Urteil des LAG Köln vom 12.06.2007

LArbG Köln: fristlose kündigung, ordentliche kündigung, herausgabe, dienstfahrzeug, erlass, ordentliches verfahren, verbotene eigenmacht, einstweilige verfügung, arbeitsgericht, beendigung

Landesarbeitsgericht Köln, 9 SaGa 6/07
Datum:
12.06.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 SaGa 6/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ga 122/06
Schlagworte:
Dienstwagen - Herausgabe - Zurückbehaltungsrecht - einstweilige
Verfügung
Normen:
§ 611 BGB, § 273 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Besteht eine Abrede dahin, der Arbeitnehmer dürfe das
Dienstfahrzeug solange nutzen, wie er in einem Arbeitsverhältnis zu
dem Arbeitgeber stehe, so kann der Arbeitgeber berechtigt sein, am
letzten tatsächlichen Arbeitstag die Herausgabe zu verlangen, auch
wenn das Arbeitsverhältnis rechtlich erst später beendet wird.
2. Aus der besonderen Eigenart einer Dienstwagenüberlassung ergibt
sich nicht, dass ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers wegen
rückständiger Lohnansprüche gegenüber dem Verlangen des
Arbeitgebers auf Herausgabe des Dienstfahrzeugs ausgeschlossen ist.
3. Es besteht nicht der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung
erforderliche Verfügungsgrund, wenn der Arbeitgeber das
Herausgabeverlangen mit der Gefahr einer wesentlichen Wertminderung
begründet, der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug aber nicht mehr nutzt
und zudem sicher abgestellt hat.
Tenor:
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Köln vom 18. Januar 2007
– 8 Ga 122/06 – abgeändert:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird
zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte ein ihm überlassenes Dienstfahrzeug an
die Klägerin herauszugeben hat.
2
Der Beklagte war als Leiter des Betriebes der Klägerin in Kerpen tätig. Die Parteien
streiten darüber, ob er diese Aufgabe als Angestellter der Klägerin – so die Klägerin –
oder als Angestellter der Plus Fahrzeug Logistik GmbH in Kiel (im weiteren: Kieler
GmbH) – so der Beklagte - wahrgenommen hat. Geschäftsführerin sowohl der Klägerin
als auch der Kieler GmbH ist Frau Corinna Dankmer. Der Beklagte unterzeichnete einen
schriftlichen Arbeitsvertrag über ein zwischen der Klägerin und ihm bestehendes
Arbeitsverhältnis nicht.
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Die Klägerin leaste am 27. Februar 2006 ein Kraftfahrzeug Mercedes E 270 TDI Kombi,
das dem Beklagten sowohl zur dienstlichen als auch zur privaten Nutzung zur
Verfügung stand. Der Beklagte unterzeichnete einen schriftlichen Vertrag, wonach ihm
das Dienstfahrzeug von der "Plus Fahrzeug Logistik GmbH in Kerpen" überlassen
worden war und mit dem die Nutzungsbedingungen geregelt werden sollten, nicht.
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Die Klägerin teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 26. September 2006 mit, sie
kündige das zwischen ihr und dem Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.
Oktober 2006. Zugleich gewährte sie dem Beklagten den noch offenen Urlaub und
stellte ihn für die restliche Kündigungszeit von der Arbeit frei. Zudem forderte sie den
Beklagten auf, sämtliche in seinem Besitz befindlichen Firmengegenstände,
insbesondere auch das ihm zur Verfügung gestellte Dienstfahrzeug samt Schlüssel und
Tankkarte herauszugeben.
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Mit einem weiteren Schreiben vom 6. Oktober 2006 erklärte die Klägerin die fristlose
Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
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Der Beklagte hat gegen beide Kündigungen Kündigungsschutzklage vor dem
Arbeitsgericht Köln – 1 Ca 8434/06 – erhoben. Er macht u. a. geltend, das
Arbeitsverhältnis sei zwischen ihm und der Kieler GmbH begründet worden.
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Kammertermin ist anberaumt worden auf den 5. Juli 2007. In diesem Termin soll auch
die Klage der Klägerin gegen den Beklagten auf Herausgabe des Dienstfahrzeugs, der
Fahrzeugschlüssel und der Tankkarte verhandelt werden.
