Urteil des LAG Köln vom 07.07.2003

LArbG Köln (Ermessen, Beurlaubung, Arbeitsgericht, Vertretung, Verfügung, Billigkeit, Stillschweigend, Vergütung, Teilzeitbeschäftigung, Arbeitsrecht)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Schlagworte:
Normen:
Sachgebiet:
Leitsätze:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landesarbeitsgericht Köln, 5 (3) Sa 401/03
07.07.2003
Landesarbeitsgericht Köln
5. Kammer
Urteil
5 (3) Sa 401/03
Arbeitsgericht Köln, 11 Ca 9769/00
vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit
§ 315 BGB, § 24 BAT
Arbeitsrecht
Die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit mit Hilfe
von Haushaltsmitteln, welche durch die Beurlaubung oder
Teilzeitbeschäftigung anderer Mitarbeiter frei werden, entspricht billigem
Ermessen nur dann, wenn im Zeitpunkt der Übertragung damit zu
rechnen ist, dass die Haushaltsmittel nach Ablauf des
Übertragungszeitraums nicht mehr zur Verfügung stehen (An-schluss an
BAG vom 17.04.2002 - 4 AZR 174/01 = AP Nr. 23 zu § 24 BAT).
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Köln vom 30.08.2001 - 11 Ca
9796/00 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen
T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist seit dem 01.04.1987 bei dem beklagten Land beschäftigt. Auf das
Arbeitsverhältnis findet der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) sowie die ihn
abändernden, ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge Anwendung.
Die Klägerin ist im Versorgungsamt K als teilzeitbeschäftigte Assistenzkraft tätig und von
dem beklagten Land in die Vergütungsgruppe VII BAT eingruppiert. In der Zeit vom
01.08.1996 bis 29.10.1996 wurde sie in der Tätigkeit einer Sachbearbeiterin des mittleren
Dienstes eingearbeitet. Mit Wirkung vom 30.10.1996 wurde ihr diese Tätigkeit, die den
Merkmalen der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT entspricht, probe- und
vertretungsweise übertragen. Seitdem übt sie die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin in
mittleren Fachdienst der Abteilung 3 - Schwerbehindertenangelegenheiten - des
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mittleren Fachdienst der Abteilung 3 - Schwerbehindertenangelegenheiten - des
Versorgungsamtes K aus.
Als Vertretungsgrund benannte das beklagte Land zunächst den vertretungsweisen Einsatz
der Beamtin Sch in Tätigkeiten des gehobenen Dienstes. Ab dem 01.02.1997 führte das
beklagte Land zur Begründung der vertretungsweisen Tätigkeitsübertragung die
Beurlaubung der Beamtin P B , ab dem 01.11.1997 die Beurlaubung der Beamtin Sch -D
sowie ab dem 01.02.1999 den vorübergehenden Einsatz des Beamten V in Tätigkeiten des
gehobenen Dienstes an. Die letzte vertretungsweise Übertragung dieser
Sachbearbeitungstätigkeiten war bis zum 31.12.2000 befristet. Seit dem 01.01.1997 zahlte
das beklagte Land an die Klägerin eine Zulage nach § 24 Abs. 2 BAT in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen der Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT und der
Vergütungsgruppe VII BAT.
Während der gesamten Zeit von Oktober 1996 bis Dezember 2000 übte die Klägerin die
gleiche Tätigkeit im Fachdienst für Schwerbehindertenangelegenheiten aus. Die von ihr
vertretene Arbeitnehmerin Sch war in der Erziehungsgeldkasse tätig, die Arbeitnehmerin B
in der Abteilung Soziales Entschädigungsrecht, die Arbeitnehmerin Sch in der Abteilung für
Schwerbehindertenangelegenheiten. Der Arbeitnehmer V war lediglich dienstpostenmäßig
in der Abteilung für Schwerbehindertenangelegenheiten ausgewiesen, arbeitete aber
bereits seit mehreren Jahren in der Abteilung Soziales Entschädigungsrecht und übte dort
als Beamter des mittleren Dienstes Tätigkeiten aus, die zum gehobenen Dienst gehörten.
