Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 21.07.2006

LArbG Mainz: einstweilige verfügung, urlaub, hauptsache, erlass, arbeitsgericht, zustellung, auflage, busfahrer, betriebsrat, arbeitsrecht

LAG
Mainz
21.07.2006
8 Sa 485/06
Einstweilige Verfügung auf Urlaubsgewährung; Zuständigkeit des Landesarbeitsgerichts
Aktenzeichen:
8 Sa 485/06
Entscheidung vom 21.07.2006
Tenor:
Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Tatbestand:
Der Antragsteller, der für das Jahr 2006 noch 22 offene Urlaubstage hat und sich ab 01.11.2006 in der
passiven Phase von Altersteilzeit befindet, fordert mit seinem am 26.06.2006 beim Landesarbeitsgericht
eingegangen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Urlaubsgewährung für die Zeit vom
02.09.2006 bis einschließlich 27.09.2006.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat durch Urteil vom 08.06.2006 - 6
Ca 140/06 - im entsprechenden Hauptsacheverfahren den Antrag des dortigen Klägers auf
Urlaubsgewährung für den maßgeblichen Zeitraum abgewiesen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
die Beklagte habe mit dem Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG allgemeine Urlaubsgrundsätze
vereinbart, wonach außerhalb der Schulferien jeweils nur zwei Busfahrer Urlaub machen könnten. Der
Urlaubswunsch des Klägers überschneide sich in der ersten Hälfte des gewünschten Zeitraumes mit dem
der Mitarbeiter V. und U. und in der zweiten Hälfte mit dem der Mitarbeiter T. und R.. Auch unter sozialen
Gesichtspunkten habe die Beklagte den Urlaubswunsch des Klägers zurückweisen können.
Gegen das arbeitsgerichtliche Urteil wurde vom Kläger vor dessen Zustellung Berufung eingelegt und
diese nach Zustellung am 13.07.2006 mit am 21.07.2006 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
eingegangenem Schriftsatz wiederholt.
Der Antragsteller führt für sein Begehren an,
der Vortrag der Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren, wonach lediglich zwei Fahrern außerhalb der
Ferien Urlaub gewährt werden könne, widerspräche deren außergerichtlichem Verhalten, da nach dem
Urlaubsantrag des Antragstellers vorgeschlagen war, Urlaub vom 04. bis zum 17.09.2006 zu nehmen.
Aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sei es ihm - dem Antragsteller - nicht möglich, Fernreisen im
Oktober zu unternehmen. Er leide an Arthrose. Die Verlegung des Urlaubs seiner Lebenspartnerin sei
nicht möglich.
Der Antragsteller beantragt,
der Antragsgegnerin wird aufgegeben es zu dulden, dass der Antragsteller in der Zeit vom 02.09.2006 bis
einschließlich 27.09.2006 von der Arbeit fern bleibt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen
und führt aus,
der entsprechende Antrag des Antragstellers sei bereits im Januar 2006 abgelehnt worden. Die
Antragsgegnerin habe den bisherigen Urlaubswünschen des Antragstellers entsprochen. Nach dem
beigefügten Urlaubsplan lägen Überschneidungen mit den Urlauben der Mitarbeiter V. und U., T. und R.
vor. Im Übrigen sei der Antrag des Antragstellers auch unzulässig, da das Arbeitsgericht in einem
Hauptsacheverfahren vollumfänglich geprüft habe, ob der vom Antragsteller beantragte Urlaub zu Recht
abgelehnt worden sei. Dies habe es in seinem am 08.06.2006 verkündeten Urteil bejaht. Der Antrag sei
darüber hinaus beim unzuständigen Gericht gestellt. Das Landesarbeitsgericht sei nicht das Gericht der
Hauptsache im Sinne von § 943 Abs. 1 ZPO, welches für den Erlass einer einstweiligen Verfügung
zuständig sei. Zwar habe der Antragsteller mit Schriftsatz vom 19.06.2006 Berufung gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammer Pirmasens - eingelegt; diese sei jedoch unzulässig,
da die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 ArbGG nicht vorlägen. Die Berufung sei zu einem Zeitpunkt
eingelegt, in dem das Urteil zwar verkündet gewesen sei, die Urteilsbegründung jedoch noch nicht
vorgelegen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Antragsschrift des Klägers vom
19.06 2006 (Bl. 1 bis 4 d. A.) sowie auf die Erwiderungsschrift vom 14.07.2006 (Bl. 94 bis 110 d. A.), sowie
sämtliche vorgelegten Unterlagen und die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des
Landesarbeitsgerichts vom 21.07.2006 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
1.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist
zulässig
Urteil vom 22.01.1998 - 2 ABR 19/97 = NZA 1998, 708 und Dörner, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht,
6. Auflage, BUrlG 250, § 7 Rz. 55) ist der Arbeitnehmer unter den besonderen Voraussetzungen der §§
935, 940 ZPO berechtigt, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung einzureichen, wenn sich
der Arbeitgeber weigert, den vom Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum gewünschten Urlaub zu
gewähren, auch wenn dadurch der Anspruch des Antragstellers nicht nur gesichert wird, sondern eine
Befriedigung in der Hauptsache eintritt.