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Mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat die Klägerin
von dem Beklagten Herausgabe dieser Gegenstände schon vor der Entscheidung im
Hauptsacheverfahren verlangt.
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Sie hat vorgetragen, das zwischen ihr und dem Beklagten begründete Arbeitsverhältnis
sei spätestens durch die ordentliche Kündigung zum 31. Oktober 2006 beendet worden.
Ab diesem Zeitpunkt habe der Beklagte verbotene Eigenmacht ausgeübt, als er das
Dienstfahrzeug nicht zurückgegeben habe. Auf Verlangen des Beklagten hätten sowohl
die Kieler GmbH als auch Frau Dankmer persönlich schriftlich bestätigt, dass sie neben
der Klägerin keine eigenen Ansprüche gegen den Beklagten auf Herausgabe des
Dienstfahrzeugs geltend machten. Dennoch habe der Beklagte das Dienstfahrzeug
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nicht herausgegeben, obwohl er in der ersten Verhandlung im vorliegenden Verfahren
am 31. Oktober 2006 erklärt habe, er sei ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht bereit,
ihr am 15. November 2006 das Kraftfahrzeug zur Verfügung zu stellen.
Die Klägerin hat beantragt,
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dem Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung
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aufzugeben, das Fahrzeug Mercedes-Benz E 270 TDI
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Kombi mit dem amtlichen Kennzeichen BM-PC 1001,
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Fahrgestell-Nr. WDB211261A729333 nebst der
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Fahrzeugpapiere sowie sämtlicher dazugehöriger
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Schlüssel sowie die ihm überlassene Tankkarte mit
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der Tankkarten-Nr. 239068009 sowie auf der Rückseite
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abgedrucktem Schriftzug "Lorenz Mohr GmbH & Co. KG,
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Dudenstraße 23, 36251 Bad Hersfeld" an sie herauszugeben.
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Der Beklagte hat beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Er hat vorgetragen, das Dienstfahrzeug sei ihm nicht der Klägerin, sondern von der
Kieler GmbH bzw. von Frau Dankmer persönlich zur Verfügung gestellt worden. Die
Kieler GmbH habe ihm den von ihm nicht unterzeichneten
Dienstwagenüberlassungsvertrag zugeleitet, der als Arbeitgeberin auch die Kieler
GmbH ausweise.
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Zudem hat er ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht wegen rückständiger
Vergütungsansprüche in Höhe von monatlich EUR 5.500,00 brutto für die Zeit von
September 2006 bis November 2006.
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Es bestehe auch kein Verfügungsgrund. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie das
Kraftfahrzeug dringend benötige, etwa für seinen Nachfolger. Es bestehe auch nicht die
Gefahr, dass das Kraftfahrzeug beschädigt werde, da er es seit dem 15. November 2006
nicht mehr nutze.
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Im Übrigen habe er festgestellt, dass die Klägerin Anfang Dezember 2006 ihre
Betriebsstätte in Kerpen aufgegeben habe. Es habe ein Betriebsübergang auf die Kieler
GmbH stattgefunden.
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Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 18. Januar 2007 dem Antrag auf Erlass der
einstweiligen Verfügung mit der Maßgabe stattgegeben, dass das Kraftfahrzeug an den
Gerichtsvollzieher als Sequester herauszugeben sei. Zur Begründung hat es ausgeführt,
das Arbeitsverhältnis sei aufgrund der ordentlichen Kündigung spätestens zum 15.
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November 2006 beendet worden. Ab diesem Zeitpunkt stehe der Klägerin ein
vertraglicher Anspruch auf Herausgabe des Dienstfahrzeugs und der weiteren
Gegenstände zu. Angesichts des Schadensrisikos, was bei einer weiteren Nutzung des
Dienstfahrzeugs durch den Beklagten bestehe, sei auch die für den Erlass einer
einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit zu bejahen. Das Dienstfahrzeug sei
allerdings bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht an die Klägerin, sondern nur
zur Sicherstellung an den Sequester herauszugeben.
