Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 09.12.2004
LArbG Mainz: fahrzeug, arbeitsgericht, herausgabe, sequester, eigentümer, gespräch, leasingvertrag, kennzeichen, verfügungsrecht, einwilligung
LAG
Mainz
09.12.2004
4 Sa 678/04
Herausgabe eines Firmenfahrzeuges; Beweiswürdigung
Aktenzeichen:
4 Sa 678/04
3 Ca 2245/03
ArbG Trier
Entscheidung vom 09.12.2004
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 13.07.2004 - 3 Ca 2245/03 -
wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger gegen den Beklagten die Einwilligung in die Herausgabe
eines Fahrzeuges gegenüber dem Sequester geltend.
In einem einstweiligen Verfügungsverfahren hatte sich der Beklagte verpflichtet, ein Kraftfahrzeug Smart
Cabrio Passion, amtliches Kennzeichen an die Fa. H C als Sequester herauszugeben. Offen blieben in
diesem Verfahren Eigentums- und Herausgabeansprüche. Der Beklagte war etwa 8 Jahre lang bis
Sommer 2003 Arbeitnehmer im Betrieb des Klägers.
Das streitgegenständliche Fahrzeug Smart wurde von der Firma des Klägers geleast, diese zahlte auch
die Leasingraten. Der Leasingvertrag lief im August oder September 2004 aus. Nachdem sich der
Beklagte geweigert hat, die Freigabe gegenüber dem Sequester zu erklären, hat der Kläger vor dem
Arbeitsgericht Trier Klage auf Zustimmung erhoben.
Er hat vorgetragen, das Fahrzeug sei dem Beklagten ausschließlich im Zusammenhang mit seiner
Arbeitstätigkeit in der Firma des Klägers zur Verfügung gestellt worden.
Der Kläger hat beantragt,
der Beklagte wird verurteilt gegenüber dem Sequester der Fa. H C, K- -Str., T in die endgültige
Herausgabe des Fahrzeugs Smart Cabrio & Passion, amtliches Kennzeichen:, an den Kläger
einzuwilligen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, dem Kläger habe er 20.000 DM als Sonderzahlung auf ein gleichzeitig angeschafftes
Fahrzeug vom Typ Mercedes CLK gewährt. Am 14. oder 15.03.2003 habe zwischen ihm und dem Kläger
ein Gespräch stattgefunden, bei diesem Gespräch unter Zeugen habe er erklärt, er beteilige sich an einem
von zwei Autos, dann gehöre das Auto hinterher ihm. Der Kläger habe darauf erwidert, er solle ihm 20.000
DM für den neuen Mercedes geben und dann gehöre der Smart ihm.
Die Nutzung des Pkw Smart habe mit dem Arbeitsverhältnis nichts zu tun gehabt. Es sei überwiegend von
seiner Lebensgefährtin benutzt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des
Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 13.07.2004 verwiesen. Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch
Vernehmung der Zeugen H G und W C.. Auf das Sitzungsprotokoll vom 13.07.2004 wird verwiesen.
Unter Bezugnahme auf diese Beweisaufnahme hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und im
Wesentlichen ausgeführt, einen möglichen Herausgabeanspruch des Klägers stehe die Vereinbarung
entgegen, die er mit dem Beklagten getroffen habe. Nach dieser Vereinbarung sollte das Eigentum an
dem Smart auf den Beklagten übertragen werden, sobald das Fahrzeug bezahlt war und zwar im
Gegenzug für die Zahlung von 20.000 DM für den Mercedes. Dies stehe aufgrund durchgeführter
Beweisaufnahme fest. Die Kammer habe keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen
der Zeugen G und C.. Es sei zwar zu berücksichtigen, dass es sich um Söhne der Beklagten handele, dies
reiche allein jedoch nicht aus, die Glaubwürdigkeit der Zeugen zu erschüttern.
Gegen das dem Kläger am 03.08.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 16.08.2004 eingelegte
Berufung. Nachdem die Frist zur Begründung der Berufung bis 18.10.2004 verlängert worden war, hat der
Kläger mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz seine Berufung begründet.
Er bestreitet, dem Beklagten ein unbeschränktes Nutzungs- und Verfügungsrecht eingeräumt zu haben.
