Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 22.01.2009
LArbG Mainz: einstellung des verfahrens, materielle rechtskraft, arbeitsgericht, rechtskräftiges urteil, geständnis, schadenersatz, kopie, behandlung, strafverfahren, unterschlagung
LAG
Mainz
22.01.2009
2 Sa 475/08
Schadensersatz
Aktenzeichen:
2 Sa 475/08
2 Ca 1883/07
ArbG Trier
Urteil vom 22.01.2009
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 07.02.2008 - 2 Ca 1883/07 -
wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche.
Der Beklagte war mehr als 12 Jahre lang bei der Klägerin als Buchhalter beschäftigt, das Arbeitsverhältnis
endete aufgrund außerordentlicher Kündigung der Klägerin am 03.08.2004.
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Schadenersatzforderungen geltend, die sie daraus
herleitet, dass der Beklagte während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Unterschlagungen,
Veruntreuungen, Betrügereien und Urkundenfälschungen begangen haben soll. Zwischen den Parteien
waren bereits mehrere Rechtsstreite anhängig, darunter ein Schadenersatzprozess vor dem
Arbeitsgericht Trier, AZ: 2 Ca 1934/05. In jenem Verfahren hatte die Klägerin vom Beklagten im Wege
einer Teilklage 800.000,00 EUR eingeklagt, wovon durch Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 31.08.2006,
bestätigt durch rechtskräftiges Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 24.05.2007, AZ: 2 Sa 840/06,
419.500,00 EUR zugesprochen wurden. Klagegegenstand waren damals von der Klägerin bezeichnete
Inhaberschecks. In jenem Verfahren hatte die Klägerin eine Zahlung von 380.500,00 EUR verrechnen
wollen auf Unterschlagungen von Nachnahmegebühren, die die Fahrer bei Kunden und Spediteuren
kassiert hätten, und die der Beklagte einmal wöchentlich bei den Niederlassungen in U. abgeholt habe
und in Höhe von 344.299,98 EUR unterschlagen habe. Mit dieser Verrechnung wollte die Klägerin
erreichen, dass die vom Beklagten unstreitig erbrachte Zahlung nicht auf die Forderungen wegen der
einzelnen Inhaberschecks angerechnet wird. Das Arbeitsgericht hatte im Urteil vom 31.08.2006
ausgeführt, insofern sei der Sachvortrag der Klägerin nicht schlüssig. Dem ist die Berufungskammer
gefolgt und hat des Weitren auch ausgeführt, dass angesichts der gesetzlichen Verrechnungsregelungen
eine Anrechnung der Zahlung auf diese Forderung nicht in Betracht komme.
Mit der am 21. Dezember 2007 beim Arbeitsgericht Trier eingegangenen Klage macht die Klägerin
nunmehr weitere 1,285.242,04 EUR Schadenersatz nebst Zinsen geltend.
Soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung, stützt die Klägerin einen Teil der Forderung in Höhe
von 344.299,98 EUR auf die Unterschlagung der sog. Nachnahmegebühren. Hierzu hat die Klägerin
vorgetragen, der Beklagte habe Nachnahmegebühren, die die Fahrer bei Kunden und Spediteuren
kassiert hätten, einmal wöchentlich in der Niederlassung in U. abgeholt, ohne hierfür eine Quittung zu
erteilen. Einen Teil des Geldes habe er nicht auf ihr Konto eingezahlt, sondern für sich behalten. Auf diese
Weise habe er vereinnahmt im Jahr 2000 26.163,64 EUR, im Jahr 2001 30.728,95 EUR, im Jahr 2002
101.340,09 EUR, im Jahr 2003 166.540,92 EUR und im Jahre 2004 19.525,38 EUR.
Er habe in dem gegen ihn geführten Strafverfahren bei der Beschuldigtenvernehmung am 04.03.2005 die
Vereinnahmung der vorgenannten Beträge für die Jahre 2000 bis 2003 jedenfalls in hälftiger Höhe
zugestanden.
Nachdem gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil erlassen wurde, in dem die vorgenannte Summe
enthalten war, hat die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.