Mit ihrer am 21.11.2000 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem beklagten Land am
04.12.2000 zugestellten Klage begehrt die Klägerin eine Eingruppierung in
Vergütungsgruppe V b bzw. hilfsweise V c BAT.
Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe Anspruch auf eine Eingruppierung in die
Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a des Teils I der Anlage 1 a zum BAT, da sie unstreitig
seit dem 30.10.1996 Tätigkeiten einer Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes ausübe.
Das beklagte Land berufe sich zu Unrecht auf § 24 BAT. Diese Vorschrift stelle eine
Ausnahmeregelung dar und könne keinesfalls dazu dienen, die tarifgerechte
Eingruppierung nach §§ 22, 23 BAT zu verhindern. Das beklagte Land habe das
Instrumentarium des § 24 BAT in rechtsmissbräuchlicher Weise verwendet. Es könne sich
gegenüber der Klägerin nicht auf eine vorübergehende Zuweisung höherwertiger
Tätigkeiten berufen, da hier ein ständiger Vertretungsbedarf bestehe. Die
Vertretungstätigkeiten der Klägerin seien als Daueraufgabe anzusehen. Aufgrund ihrer
spätestens am 30.04.2000 absolvierten dreijährigen Bewährungszeit in Vergütungsgruppe
V c BAT habe die Klägerin somit unter Berücksichtigung von § 70 BAT jedenfalls seit dem
01.07.2000 einen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass sie seit dem 01.07.2000 aus Vergütungs-
gruppe V b des Teils I der Anlage 1 a zum BAT zu vergüten
ist,
hilfsweise,
festzustellen, dass sie aus Vergütungsgruppe V c des Teils I
der Anlage 1 a zum BAT zu vergüten ist.
Das beklagte Land hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land ist der Auffassung, die vertretungsweise Übertragung der höherwertigen
Tätigkeit an die Klägerin sei jeweils sachlich begründet gewesen und könne daher nicht
als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Die letzte vertretungsweise Übertragung
habe auf dem geplanten vorübergehenden Einsatz des Beamten des mittleren Dienstes V
in Tätigkeiten des gehobenen Dienstes beruht. Aufgrund einer durch das
Landesversorgungsamt NRW veranlassten Personalbedarfsberechnung sei das
Versorgungsamt K angewiesen worden, zum Jahresende 2000 eine Arbeitseinheit aus
dem Bereich, dem Herr V zuzuordnen gewesen sei, aufzulösen. Dementsprechend sei
auch der höherwertige Einsatz der Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt zu befristen gewesen.
Prognostisch habe nicht davon ausgegangen werden können, dass der Einsatz des
Beamten V auf dem höherwertigen Dienstposten über diesen Termin andauere. Von daher
sei es unerheblich, dass dies nicht eingetreten sei und der Mitarbeiter V weiterhin mit
höherwertigen Tätigkeiten beschäftigt werde. Allein der Umstand, dass der Klägerin über
einen Zeitraum von vier Jahren vertretungsweise eine höherwertige Tätigkeit zugewiesen
worden sei, stelle noch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar.
Das Arbeitsgericht hat durch ein am 30.08.2001 verkündetes Urteil der Klage stattgegeben,
wegen der Begründung der Entscheidung wird auf den Akteninhalt Bezug genommen (Blatt
47 - 50 GA).
Gegen das der Beklagten am 22.01.2001 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am
20.12.2001 schriftlich beim Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt, die es schriftlich am
15.01.2002 begründet hat.
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die über ein Jahr hinaus gehende
Erprobung in einer höherwertigen Aufgabe nicht zu beanstanden, da sich bei der Klägerin
innerhalb der üblichen Erprobungsdauer von sechs Monaten gezeigt habe, dass sie den
Anforderungen der höherwertigen Aufgaben noch nicht in ausreichendem Maße
gewachsen gewesen sei. Deswegen habe man die Erprobungsphase im Hinblick auf die
familiäre und finanzielle Situation der Klägerin stillschweigend verlängert, statt den
vorübergehenden höherwertigen Einsatz zu widerrufen. Davon abgesehen sei die
vorübergehende Übertragung der höherwertigen Aufgabe aber auch Vertretungsgründen
gerechtfertigt gewesen.
