnisse des allgemeinen Arbeitsrechts für alle Betriebsratsmitglieder unerlässlich. Einer näheren
Darlegung der Erforderlichkeit einer Schulung mit Themen, die der Vermittlung dieses Grundwissens
dienen, bedarf es dabei im Regelfall ebenso wenig wie in den Fällen, in denen es um die Vermittlung von
betriebsverfassungsrechtlichen Kenntnissen oder stets aktueller Aufgaben wie die der Arbeitssicherheit
geht. Denn die Bewältigung arbeitsvertraglicher Probleme ist auch stets aktuell (so zutreffend Kittner,
Anmerkung zu EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 59).
Ausgeschlossen ist allerdings ein Anspruch des Betriebsratsmitgliedes auf Vermittlung von
Grundkenntnissen des Individualarbeitsrechtes, wenn es bereits über persönliche Vorkenntnisse verfügt;
zu diesen Vorkenntnissen gehört auch das durch langjährige Tätigkeit im Betriebsrat erworbene
Erfahrungswissen (vgl. BAG, Urt. v. 16.10.1986 - 6 ABR 14/84 = AP Nr. 58 zu § 37 BetrVG 1972).
Im vorliegenden Fall lag der Schwerpunkt der streitigen Schulungsveranstaltung - worauf auch der Titel
"Die Abmahnung" hindeutet - auf dem Rechtsinstitut der arbeitsrechtlichen Abmahnung. Hierauf weist
auch die E-Mail vom 06.04.2005 (Bl. 111 d.A.) von Frau U, einer Mitarbeiterin des Seminarveranstalters,
hin; diese E-Mail wurde vom Betriebsrat mit Schriftsatz vom 22.04.2005 dem Berufungsgericht vorgelegt.
Demnach wird von der 1 ½ -tägigen Unterrichtszeit bei dem Seminar "Die Abmahnung" im Regelfall ein
Tag für den Bereich der Abmahnung verwendet; während des restlichen halben Tages werden die
Betriebsbuße und die Vertragsstrafe abgehandelt.
Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt der Abmahnung lediglich im
Zusammenhang mit der Anhörung des Betriebsrates nach § 102 BetrVG zu einer verhaltensbedingten
Kündigung und im Zusammenhang mit § 80 BetrVG betriebsverfassungsrechtliche Bedeutung zu.
Gemessen hieran darf es keinesfalls eines ganzen Tages, um einem Betriebsratsmitglied die
notwendigen Grundkenntnisse zu verschaffen.
Der Begriff der Grundkenntnisse ist dabei nicht - wie vom Betriebsrat unter anderem durch den Hinweis
auf Arbeitsrechtshandbücher geltend gemacht - abstrakt festzustellen. Vielmehr muss der Begriff der
Grundkenntnisse immer im Zusammenhang mit der Betriebsratsarbeit gesehen werden. Ein
Betriebsratsmitglied benötigt aber nicht die Kenntnisse, die ein Arbeitsrechtshandbuch vermittelt, um seine
Aufgaben erfüllen zu können. Dies folgt bereits daraus, dass nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts,
die notwendigen Grundkenntnisse auch als Erfahrungswissen aus der Betriebsratspraxis erwachsen
können; es ist aber von vornherein ausgeschlossen, dass solche Kenntnisse ebenso lückenlos sind, wie
jene, die einem arbeitsrechtlichen Handbuch entstammen.
In dem streitgegenständlichen Seminar wurde die Abmahnung in allen rechtlichen Facetten dargestellt.
Dies ergibt sich aus der schriftlichen Inhaltsübersicht (Bl. 6 d.A.), welche vom Seminarveranstalter erstellt
worden ist. Demnach waren sogar Grenzfälle, Sonderfälle und der Abmahnungsprozess Gegenstand des
vorliegenden Seminars. Letztlich ist kein Bereich aus dem Abmahnungsrecht ersichtlich, der von der
Schulungsveranstaltung nicht erfasst worden wäre. Damit ging aber die Schulung deutlich über die
Verschaffung individualrechtlicher Grundkenntnisse, wie sie für die Betriebsratsarbeit erforderlich sind,
hinaus.
Hiervon ging im Übrigen nicht nur der Veranstalter, sondern ursprünglich auch der Betriebsrat aus. Der
Seminarveranstalter ordnete die Schulung unter der "Rubrik: II. Spezial-Seminare zum Arbeits- und
Betriebsverfassungsrecht. Arbeitsrecht-Vertiefung" zu. Die vom Betriebsrat hierzu hervorgehobene
Auffassung, dass allein eine falsche Bezeichnung durch den Schulungsveranstalter für die Einordnung
eines Seminars nicht maßgeblich sein könne, ist zwar zutreffend. Im vorliegenden Fall stimmt aber die
Einordnung des Seminarveranstalters mit dem überein was sich aus der Inhaltsübersicht ergibt. Der
Betriebsrat war im Übrigen selbst ursprünglich der Auffassung, dass es sich um ein Spezialseminar
handelt. Er beschloss nämlich in seiner Sitzung vom 10.05.2005 (Bl. 41 d.A.), dass "Herr W zum
Abmahnungsexperten ausgebildet werden soll. Deshalb soll Herr W an dem Seminar teilnehmen".
Hieraus wird deutlich, dass auch der Betriebsrat zunächst davon ausging, dass durch das Seminar "Die
Abmahnung" Experten- und mithin Spezialwissen vermittelt wird. Es ging demnach dem Betriebsrat
ursprünglich gerade nicht um die Vermittlung individualrechtlicher Grundkenntnisse wie sie jedes
Betriebsratsmitglied für seine Arbeit benötigt.
3.
Richtig ist der Hinweis des Betriebsrates, er müsse die Sorgen und Nöte der Belegschaft auch im
Zusammenhang mit Arbeitnehmerrügen ernst nehmen; hierzu gehört aber nicht eine arbeitsrechtliche
Beratung wie sie zum Beispiel ein Volljurist erbringt und dann auch verantworten muss. Um erster
Ansprechpartner bei individualrechtlichen Problemen von Arbeitnehmern im Betrieb zu sein und dabei die
Überwachungsaufgabe aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu erfüllen, bedarf es nicht einer eintägigen
Unterrichtung allein über das Thema "Die Abmahnung".
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben; für die Zulassung der
Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG an einem
gesetzlich begründeten Anlass.