Urteil des LAG Köln vom 23.08.2006
LArbG Köln: arbeitsgericht, altersrente, anwendungsbereich, eingriff, auszahlung, territorialitätsprinzip, enteignung, form, arbeitsrecht, auskunft
Landesarbeitsgericht Köln, 3 Sa 600/06
Datum:
23.08.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Sa 600/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 11 Ca 7/06
Schlagworte:
Altersversorgung Deutschlandfunk, Auslandsrente, Anrechnung
Gesamtversorgung
Normen:
§ 11 Versorgungsordnung Deutschlandfunk, § 5 BetrAVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Nach der Versorgungsordnung des Deutschlandfunks sind Leistungen
aus einer paritätisch finanzierten ausländischen gesetzlichen
Rentenversicherung im Rahmen der Gesamtversorgung anrechenbar.
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln
vom 08.03.2006 – 11 Ca 7/06 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten über die Höhe der von der Beklagten zu zahlenden Betriebsrente.
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Die betriebliche Altersrente des Klägers beruht auf der tariflichen Versorgungsordnung
Deutschlandfunk in der Fassung vom 29.09.1999 (DLFVO). Diese sieht eine
Gesamtversorgung vor und enthält in § 11a DLFVO folgende Regelung bezüglich der zu
beachtenden Gesamtversorgungsobergrenze:
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"1. Die Versorgungsleistung nach dieser Versorgungsordnung darf höchstens
zu Gesamtversorgungsbezügen führen, die als Netto-Gesamtversorgung 90 v.H.
des jeweiligen Netto-Vergleichseinkommens nicht übersteigen. Um den
übersteigenden Betrag wird ggf. die Versorgungsleistung unter
Berücksichtigung der Ziffern 1 bis 6 gekürzt.
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2. Gesamtversorgungsbezüge sind folgende monatliche Versicherungs- bzw.
Versorgungsleistungen:
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- Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund der
Beitragszeiten (einschließlich Berücksichtigungs-, Anrechnungs-, Zurechnungs-
und Ersatzzeiten). Zu diesen gesetzlichen Leistungen rechnen auch die
Rentenanteile, um die im Sinne von § 77 Abs. 2 Ziffer 1 des SGB VI die Renten
gemindert wurden sowie der vom gesetzlichen Rentenversicherungsträger
einbehaltene Betrag zur Krankenversicherung der Rentner und gesetzlichen
Pflegeversicherung. ...
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- Leistungen aus früheren Beschäftigungsverhältnissen, soweit die
Beschäftigungszeiten, auf denen sie beruhen vom Deutschlandfunk als
versorgungsfähige Dienstzeit anerkannt wurden. ...
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Nicht zu den Gesamtversorgungsbezügen gerechnet wird der Teil der
Versicherungs- bzw. Versorgungsleistungen, der aus Beitragszahlungen
der/des Arbeitnehmer(s)/in resultiert, soweit diese Beitragszahlungen die
entsprechenden Beitragszahlungen des Deutschlandfunk oder anderer
Arbeitgeber übersteigen. ..."
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Mit Schreiben vom 16.08.2004 bezifferte die Beklagte die monatliche betriebliche
Altersrente des Klägers auf 3667,61 € und zahlte diesen Betrag ab dem 01.08.2004 aus.
Ab dem 01.12.2004 kürzte sie sodann die monatliche Zahlung um 214,31 €. Hierbei
handelt es sich um eine ab diesem Zeitpunkt vom Kläger bezogene gesetzliche
israelische Rente, die der deutschen Rente vergleichbar ist und in gleicher Weise
paritätisch finanziert ist. Zur Begründung berief sich die Beklagte auf die
Anrechnungsregelungen in § 11a Nr. 2 der Versorgungsordnung.
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Der Kläger hält dies für unzutreffend und begehrt daraufhin Zahlung der angerechneten
monatlichen Differenzbeträge für den Zeitraum von Dezember 2004 bis Februar 2006 in
Höhe von insgesamt 3428,96 €.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 08.03.2006 abgewiesen und zur
Begründung im Wesentlichen ausgeführt, nach Sinn und Zweck und unter
Berücksichtigung insbesondere des Gesamtzusammenhangs der Versorgungsordnung
sei § 11a DLFVO dahingehend auszulegen, dass auch vergleichbare ausländische
gesetzliche Renten bei der Ermittlung der Gesamtversorgung anzurechnen seien.