Das beklagte Land beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.08.2001 - 11 Ca 9769/00 -
abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit der Berufungserwiderung verteidigt sie die angefochtene Entscheidung und nimmt auf
ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug, zusätzlich verweist sie darauf, dass die
Erprobungsdauer von über sechs Monaten, weil die Klägerin angeblich ihren Aufgaben
nicht gewachsen gewesen sei, nicht gerechtfertigt gewesen sei, besondere Gründe hätten
hierfür nicht vorgelegen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Schriftsatzvortrag
sowie auf den Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.
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Die nach dem Beschwerdewert an sich statthafte Berufung des beklagten Landes ist in
gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden, sie ist damit zulässig. In der
Sache bleibt sie ohne Erfolg. Im Ergebnis zutreffend hat das Arbeitsgericht die
vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten auf die Klägerin als unwirksam
angesehen. In Anwendung der geänderten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
entsprach die vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit nicht billigem
Ermessen, in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ist das beklagte
Land nach billigem Ermessen verpflichtet, die höherwertige Tätigkeit der Klägerin dauerhaft
zu übertragen.
1. Nach der geänderten Rechtsprechung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts
unterliegt die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit gegenüber
Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes nicht mehr einer Rechtsmissbrauchskontrolle,
vielmehr muss sie in entsprechender Anwendung von § 315 BGB nach billigem Ermessen
erfolgen. Das billige Ermessen der Ausübung des Direktionsrechts muss sich auf die
Tätigkeitsübertragung "an sich" und die "Nichtdauerhaftigkeit" der Übertragung beziehen -
"doppelte Billigkeit" (BAG, Urteil vom 17.04.2002 - 4 AZR 174/01 - AP Nr. 23 zu § 24 BAT).
Nach dieser Rechtsprechung sind die Grundsätze der Billigkeit dann gewahrt, wenn alle
wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen
angemessen berücksichtigt sind. Wendet sich der Angestellte nicht gegen die
Tätigkeitsübertragung "an sich", sondern gegen deren zeitliche Begrenzung - wie im
vorliegenden Fall - so sind das Interesse des Arbeitnehmers, die höherwertige Tätigkeit auf
Dauer zu behalten und das Interesse des Arbeitgebers, die Tätigkeit nicht auf Dauer zu
übertragen, gegeneinander abzuwägen (BAG a.a.O.,).
1. Vorliegend wendet sich die Klägerin nicht gegen die Tätigkeitsübertragung an sich,
sondern lediglich gegen die zeitlich begrenzte Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
Denn sie ist vom beklagten Land vor allem mit Vertretungsfällen gerechtfertigt worden, in
zweiter Instanz darüber hinaus mit dem Zweck der Erprobung. Beide Begründungen
entsprechen indessen nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht billigem Ermessen.
Wird dem Angestellten dieselbe Tätigkeit mehrfach oder mehrmals nacheinander
vorübergehend oder vertretungsweise übertragen, so unterliegt jeder der Übertragungsakte
der gerichtlichen Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 BGG, ohne dass der Angestellte
gehalten wäre, einen Vorbehalt hinsichtlich jeder einzelnen vorübergehenden Übertragung
höherwertiger Tätigkeit zu erklären. Ist auch bei nur einer dieser mehreren
vorübergehenden Übertragungen billiges Ermessen nicht gewahrt hinsichtlich
desUmstands, dass die Übertragung nicht auf Dauer erfolgt ist, so kann dies zur Folge
haben, dass diese Übertragung Kraft richterlicher Entscheidung entsprechend § 315 Abs. 3
Satz 2 BGB als auf Dauer erfolgt anzusehen ist, ohne dass es auf die zeitlich
nachfolgenden interimistischen Übertragungen derselben oder gleichermaßen
höherwertiger Tätigkeiten ankommt (BAG a.a.O. unter II 3e der Gründe).