Der Beklagte, der gegen das ihm am 14.02.2008 zugestellte Versäumnisurteil am selben Tag Einspruch
eingelegt hatte, hat beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, die Klägerin müsse sich erklären und nachweisen, wie sich die geltend gemachte
Summe zusammensetze. Nicht alle im fraglichen Zeitraum angefallenen Fahrten hätte er selbst
unternommen. Belege und Gelder, die die Fahrer mitgebracht hätten, seien in U. nicht auf Vollständigkeit
geprüft worden. Mit den eingenommenen Geldern seien auch Barzahlungen getätigt worden und
zahlreiche Personen hätten Zugriff gehabt. Alle Nachnahmegebühren, die er in U: in Empfang genommen
habe, habe er auch bei der Klägerin abgeliefert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des
Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 07.08.2008 verwiesen.
In diesem Teilurteil hat das Arbeitsgericht, soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung, die
Forderung von 344.299,98 EUR wegen Unterschlagung der Nachnahmegebühren abgewiesen. Es hat im
Wesentlichen hierzu ausgeführt, dass die Nachnahmen in dem Vorverfahren Thema waren, stehe der
Klage nicht entgegen. Die Beträge seien damals nicht Bestandteil der Klageforderung, sondern
Gegenstand einer Aufrechnung, die sich als unwirksam erwiesen habe, gewesen.
Der Vortrag der Klägerin sei jedoch nicht substantiiert. Es reiche nicht aus, entsprechende Jahressummen
pauschal zu behaupten. Angesichts der vom Beklagten beschriebenen Vorgehensweise bei der
Vereinnahmung und weiteren Behandlung der Nachnahmen, einschließlich behaupteter
Verfahrensmängel (keine Prüfung der Belege und Gelder in U., Auszahlung von Geldern,
Zugriffsmöglichkeit weiterer Personen), hätte die Klägerin vielmehr etwa durch Auswertung des
Kassenbuchs im Einzelnen darlegen müssen, wann genau der Beklagte welche Geldbeträge in U.
abgeholt und nicht an die Klägerin abgeliefert haben soll. Da dies nicht geschehen sei, durfte sich der
Beklagte mit einem bloßen Bestreiten der Vereinnahmung der Nachnahmegebühren begnügen.
Das teilweise Geständnis des Beklagten konnte der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar habe
ausweislich des Vernehmungsprotokolls der Beklagte bei seiner Beschuldigtenvernehmung angegeben,
ca. 50 % der in der Anklageschrift genannten Summen der Jahre 2000 bis 2003 veruntreut zu haben.
Mangels Individualisierung der einzelnen Teilbeträge könne aber ein Sachurteil nicht in materielle
Rechtskraft erwachsen, da unklar bleibe, über welche Ansprüche entschieden wurde.
Gegen das der Klägerin am 28.08.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 02. September 2008
Berufung eingelegt. Sie hat ihre Berufung, nachdem die Frist zur Begründung bis 28.11.2008 verlängert
worden war, mit am 25.11.2008 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Klägerin verfolgt ihre Forderung weiter. Der Beklagte habe die Vereinnahmung der
Nachnahmebeträge in hälftiger Höhe, also in Höhe von 162.387,30 EUR, zugestanden mit der Folge,
dass der vorgenannte Betrag jedenfalls zu erstatten sei. Probleme mit der Rechtskraft entstünden nicht.
Soweit das Arbeitsgericht unsubstantiierten Vortrag rüge, ergänzt die Klägerin, sie habe auf Seite 16 der
Klageschrift die Beträge, die sich aufgrund der Eintragungen in den jeweiligen Kassenbüchern in der
Kasse hätten befinden müssen, tatsächlich aber fehlten, für jedes Jahr aufgeführt und beziffert. Die Höhe
dieser Beträge habe der Beklagte bestritten und gleichzeitig ausgeführt, es gebe eine Vielzahl von
weiteren Personen, die Zugriff auf die Nachnahmegebühren hätten haben können. Dabei verschweige
der Beklagte gleichzeitig, dass er das Kassenbuch alleinverantwortlich geführt habe. Die Klägerin habe
durch ihren kaufmännischen Angestellten Herrn S. zunächst sämtliche Bareinnahmen, die im Kassenbuch
vermerkt worden waren, ermittelt und von diesen Bareinnahmen die Gesamtbarausgaben, die sich
ebenfalls aus den Eintragungen ergaben, in Abzug gebracht. Danach habe der jeweilige Kassenbestand,
der in der Kasse hätte sein müssen, festgestanden. Zu diesem Betrag habe die Klägerin sämtliche
Barausgaben, die ausweislich des Kassenbuchs angeblich privat an den Geschäftsführer ausgezahlt
worden waren, hinzu addiert, weil der Geschäftsführer zu keinem Zeitpunkt Gelder aus der
Nachnahmekasse entnommen habe, bzw. sich habe auszahlen lassen. Dann seien sämtliche
Nachnahmebeträge, die aufgrund der vorliegenden Quittungen und Belege von den Fahrern bar
vereinnahmt wurden, nicht aber vom Beklagten im Kassenbuch eingetragen waren, hinzu addiert worden.