Das Urteil ist dem Beklagten am 9. Februar 2007 zugestellt worden. Er hat hiergegen
am 1. März 2007 Berufung einlegen und diese – nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 7. Mai 2007 – am 10. April 2007 begründen lassen.
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Der Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht habe sowohl sein Vorbringen, der
Dienstwagen sei ihm von der Kieler GmbH als Arbeitgeberin bzw. von der
Geschäftsführerin Dankmer persönlich überlassen worden, als auch seinen Einwand,
ihm stehe ein Zurückbehaltungsrecht wegen rückständiger Vergütungsansprüche zu,
übergangen. Im Übrigen habe es mit der Anordnung der Herausgabe an einen
Sequester eine Regelung getroffen, die von der Klägerin nicht beantragt gewesen sei.
Zwischenzeitlich habe die Kieler GmbH vorsorglich die Kündigung für den Fall erklärt,
dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihr und dem Beklagten bestehe.
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Der Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den
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Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung
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zurückzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und ist der Ansicht, sämtliche Nutzungsrechte
des Beklagten seien mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die fristlose
Kündigung vom 6. Oktober 2006 untergegangen. Sofern die fristlose Kündigung nicht
wirksam sei, sei das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 26.
September 2006 zum 31. Oktober 2006 beendet worden. Sollte auch diese Kündigung
keinen Bestand haben, so werde jedenfalls der im Hauptverfahren vor dem
Arbeitsgericht Köln gestellte Antrag auf gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses
zum 31. Oktober 2006 durchgreifen. Der Beklate sei als leitender Angestellter mit
Einstellungs- und Entlassungsbefugnis beschäftigt worden. Ein Zurückbehaltungsrecht
wegen rückständiger Gehaltsansprüche stehe dem Beklagten nicht zu.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
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Entscheidungsgründe
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I.
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Sie ist nach § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und innerhalb der Fristen nach § 66 Abs. 1 S.
1 ArbGG eingelegt und begründet worden.
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II.
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Der Antrag der Klägerin auf Anordnung der Herausgabe des Dienstfahrzeugs, der
Fahrzeugschlüssel und der Tankkarte im Wege der einstweiligen Verfügung ist nicht
begründet.
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1.
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a.)
dem Beklagten das Dienstfahrzeug samt Schlüssel und Tankkarte zur Nutzung
überlassen, unterstellt werden.
44
b.)
Beklagten auf Herausgabe der Gegenstände bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Der Anspruch war nicht durch den vorgelegten schriftlichen
Dienstwagenüberlassungsvertrag begründet worden, da der Beklagte mit Verweigerung
der Unterschrift das entsprechende Vertragsangebot der Klägerin abgelehnt hatte.
Jedoch ergab sich der Anspruch aus der Abrede, wonach der Beklagte das
Dienstfahrzeug solange nutzen durfte, wie er in einem Arbeitsverhältnis mit einem der
Unternehmen von Frau Dankmer stand. Dem entsprechenden mündlichen Hinweis von
Frau Dankmer hatte der Beklagte nach eigenem Vortrag nicht widersprochen.
45
c.)
entsprechend der Regelung in dem nicht unterschriebenen schriftlichen Vertrag - die
tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses am letzten Arbeitstag und nicht die
ggf. erst später eintretende rechtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemeint war.
Der Beklagte kann dann dem Herausgabeverlangen nicht mit dem Einwand
entgegentreten, die Kündigungen seien unwirksam und das Arbeitsverhältnis sei
rechtlich noch nicht beendet. Es braucht zudem nicht geprüft zu werden, ob und unter
welchen Voraussetzungen sich ein parallel geführter Kündigungsrechtsstreit überhaupt
auf das Herausgabeverlangen am Dienstwagen auswirken kann (vgl. zum
Meinungsstand: Schmiedl in BB 2002, S. 992, 994 - 995).
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d.
letzten Arbeitstag die Herausgabe des Dienstfahrzeugs zu verlangen, so durfte der
Beklagte wegen der rückständigen Gehaltsansprüche zumindest für die Zeit bis zur
fristlosen Kündigung die Herausgabe nach § 273 BGB verweigern.