Eine unmittelbare Vertretung von bestimmten Arbeitnehmern lag den Einsätzen der
Klägerin auf dem immer gleichen Arbeitsplatz im Fachdienst für
Schwerbehindertenangelegenheiten, den die Klägerin in der Zeit von Oktober 1996 bis
zum 31.12.2000 ununterbrochen ausgefüllt hat, nicht zu Grunde. Gemäß
Übertragungsverfügung vom 29.10.1996 wurde die vorübergehende Übertragung mit dem
vertretungsweisen Einsatz für die Beamtin Sch , welche in der Erziehungsgeldkasse tätig
war, ab 30.10.1996 gerechtfertigt, gemäß Verfügung vom 15.01.1997 lag der sachliche
Grund für die vertretungsweise Übertragung in der Beurlaubung der Beamtin B , welche in
der Abteilung soziales Entschädigungsrecht tätig war, ab 01.11.1997 sollte der Grund für
die vertretungsweise Tätigkeit in der Beurlaubung der in der Abteilung für
Schwerbehindertenangelegenheiten tätigen Beamtin Sch -D liegen, schließlich ab
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01.02.1999 im vorübergehenden Einsatz des Beamten V in Tätigkeiten des gehobenen
Dienstes. Die ersten vier an eine Urlaubsabwesenheit von Beamtinnen anknüpfenden
Vertretungsfälle sind, da die Klägerin nicht auf den Arbeitsplätzen der beurlaubten
Beamtinnen eingesetzt wurde, keine Fäll einer unmittelbaren Vertretung, sondern betreffen
Sachverhalte, in denen wegen der Beurlaubung eines bestimmten Beamten in einem
anderen Bereich Haushaltsmittel frei werden, welche vom Arbeitgeber für den
vorübergehenden vertretungsweisen Einsatz der Klägerin in einer höherwertigen Tätigkeit
verwendet werden können. Die nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen
Tätigkeit mit Haushaltsmitteln, die durch Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung anderer
Mitarbeiter frei werden, entspricht billigem Ermessen nur dann, wenn im Zeitpunkt der
Übertragung damit zu rechnen ist, dass nach dem Ablauf der Übertragung diese
Haushaltsmittel nicht mehr zur Verfügung stehen werden (vgl. insoweit - für den Fall der
befristeten Einstellung eines Arbeitnehmers in Fällen der sog. mittelbaren Vertretung
zuletzt BAG, Urteil vom 17.04.2002 - 7 AZR 665/00 - AP Nr. 21 zu § 2 BAT SR 2y).
Vorliegend hat das beklagte Land in den jeweiligen Übertragungsverfügungen die
Übertragung der höherwertigen Tätigkeit zwar als vertretungsweise und vorübergehende
Übertragung bezeichnet, jedoch ohne jede zeitliche Begrenzung. Ein Bezug zu den
angeführten mittelbaren Vertretungsfällen - etwa die Begrenzung der vorübergehenden
Übertragung auf den Zeitraum der Beurlaubung der Beamtinnen (Sch , B n, Sch -D ) - oder
eine Angabe dahingehend, wie lange diese Beamtinnen beurlaubt gewesen sind, findet
sich weder in den Übertragungsverfügungen noch im Vorbringen des beklagten Landes im
vorliegenden Verfahren. Die Kammer kann daher nicht davon ausgehen, dass das beklagte
Land den Anforderungen an seine Darlegungslast, wonach es die Umstände für die
Ausübung billigem Ermessens gemäß § 315 BGB darzulegen und ggf. zu beweisen hat,
gerecht geworden ist.
Auch die Erprobung der Klägerin vermochte im vorliegenden Fall die vorübergehende
Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit gemäß § 21 Abs. 1 BAT nicht zu rechtfertigen.
