Urteil des LAG Köln vom 24.05.2002

LArbG Köln (Arbeitsgericht, Erfüllung, Vollstreckungsverfahren, Arbeitsrecht, Datum, Aushändigung)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Schlagworte:
Normen:
Sachgebiet:
Leitsätze:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landesarbeitsgericht Köln, 4 (13) Ta 122/02
24.05.2002
Landesarbeitsgericht Köln
4. Kammer
Beschluss
4 (13) Ta 122/02
Arbeitsgericht Siegburg, 4 Ca 1000/99
Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung
§ 733 ZPO
Arbeitsrecht
Eine weitere vollstreckbare Ausfertigung eines Titels kann nicht erteilt
werden, wenn der Vollstreckungsgläubiger den Titel hat aushändigen
lassen, aber im Nachhinein behauptet, die titulierte Forderung sei nicht
vollständig erfüllt worden.
Die Beschwerde des Klägers vom 28.03.2002 gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Siegburg vom 07.03.2002 - 4 Ca 1000/99 - wird auf
Kosten des Klägers zurückgewiesen.
G r ü n d e
1. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 28. März 2002 gegen einen Beschluss vom
15.02.2002 Beschwerde eingelegt. Da es nur einen aktuellen beschwerdefähigen
Beschluss gibt, ist mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass sich die Beschwerde
gegen den Beschluss vom 07.03.2002 richtet. Die irrtümliche Bezeichnung beruht wohl
darauf, dass der Beschluss vom 07.03.2002 laut Empfangsbekenntnis am 15.03.2002
zugestellt worden ist.
1. Die Beschwerde wurde nicht begründet. Sie war zurückzuweisen, weil das
Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss zu Recht die Erteilung einer weiteren
vollstreckbaren Ausfertigung verweigert hat. Eine weitere vollstreckbare Ausfertigung kann
nach § 733 ZPO erteilt werden. Dazu muss der Gläubiger ein Recht auf Erteilung der
vollständigen Ausfertigung und zusätzlich ein Interesse an einer nochmaligen
vollstreckbaren Ausfertigung haben (vgl. statt vieler: Zöller/Stöber § 733 ZPO Rn. 4 ff.). Ein
solches Interesse kann z. B. anerkannt werden bei Verlust der ersten Ausfertigung, dann,
wenn gleichzeitig an mehreren Orten in verschiedene Vermögenswerte des Schuldners zu
vollstrecken ist, wenn ein Gesamtgläubiger oder ein Mitgläubiger eines unteilbaren
Anspruchs eine gesonderte Ausfertigung verlangt, wenn gegen mehrere Schuldner an
verschiedenen Orten zu vollstrecken ist (vgl. Zöller/Stöber a. a. O. Rn. 5 bis 8).
Ein solches Interesse kann indes dann nicht bestehen, wenn der Titel vom
Gerichtsvollzieher § 757 ZPO dem Schuldner ausgehändigt wurde. Eine erneute
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Aushändigung würde den dadurch bewirkten Abschluss des Vollstreckungsverfahrens
konterkarieren. Hinzu käme - der vorliegende Fall zeigt es -, dass im
Vollstreckungsverfahren materiell-rechtliche Fragen wie die der Erfüllungswirkung der
Leistung an einen Dritten geklärt werden müssten. Nach zutreffender Auffassung
(Zöller/Stöber a. a. O. Rn. 15) hat der Gläubiger einen eventuellen Herausgabeanspruch an
dem Titel im Klagewege geltend zu machen, wenn der Schuldner die vollstreckbare
Ausfertigung in Händen hält. Da eine zweite vollstreckbare Ausfertigung nach § 733 ZPO
nicht erteilt werden kann, kann gegebenenfalls auch erneut geklagt werden, wenn
tatsächlich Erfüllung nicht eingetreten sein sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
(Dr. Backhaus)