Daraus ergebe sich der Gesamtfehlbetrag. Im Einzelnen hat die Klägerin somit für das Jahr 2000 einen
Kassenfehlbetrag von 26.163,64 EUR, für das Jahr 2001 einen Kassenfehlbetrag von 30.729,95 EUR und
für das Jahr 2002 einen Kassenfehlbetrag von 101.340,09 EUR errechnet. Im Jahr 2002 ist eine
angebliche Bareinzahlung vom Kassenbuch bei der Volksbank E., welche tatsächlich nicht erfolgte, in
Höhe von 90.168,00 EUR in dieser Summe enthalten. Weiter errechnet die Klägerin für das Jahr 2003
einen Fehlbestand von 166.540,92 EUR. zum Beweis bietet sie jeweils Zeugnis des Herrn S. an, nimmt
Bezug auf das vorliegende Kassenbuch in Kopie und eine Aufstellung über die nicht vereinnahmten
Nachnahmen in Kopie. Die Anlagen sind Gegenstand der Berufungsbegründung.
Die Klägerin beantragt,
das Teilurteil des Arbeitsgerichts Trier vom 07.08.2008 - AZ: 2 Ca 1883/07 - abzuändern und das
Versäumnisurteil vom 07.02.2008 in Höhe von 943.462,31 EUR aufrecht zu erhalten.
Die überschießende Summe ergibt sich daraus, dass das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil das
Versäumnisurteil in einem Teilbetrag von 599,162,33 EUR aufrecht erhalten hat.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Das erstmals vorgelegte Kassenbuch sei nicht geeignet, einen
Anspruch zu begründen. Die Jahre seien nicht einmal deutlich voneinander getrennt. Es handele sich um
das Gesamtkassenbuch, und gerade nicht um die Buchungsunterlagen bzgl. der Nachnahmesendungen
aus U., welche laut Vortrag der Klägerin angeblich nicht mehr vorhanden seien. Ohne diese
Buchungsunterlagen seien die vorgelegten Kassenbücher völlig ohne Aussagekraft. Die Tatsache, dass
bei Nachnahmesendungen ein erhebliches Durcheinander herrschte, dürfte auch der Klägerin bekannt
sein. Sämtliche Fahrer hätten Gelder bei den Abnehmern der Ware vor Ort kassiert. Die entsprechenden
Belege und Gelder seien in U. nicht auf Vollständigkeit geprüft worden. Von daher könne nicht gesagt
werden, dass alle Fahrer korrekt abgerechnet hätten. Von den eingenommenen Geldern seien auch
Barauslagen getätigt, Vorschüsse auf Lohn und Zahlungen an die Kasse von G. L. geleistet worden.
Darüber hinaus hätten zahlreiche Personen Möglichkeiten gehabt, Zugriff auf die Gelder zu nehmen.
außerdem habe der Beklagte nicht allein Gelder von U. nach A-Stadt gefahren, sondern noch weitere
Personen, so der Disponent, ein Mitarbeiter von der Lagerverwaltung sowie Herr Harald S.-,
Lohnbuchhalter der Klägerin. Die Klägerin wiederum habe nicht dargelegt, wann genau der Beklagte
welche Geldbeträge im Einzelnen in U. abgeholt und nicht an die Klägerin abgeliefert habe. Außerdem sei
die Argumentation unschlüssig. Aus den eigenen Unterlagen ergebe sich, dass die laut Kassenbuch
getätigten Ausgaben bei Weitem die anderen Einnahmen überstiegen. Die Klägerin möge einmal
darlegen, woher dieses Geld stamme, wenn nicht von den Nachnahmesendungen. Weiter werde
bestritten, dass keinerlei Privatentnahmen stattgefunden haben.
In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 22.01.2009 hat die Klägerin einen Kontoauszug der
S.-Bank und einen Auszug der Volksbank E. vom 04.03. bzw. 04.12.2002 mit Bitte um Rückgabe nach
Abschluss des Verfahrens zu den Gerichtsakten gereicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den
vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren,
verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 22.01.2009.