Zwar kann grundsätzlich die Erprobung eine solche vorübergehende Übertragung
rechtfertigen (BAG vom 18.06.1997 - 4 AZR 728/95 - AP BAT-O § 24 Nr. 1).
Erprobungszeiten von mehr als sechs Monaten bedürfen jedoch einer besonderen
Begründung. Eine längerfristige Erprobung ist nur dann gerechtfertigt, wenn es sich um
besondere Aufgaben handelt oder sonstige Gründe vorgetragen werden, die eine solche
längerfristige Erprobung rechtfertigen würden (BAG vom 17.04.2002 - 4 AZR 142/01 -; vom
15.05.2002 - 4 AZR 184/01 -). Vorliegend hat das beklagte Land mit Schriftsatz vom
11.04.2002 sowie - auf entsprechende Auflage nach Vorliegen der geänderten BAG-
Rechtsprechung - mit Schriftsatz vom 07.07.2003 vorgetragen, die Klägerin habe sich
innerhalb der üblichen sechsmonatigen Erprobung den Aufgaben "noch nicht in
ausreichendem Maße gewachsen" gezeigt, sondern nach wie vor "der Betreuung bedurft".
Dieser Sachvortrag zum Erfordernis einer länger als sechs Monate dauernden Erprobung
erscheint der Berufungskammer nicht ausreichend für die Begründung nach dem Maßstab
billigen Ermessens. Es fehlt an substantiiertem, einer Einlassung durch die Klägerin
fähigen Vorbringen des Beklagten, welche Fehler oder Defizite bei der Tätigkeit der
Klägerin festgestellt wurden. Zudem erscheint das Vorbringen, die Erprobungsphase sei
"stillschweigend", d. h. ohne ausdrückliche Vereinbarung mit der Klägerin, verlängert
worden, problematisch. Denn es spricht viel dafür, dass der Erprobungszweck der
vorübergehenden Übertragung dem Arbeitnehmer bekannt oder zumindest erkennbar sein
muss. Jedenfalls kann entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht davon
ausgegangen werden, dass die "stillschweigende" Verlängerung der Erprobungsphase
schon allein deswegen vorwiegend dem Interesse der Klägerin und damit billigem
Ermessen entsprochen hätte, weil die Alternative gewesen wäre, den vorübergehenden
Einsatz der Klägerin in der höherwertigen Beschäftigung sofort zu beenden. Vielmehr muss
aus dem Umstand, dass das beklagte Land den vorübergehenden höherwertigen Einsatz
der Klägerin mehrfach verlängert und immer wieder auch mit anderen Vertretungsfällen
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begründet hat, geschlossen werden, dass das Bedürfnis nach einer ständigen Erledigung
der der Klägerin zugewiesenen Arbeitsaufgaben und damit das Interesse der Beklagten an
der Besetzung eines Dauerarbeitsplatzes maßgeblicher Grund für die jeweilige
Verlängerung der Übertragung gewesen ist.
Im Hinblick auf die Bestimmung des § 315 BGB entsprach es nach allem billigen
Ermessen, der Klägerin die höherwertige Tätigkeit nicht vorübergehend, sondern dauerhaft
zu übertragen, da es sich offensichtlich, wie das beklagte Land nicht in Abrede gestellt hat,
bei den der Klägerin übertragenen Aufgaben um Daueraufgaben gehandelt hat.
Da die Klägerin spätestens am 01.07.2000 die Voraussetzungen des Bewährungsaufstiegs
aus Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a nach Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 c nach
dreijähriger Bewährungszeit erfüllt hat, § 23 a BAT, hat das Arbeitsgericht ihr zu Recht
einen Vergütungsanspruch nach Vergütungsgruppe V b des Teils 1 der Anlage 1 a zum
BAT mit Wirkung zum 01.07.2000 zuerkannt.
Das beklagte Land hat die Kosten erfolgloser Berufung gemäß § 97 ZPO zu tragen.
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Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die
Nichtzulassungsbeschwerde als Rechtsbehelf, § 72 a ArbGG, wird hingewiesen.
(Rietschel) (Gerresheim) (