Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 06.11.2006

LArbG Mainz: wesentliche veränderung, arbeitsgericht, mitwirkungspflicht, beschwerdeschrift, quelle, kopie, mahnung, abgabe, datum, form

LAG
Mainz
06.11.2006
4 Ta 173/06
Aufhebung von Prozesskostenhilfe
Aktenzeichen:
4 Ta 173/06
6 Ca 395/04
ArbG Koblenz
- AK Neuwied -
Entscheidung vom06.11.2006
Tenor:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammer
Neuwied - vom 29.08.2006 aufgehoben.
Gründe:
I.
Im Ausgangsverfahren wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe mit Wirkung vom 18.02.2004 bewilligt und
ihr Herr Rechtsanwalt B. beigeordnet. Im Verfahren über die Überprüfung der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse wurde die Klägerin im Frühjahr 2005 angehört. Nach mehrfachen Anfragen
erklärte sie schriftlich unter dem 23.04.2005, sie sei arbeitslos und hätte sogar nicht genügend Mittel, um
Briefmarken zu besorgen. Dem Schreiben legte sie einen Änderungsbescheid der Arbeitsverwaltung vom
25.02.2005 über den Bezug von Arbeitslosengeld von monatlich 444,00 € vor.
Das Gericht vermerkte, dass eine wesentliche Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse nicht gegeben sei.
Mit Anfrage vom 11.05.2005 wurde eine erneute Überprüfung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse der Klägerin eingeleitet. Nach letztlich dreimaliger erfolgloser Mahnung hat das
Arbeitsgericht mit Schreiben vom 08.08.2006 der Klägerin eine letzte Frist bis zum 23.08.2006 zur Abgabe
der geforderten Erklärung gesetzt.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 29.08.2006 wurde der Beschluss über die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe vom 17.03.2004 aufgehoben. Der Beschluss wurde am 02.09.2006 zugestellt.
Am 07.09.2006 ging ein mit Erinnerung überschriebenes Schreiben der Klägerin bei Gericht ein. Sie hat
hierin dargelegt, dass sie vor einiger Zeit die Unterlagen zugesandt habe, woraus eindeutig hervorgehe,
dass sie bis Februar 2007 Arbeitslosengeld beziehe. Sie erklärt weiter, sie lebe vom Arbeitslosengeld,
habe ein Kind zu versorgen und müsse deswegen jeden Cent zweimal umdrehen.
Das Arbeitsgericht hat die Klägerin nochmals aufgefordert, das übersandte Formular vollständig ausgefüllt
mit Belegen, z. B. Kopie des Arbeitslosengeldbescheides binnen zwei Wochen einzureichen. Nachdem
die Klägerin wiederum keine Erklärung abgegeben hat, hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht
abgeholfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt
verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Klägerin, welche form- und fristgerecht eingelegt worden ist, hat in der
Sache Erfolg. Im Verfahren der Beschwerde gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung
kann die Partei eine nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO geforderte Erklärung auch dann nachholen, wenn sie
die Frist für die Erklärung bislang schuldhaft versäumt hat (vgl. BAG Beschluss vom 18.11.2003, 5 AZB
46/03).
Im Verfahren nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO hat sich die Partei auf Verlangen des Gerichts darüber zu
erklären, ob eine Änderung der für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Diese Erklärung hat die Klägerin in ihrer Beschwerde
abgegeben.
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts war hierzu eine erneute Vorlage des
Arbeitslosengeldbescheides nicht erforderlich, welchen die Klägerin bereits unter dem 28.04.2005
vorgelegt hat. Die Klägerin hat mit ihrer Beschwerde gleichzeitig erklärt, dass sich an ihren persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen nichts Wesentliches geändert hat, sie nach wie vor ein Kind unterhalten
muss und auf Bezug von Arbeitslosengeld angewiesen ist.
Damit hat die Klägerin die im Aufhebungsverfahren geforderte Erklärung abgegeben. Es kann festgestellt
werden, dass eine wesentliche Veränderung der persönlichen Verhältnisse nicht eingetreten ist.
Da somit eine wesentliche Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin
nicht eingetreten ist, sie ihrer Mitwirkungspflicht spätestens durch die Erklärung in der Beschwerdeschrift
nachgekommen ist, konnte die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Sie war aufzuheben.
Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Die Entscheidung ist daher nicht
anfechtbar. Sie ergeht, da die Beschwerde erfolgreich war, kostenfrei.