Urteil des LAG Köln vom 28.03.2006

LArbG Köln: zwangsvollstreckung, schwestergesellschaft, arbeitsgericht, vollziehung, gesellschafter, einkauf, unternehmen, arbeitsrecht, unmöglichkeit, datum

Landesarbeitsgericht Köln, 14 (8) Ta 104/06
Datum:
28.03.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 (8) Ta 104/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 2 Ca 2828/05
Schlagworte:
Zwangsgeld wegen Weiterbeschäftigungstitel
Normen:
§ 888 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Der zur Weiterbeschäftigung verurteilte Arbeitgeber kann sich jedenfalls
dann nicht auf die Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung berufen, wenn
das Arbeitsverhältnis auf die Schwestergesellschaft des Arbeitgebers
übergegangen sein soll, beide Unternehmen aber durch eine
gemeinsame und einheitliche Personalleitung gesteuert werden.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den
Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 14.02.2006 – 2 Ca
2828/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
G r ü n d e :
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I. Durch Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 14.12.2005 ist die Beklagte verurteilt
worden, die Klägerin an ihrem alten Arbeitsplatz in der E als Sachbearbeiterin in der
Abteilung Einkauf und im Vertretungsfall in der Abteilung Rechnungsprüfung
Geschäftsbereich Freizeitmärkte entsprechend dem Arbeitsvertrag vom 12.01.1988
einzusetzen. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und mit beim
Landesarbeitsgericht Köln am 15.02.2006 eingegangenen Antrag begehrt, die
Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Bonn einzustellen.
2
Sie hat ferner mit am 02.03.2006 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz sofortige
Beschwerde gegen den zwischenzeitlich ergangenen Beschluss des Arbeitsgerichts
Bonn auf Festsetzung eines Zwangsgeldes eingelegt und beantragt, die
Zwangsgeldfestsetzung aufzuheben sowie vorab die Vollziehung des
Zwangsgeldbeschlusses auszusetzen.
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Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung wurde durch Beschluss des
Landesarbeitsgerichts vom 09.03.2006 zurückgewiesen (Bl. 310 – 313 d. A.).
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II. Die zulässige sofortige Beschwerde gegen die Zwangsgeldfestsetzung durch das
Arbeitsgericht Bonn hatte in der Sache keinen Erfolg und musste zurückgewiesen
werden.
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Die Beklagte begründet die sofortige Beschwerde damit, mit der Beschäftigung der
Klägerin auf dem begehrten Arbeitsplatz werde von ihr etwas unmögliches verlangt, weil
nicht sie sondern die Schwestergesellschaft zwischenzeitlich die Arbeitgeberin der
Klägerin geworden sei.
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Mit diesem Vortrag kann die Beklagte angesichts der Besonderheiten des vorliegenden
Falles nicht durchdringen. Denn der Arbeitsplatz der Klägerin ist nicht entfallen, sondern
– unterstellt man den Beklagtenvortrag – auf ein ausgegliedertes
Schwesterunternehmen der Beklagten übergegangen. Sowohl die Beklagte als auch
das Schwesterunternehmen haben identische Gesellschafter und eine identische
Geschäftsführerin und werden durch eine gemeinsame Personalleitung gesteuert.
Angesichts dessen ist es ohne Weiteres möglich, der Klägerin ihre Weiterbeschäftigung
auf dem Arbeitsplatz gegebenenfalls bei dem ausgegliederten Schwesterunternehmen
zu verschaffen. Auf die Begründung des Beschlusses zur Ablehnung der Einstellung der
Zwangsvollstreckung vom 09.03.2006 wird verwiesen.
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Aus diesem Grund konnte auch der im Rahmen der sofortigen Beschwerde gestellte
Antrag, vorab die Zwangsvollstreckung auszusetzen, keinen Erfolg haben.
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Die sofortige Beschwerde war folglich kostenpflichtig zurückzuweisen.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
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Gegen diesen Beschluss ist kein weiteres Rechtsmittel zugelassen.
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(Dr. Griese)
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