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Unstreitig sind die Gehaltsansprüche des Klägers, die für die Zeit vom 1. September
2006 bis zum 7. Oktober 2006 (Zugang der fristlosen Kündigung) entstanden sind, von
der Klägerin bislang nicht erfüllt worden. Diese aus dem Arbeitsverhältnis, also
demselben rechtlichen Verhältnis, resultierenden Zahlungsansprüche betragen ca. EUR
6.750,00 brutto.
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Die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts ist nicht vertraglich ausgeschlossen
worden. Die Klägerin hat nicht schlüssig vorgetragen, dass ein Ausschluss eines
Zurückbehaltungsrechts mündlich vereinbart worden war.
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Ein Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts ergibt sich auch nicht aus der besonderen
Eigenart einer Dienstwagenüberlassung. In Rechtsprechung und Schrifttum wird
allgemein ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers an dem Dienstfahrzeug für
zulässig gehalten, sofern das Dienstfahrzeug – wie hier – auch zur privaten Nutzung
überlassen worden ist (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1986, S. 2513; Palandt-Heinrichs,
BGB, 62. Aufl., § 273 Rdn. 15; a. A. Schmiedl BB 2002, S. 992, 994).
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2.
51
a.)
neben dem Verfügungsanspruch zusätzlich die Besorgnis besteht, dass durch eine
Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des
Gläubigers vereitelt oder erschwert werden könnte. Es muss also eine besondere
Eilbedürftigkeit für eine vorläufige Regelung bestehen. Dabei ist zu beachten, dass mit
dem Verlangen auf Herausgabe an den Arbeitgeber eine so genannte Leistungs- oder
Befriedigungsverfügung beantragt wird. Diese kann nur ausnahmsweise dann zulässig
sein, wenn der Gläubiger auf die sofortige Erfüllung so dringend angewiesen ist, dass er
ein ordentliches Verfahren nicht abwarten kann. Soll die Herausgabe an den Sequester
erfolgen, so kann ein Verfügungsgrund gegeben sein, wenn die begründete Gefahr
besteht, dass eine wesentliche Wertminderung eintritt, sofern die herauszugebende
Sache bei dem Schuldner verbleibt.
52
b.)
Anordnung auf Herausgabe des Dienstfahrzeugs an die Klägerin ablehnen müssen,
sondern auch – die ohnehin nicht beantragte – Sequestration nicht anordnen dürfen.
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Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die begründete Gefahr besteht, dass
eine wesentliche Wertminderung eintritt, wenn das Dienstfahrzeug und die weiteren
Gegenstände bei dem Beklagten bis zur Entscheidung in der Hauptsache verbleiben.
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Insbesondere hat sie nicht das bereits erstinstanzlich erfolgte Vorbringen des Beklagten
widerlegt, seit dem 15. November 2006, d. h. seit fast 2 Monaten vor Erlass der
einstweiligen Verfügung am 9. Januar 2007, habe er das von ihm sicher abgestellte
Dienstfahrzeug nicht mehr benutzt. Es bestehe auch kein Versicherungsschutz mehr. Er
behalte es nur, um seine bereits seit längerem rückständigen Gehaltsansprüche für
September und Oktober 2006 zu sichern.
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Zu berücksichtigen ist im Übrigen bei der Beurteilung des Verfügungsgrundes auch das
besonders schutzwürdige Interesse des Beklagten an einer Sicherung seiner
Gehaltsansprüche durch Zurückbehalten des Kraftfahrzeugs (vgl. dazu: Zöller-
Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 940 Rdn. 4), nachdem die Klägerin ihren Geschäftsbetrieb
eingestellt hat, ein Betriebsübergang auf die Kieler GmbH von der Klägerin abgestritten
wird, die Gehaltsansprüche für September 2006 und Oktober 2006 zwischenzeitlich
zwar in einer Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen worden sind, aber weiterhin ohne
Angabe von Gründen – so der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 12. Juni
2007 - nicht erfüllt werden.
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Nach alledem war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit de3r
Kostenfolge nach § 91 ZPO zurückzuweisen.
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Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (§ 72 Abs. 4 ArbGG).
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(Schwartz) (Fabritius) (Meaubert)
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