Entscheidungsgründe:
I.
64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO). Das Rechtsmittel der Berufung hat in der Sache jedoch
keinen Erfolg.
II.
gemachte Teilforderung wegen Schadenersatz zurückgewiesen. Im Berufungsverfahren sind keine neuen
rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von den vom Arbeitsgerichts
gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Die Berufungskammer nimmt daher gem. § 69 Abs. 2 ArbGG
voll inhaltlich Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils.
III.
Auch im Berufungsverfahren ist es der Klägerin nicht gelungen darzustellen, dass der Beklagte zum
Schadenersatz verpflichtete Handlungen begangen hat, die einen Schaden in der geltend gemachten
Höhe von 344.299,98 EUR nebst Zinsen verursacht haben. Zum Nachweis des Schadens hat sich die
Klägerin auf eine fiktive Berechnung bezogen und einzelne, aus dem Kassenbuch sich ergebenden
Angaben zusammen mit anderen Angaben zusammengefügt, die in dem Kassenbuch hätten auftauchen
müssen. Hieraus hat sie einen Fehlbestand ermittelt.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass erstinstanzlich die Klägerin vorgetragen hat, in U. sei ein
Kassenbuch geführt worden, dieses Kassenbuch ist aber im Berufungsverfahren nicht vorgelegt worden.
Hierauf hat der Beklagte zu Recht hingewiesen. Die Klägerin hat ein Kassenbuch über eine vom
Beklagten geführte Barkasse vorgelegt. Aus den Eintragungen ist ersichtlich, dass diese nicht sämtliche
eine einheitliche Handschrift aufweisen, somit die Eintragungen, wie vom Beklagten auch behauptet, nicht
sämtlich von ihm stammten.
Die Klägerin hat nunmehr vorgetragen, sie habe die in den Kassenbuch vermerkten Eintragungen
zunächst zum Anlass genommen, diese als richtig zu behandeln, sie hat dann weiter vorgetragen, dass
sie weitere aufgefundene Belege über Nachnahmegebühren, die nicht in dem Kassenbuch vereinnahmt
worden sind, dem Bestand zugerechnet und sodann als vom Kläger veruntreut behandelt. Gleich ist sie
verfahren mit Barentnahmen, mit der Behauptung, diese Barentnahmen hätten in Wirklichkeit nicht
stattgefunden.
Der Beklagte hat bestritten, dass Barentnahmen vermerkt waren, die in Wirklichkeit nicht stattgefunden
hätten. Hierzu wäre es Sache der Klägerin gewesen, im Einzelnen Tatsachen zu beschreiben, aus denen
sich ergibt, dass Barentnahmen in Wirklichkeit nicht stattgefunden haben. Es fehlt der Hinweis der
Klägerin, dass für derartige Barentnahmen z. B. Belege nicht vorhanden sind, bzw. vorhandene Belege
nicht vom Empfänger der Beträge kenntlich gemacht worden sind. Die bloße Behauptung einer Partei,
Barentnahmen seien in Wirklichkeit nicht vorgenommen, reicht nicht aus, substantiiert einen
Schadenersatzanspruch zu begründen.
Des Weiteren ist auch nach dem Berufungsvortrag der Klägerin offen geblieben, wie konkret aus dem
Vorhandensein von Belegen über Nachnahmesendungen, die nicht im Kassenbuch eingetragen worden
sind, auf einen Fehlbestand zu schließen ist, der dem Beklagten angelastet werden kann. Wer ein
Kassenbuch führt, muss die Richtigkeit der im Kassenbuch gemachten Eintragungen gegen sich gelten
lassen. Die Klägerin macht aber hier gerade geltend, dass das Kassenbuch insoweit unvollständig ist und
Gelder, die in die Kasse hätten verbracht werden müssen und in das Kassenbuch hätten eingetragen
werden müssen, in Wirklichkeit dorthin nicht gelangt sind.
Der Sachvortrag des Beklagten, dass er nicht allein Beträge aus Nachnahmesendungen in U. abgeholt
und nach A-Stadt verbracht hat, ist von der Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht bestritten worden,
es ist auch kein Beweis angetreten worden, dass der Beklagte allein Zugang zu der Kasse gehabt hat.