2.
Die
Zuständigkeit
Hauptsacheverfahren bereits in der Berufungsinstanz anhängig ist (§ 943 ZPO). Insoweit ist nämlich nach
dem Stand der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht gegen das dem gleichen
Streitgegenstand betreffende Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens -
vom 08.06.2006 - 6 Ca 140/06 -, welches dem Kläger am 13.07.2006 zugestellt wurde am 21.07.2006
wiederholt Berufung eingelegt worden. Ein Eingehen auf die von der Antragsgegnerin hierzu thematisierte
Fragestellung, ob an dieser Stelle eine andere Betrachtungsweise zur Zuständigkeit des angerufenen
Landesarbeitsgerichts geboten ist, weil der Kläger bereits nach Verkündung, aber vor Zustellung des
erstinstanzlichen Urteils, schon einmal Berufung eingelegt hat, bedarf es daher nicht.
3.
Der Antrag des Klägers ("aufzugeben es zu dulden, dass der Antragsteller in der Zeit vom 02.09.2006 bis
einschließlich 27.09.2006 von der Arbeit fernbleibt") ist anhand der Antragsbegründung dahingehend
auszulegen, dass die Zustimmung der Antragsgegnerin zur Urlaubnahme in der fraglichen Zeit begehrt
wird. Dies folgt aus der Antragsbegründung. Insoweit besteht absolute Identität mit dem Klageantrag in der
Hauptsache (vgl. zur Antragstellung: Dörner, Handbuch Arbeitsrecht, 4. Auflage, c 1928).
II.
Der Antrag ist jedoch n i c h t begründet.
Dem Antragsteller hat nämlich nach dem Sachstand, wie er sich in der mündlichen Verhandlung vor dem
Landesarbeitsgericht am 21.07.2006 präsentiert, keinen, einer strengen Prüfung unterliegenden (vgl.
Zöller-Vollkommer, ZPO, 24. Auflage, § 940 ZPO, Rz. 6), Verfügungsanspruch.
Der Antragsteller berücksichtigt nicht hinreichend, dass eine Entscheidung in der Hauptsache der
Eilentscheidung grundsätzlich vorgeht; denn das Verfahren im einstweiligen Verfügungsprozess ist ein
rein summarisches Erkenntnisverfahren (vgl. Zöller-Vollkommer, aaO vor 916 Rz. 1 a, 3). In diesem
Hauptsacheverfahren hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - durch das
am 08.06.2006 verkündete Urteil - 6 Ca 140/06 - aus den tatbestandlich dargestellten Gründen nach
Auffassung des Gerichts vollkommen zutreffend entschieden, dass dem Kläger für den fraglichen Zeitraum
vom 02.09.2006 bis 27.09.2006 kein Anspruch auf Gewährung von Erholungsurlaub zusteht.
Die Entscheidungsgründe berücksichtigen insbesondere die Voraussetzung des
§ 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG, wonach bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs zwar die Urlaubswünsche des
Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche
Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang
verdienen, entgegenstehen. Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass mit dem Betriebsrat der Beklagten
Urlaubsgrundsätze vereinbart sind, wonach außerhalb der Schulferien jeweils nur zwei Busfahrer
gleichzeitig Urlaub nehmen können und darüber hinaus den Urlaubswunsch auch unter sozialen
Aspekten zu Recht abgewiesen. Hierzu wird auf die Feststellungen im Urteil des Arbeitsgerichts vom
08.06.2006 (Seite 5 bis 8 der Entscheidungsgründe) vollinhaltlich Bezug genommen.
Dem steht nicht entgegen, dass das Urteil im Hinblick auf die eingelegten Berufungen noch nicht in
Rechtskraft erwachsen ist, da der Erkenntnisgewinn im Hauptsacheverfahren in jedem Fall dem aus dem
summarischen Verfahren vorgeht. Solange die Entscheidung in der Hauptsache nicht abgeändert ist,
besteht auch im einstweiligen Verfügungsverfahren eine sogenannte Innenbindung (vgl. hierzu Zöller-
Vollkommer, aaO, § 318, Rz. 10 ff.).
Auf die zur Begründung seines Begehrens aufgeführten Gründe des Antragstellers kommt es daher
insgesamt nicht entscheidend an.
Ob noch weitere Gründe dem Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung entgegenstehen, weil der
diesbezügliche Antrag des Klägers auf Urlaubsgewährung bereits im Januar 2006 abgelehnt wurde,
bedarf keiner weiteren Befassung durch die Kammer.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
IV.
Gegen Urteile im Zusammenhang mit einer einstweiligen Verfügung ist die Revision nicht zulässig (§ 72
Abs. 4 ArbGG).