Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 19.10.2007
LArbG Mainz: beschwerdekammer, quelle, pfändung, arbeitsgericht, zwangsvollstreckung, datum
LAG
Mainz
19.10.2007
8 Ta 239/07
Zwangsvollstreckung im Arrestverfahren
Aktenzeichen:
8 Ta 239/07
3 Ga 20/07
ArbG Koblenz
Entscheidung vom 19.10.2007
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Arrestbeklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom
12.09.2007 - 3 Ga 20/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 793 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache
keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss die Anträge des Arrestbeklagten auf
teilweise Aufhebung und auf einstweilige Einstellung der Pfändung zurückgewiesen. Die
Beschwerdekammer bezieht sich insoweit - zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen - auf die
ausführlichen und sorgfältig dargestellten Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses vom 12.09.2007 (Bl.
246-248 d. A.) sowie auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom
12.10.2007 (Bl. 261-263 d. A.). Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird in Ansehung der
in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts seitens der Beschwerdekammer in
entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
Die sofortige Beschwerde des Arrestbeklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden
Kostenfolge zurückzuweisen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.