Wenn also aus irgendwelchen Gründen Belege auftauchen, die keine korrespondierende Eintragungen
im Kassenbuch haben, ist hieraus nicht zwingend der Schluss zu ziehen, dass der Beklagte diese Gelder
für sich vereinnahmt hat und die Vereinnahmung dadurch kaschiert hat, dass er die entsprechenden
Eintragungen im Kassenbuch nicht vorgenommen hat.
Auch die angeblich Bareinzahlung vom Kassenbuch bei der Volksbank E., die aber tatsächlich nicht
erfolgte, ist unklar geblieben. Zum Einen ist aus der Kopie der Kassenabrechnung ersichtlich, dass hier
etwas überschrieben wurde, zum Anderen ist eine Umbuchung von der S.-Bank in der Höhe von
90.168,00 EUR vermerkt. Die im mündlichen Verhandlungstermin vorgelegten Einzahlungsbelege
machen es für die Kammer nur nachvollziehbar, dass am 03.12.2002 dem Konto S.-Bank mit der Nr:
1029129400 der Betrag belastet und dem Konto der Volksbank E. Nr. 7204137 am 04.12.2002
gutgebracht wurden. Nähere Darlegungen, inwieweit hierin eine untreue Handlung nachvollziehbar
dargestellt ist, sind dem Sachvortrag der Klägerin insofern nicht zu entnehmen. Insbesondere kann daraus
nicht der Schluss gezogen werden, dass insoweit der Beklagte den Betrag für sich vereinnahmt hat.
Da somit nicht festgestellt werden kann, dass aus den Eintragungen im Kassenbuch und den
vorgefundenen Belegen zwingend der Schluss gezogen werden kann, der Beklagte habe die Summe für
sich vereinnahmt, konnte die Klageforderung insofern nicht erfolgreich sein.
IV.
sich eine Klageforderung nicht herleiten. Zunächst ist festzuhalten, dass hinsichtlich der
Nachnahmebeträge eine Einstellung des Verfahrens erfolgte, eine Verurteilung des Beklagten also
gerade nicht Gegenstand des strafgerichtlichen Verfahrens war. Die Klägerin kann sich nicht allein auf
das Geständnis des Beklagten im Strafverfahren berufen. Ein in einem anderen Prozess abgelegtes
Geständnis hat nicht die Wirkungen der §§ 288, 290 ZPO. Es ist lediglich im Rahmen der freien
Beweiswürdigung nach § 286 ZPO als Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen zu
berücksichtigen (vgl. BGH VersR 1985, 83, 85; BAG NJW 1996 1299). In diesem Rahmen kann das
Geständnis eine so große Beweiskraft entfalten, dass es zur richterlichen Überzeugungsbildung auch
dann ausreicht, wenn es widerrufen worden ist und die beweisbelastete Gegenpartei keine weiteren
Beweismittel vorgebracht hat.
Im Zivilprozess ist der Grundsatz der Pflicht zur Erschöpfung der angebotenen Beweismittel zu beachten.
Danach darf das Gericht seiner Entscheidung keine für eine Partei günstige Tatsache zugrunde legen,
ohne zuvor alle von dieser Partei dazu angebotenen Gegenbeweise erhoben zu haben, sofern nicht ein
verfahrens- oder beweisrechtlicher Grund zur Ablehnung des Beweisantrags vorliegt. Im vorliegenden
Verfahren hat der Beklagte dargelegt, dass er nicht die von der Klägerin ihm vorgehaltenen Straftaten
begangen hat. Wie vom Arbeitsgericht dargelegt, hat die Klägerin im Einzelnen nicht präzise dargelegt,
bei welchen Nachnahmesummen der Kläger eine Vereinnahmung vorgenommen hat und die Beträge der
Kasse zu Unrecht nicht zugeführt hat. Somit war es auch aufgrund seiner prozessualen Erklärungspflicht
nicht Sache des Beklagten, ins Einzelne gehend zu erklären, welche Beträge er nicht eingenommen hat,
solange es der Klägerin nicht gelungen ist, schlüssig und nachvollziehbar darzustellen, dass die
Nachnahmebeträge nicht in die Kasse eingeflossen sind.
Nach allem sah sich die Kammer auch nicht in der Lage, im Wege der Schätzung einen Teil der geltend
gemachten Summe der Klägerin zuzusprechen, weil insgesamt nicht klar ist, ggf. welche Beträge aus der
Behandlung von Nachnahmesendungen der Beklagte für sich vereinnahmt hat.
V.
mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO erfolglos bleiben.
Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2
ArbGG nicht.