Auch sei die Aussage der Zeugen nicht überzeugend. Es sei zu berücksichtigen, dass der Sohn des
Beklagten ein erhebliches Interesse daran habe, für den Beklagten eine günstige Aussage zu machen.
Eigentümer des Fahrzeugs sei mitnichten der Beklagte, wenn überhaupt jemand Eigentümer werden
konnte, so nach Ablauf des Leasingvertrages der Kläger. Die Erklärung des Zeugen C., wonach der
Kläger erklärt haben solle, es sei das Auto seines Vaters, sei in dieser Form daher nicht nur aus der Sicht
des Klägers falsch, sondern auch unrichtig. Der Zeuge C. habe auch kein eigentliches Gespräch zwischen
dem Kläger und dem Beklagten über das Nutzungs- und Verfügungsrecht bekunden können. Für den
Kläger sprächen die vorgelegten Verträge.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 13.07.2004, Az.: 3 Ca 2245/03, wird aufgehoben und der Beklagte
wird verurteilt, gegenüber dem Sequester, der Fa. H C, K-Str., T, in die endgültige Herausgabe des
Fahrzeuges Smart Cabrio & Passion, amtliches Kennzeichen:, an den Kläger einzuwilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier - 3 Ca 2245/03 - vom 13.07.2004
zurückzuweisen und die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 09.12.2004.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Im
Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine
Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Die
Berufungskammer nimmt daher Bezug auf den begründenden Teil des angefochtenen Urteils (§ 69 Abs. 2
ArbGG). Der Sachverhalt, soweit er streitig bzw. unstreitig ist, hat sich im Berufungsverfahren nicht
verändert. Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zu Grunde zu legen die vom
Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen. Konkrete Anhaltspunkte begründen keine Zweifel
an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen und gebieten keine
erneute Feststellung der festgestellten Tatsachen. Die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts konnte mit
der Berufung nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Allein der Umstand, dass es sich bei dem Zeugen
G um den Sohn des Klägers handelt, reicht nicht an der persönlichen Glaubwürdigkeit zu zweifeln, zumal
da das Arbeitsgericht in der Entscheidungsfindung diese Umstände bereits berücksichtigt hat.
Danach ist festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger zur Finanzierung eines von zwei Fahrzeugen ein
Betrag von 20.000 DM zur Verfügung gestellt hat. Der Kläger verschweigt sich auch im
Berufungsverfahren über die näheren Umstände, wie diese 20.000 DM zur Kaufpreiszahlung geflossen
sind, insbesondere setzt er sich nicht mit der substantiierten Behauptung des Beklagten auseinander,
dass das Geld aus seinem Vermögen stammt. Hierzu hätten nähere Tatsachen vorgetragen werden
müssen, insbesondere da unstreitig ist, dass der Beklagte das Geld eingezahlt hat.
Hat aber der Beklagte insgesamt einen Betrag von 20.000 DM im Zusammenhang mit der Finanzierung
von zwei Fahrzeugen eingebracht, erscheint es wirtschaftlich vernünftig und nicht lebensfremd, dass als
Gegenleistung hierfür dem Beklagten eines der zwei Fahrzeuge und zwar im Wert dieser 20.000 DM
überlassen bleiben sollte. Weiter steht fest, dass der Beklagte auch den Smart zur Verfügung hatte und er
die Möglichkeit hatte, dieses Fahrzeug an seine Lebensgefährtin weiterzugeben.
Damit kommt es entscheidungserheblich nicht darauf an, wer nach dem Leasingvertrag und den sich
hieraus erschließenden Umständen als Eigentümer nach Ablauf des Vertrages angesehen werden kann.
Der Kläger ist jedenfalls verpflichtet, aufgrund der vom Arbeitsgericht zutreffend festgestellten
Vereinbarung, das Eigentum an dem Fahrzeug dem Beklagten dann zu überlassen, wenn der
Leasingvertrag abgelaufen ist. Dies steht, weil nicht verlangt werden kann, was alsbald herausgegeben
werden muss, dem Verlangen des Klägers auf Einwilligung in die Herausgabe des Sequesters an ihn
(den Kläger) entgegen.
Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2
ArbGG nicht.