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Gegen dieses ihm am 26.04.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.05.2006
Berufung eingelegt und diese am 26.06.2006 begründet. Er ist weiterhin der Auffassung,
ausländische Renten seien nach § 11a DLFVO nicht berücksichtigungsfähig. Dies
ergebe sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, der ausländische Renten nicht erwähne,
gleichzeitig aber von Berücksichtigungs-, Anrechnungs-, Zurechnungs- und
Ersatzzeiten spreche, die es im ausländischen Rentenrecht nicht gebe. Im Übrigen
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könne § 11a DLFVO als inländische Norm aufgrund des sogenannten
Territorialitätsprinzips auch nur Leistungen aus der inländischen Rentenversicherung
erfassen. § 5 BetrAVG sei als Auslegungshilfe wegen der Nähe der Beklagten zum
öffentlichen Dienst unbrauchbar, vielmehr müsse eine Parallele zur VBL gezogen
werden. Schließlich sei zu beachten, dass auch die inländische gesetzliche
Rentenversicherung die vom Kläger erworbene Rente nicht anrechne und jede andere
Verfahrensweise einer Enteignung der im Ausland erworbenen Rentenansprüche
gleichkomme.
Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des am 08.03.2006 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts
Köln, Az: 11 Ca 7/06, die Beklagte zu verurteilen, 3428,96 € brutto nebst Zinsen
in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 214,31 € seit dem
02.12.2004, weiteren 214,31 € seit dem 02.01.2005, weiteren 214, 31 € seit dem
02.02.2005, weiteren 214,31 € seit dem 02.03.2005, weiteren 214,31 € seit dem
02.04.2005, weiteren 214,31 € seit dem 02.05.2005, weiteren 214,31 € seit dem
02.06.2005, weiteren 214,31 € seit dem 02.07.2005, weiteren 214,31 € seit dem
02.08.2005, weiteren 214,31 € seit dem 02.09.2005, weiteren 214,31 € seit dem
02.10.2005, weiteren 214,31 € seit dem 02.11.2005, weiteren 214,31 € seit dem
02.12.2005, weiteren 214,31 € seit dem 02.01.2006, weiteren 214,31 € seit dem
02.02.2006 sowie aus weiteren 214,31 € seit dem 02.03.2006 an den Kläger zu
zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und die dort vorgenommene Auslegung
des § 11a Nr. 2 DLFVO insbesondere unter teleologischen Gesichtspunkten. Anders als
der Kläger hält sie mit dem Arbeitsgericht auch § 5 BetrAVG im vorliegenden Fall für
anwendbar und sieht auch keinen Eingriff in ausländische Rentenansprüche des
Klägers. Sie ist vielmehr der Auffassung, die Anrechnung der ausländischen Rente sei
systemkonform und konsequent, auch inländische Renten aus früheren
Beschäftigungsverhältnissen zu Lasten der Gesamtversorgung Berücksichtigung
fänden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten, des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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I. Die Berufung ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 u. Abs. 2 ArbGG) sowie form-
und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1
ArbGG, 519, 520 ZPO).
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II. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die
Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Kläger hat gegen die
Beklagte keinen Anspruch auf die geltend gemachten monatlichen Differenzbeträge.
Die Beklagte hat die an den Kläger zu zahlende Betriebsrente unter Zugrundelegung
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der Vorschriften der Versorgungsordnung Deutschlandfunk (DLFVO) zutreffend
berechnet und die an den Kläger seit Dezember 2004 zur Auszahlung gelangte
gesetzliche israelische Rente zu Recht im Rahmen der Gesamtversorgung
berücksichtigt und bei der Ermittlung der von ihr monatlich zu leistenden betrieblichen
Altersrente in Abzug gebracht. Dies ergibt die Auslegung der vorgenannten tariflichen
Versorgungsordnung der Beklagten.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG folgt die Auslegung des normativen Teils
eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist
zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu
erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut
ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den
tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den
tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen
der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend
ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann
können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere
Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages oder ggf. auch die
praktische Tarifübung heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer
Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen
Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten
und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG, Urteil vom 29.08.2001 – 4 AZR
337/00, BAGE 99, 24, 28; bestätigt durch BAG, Urteil vom 10.03.2004 – 4 AZR 126/03).
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2. Unter Anwendung der vorgenannten Auslegungsgrundsätze erweist sich zunächst
der Tarifwortlaut als unergiebig. § 11a Nr. 2 DLFVO regelt lediglich, dass Leistungen
aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die aufgrund von Beitragszeiten erfolgen als
Gesamtversorgungsbezüge anzusehen sind und demnach eine Anrechnungsgröße im
Rahmen der Gesamtversorgungsberechnung darstellen. Ob dies lediglich Leistungen
aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung oder auch solche aus
ausländischen gesetzlichen Rentenversicherungen betrifft, die aufgrund von
Beitragszeiten nunmehr zur Auszahlung gelangen, ergibt sich aus dem Normwortlaut
nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers ändert hieran auch der im ersten
Spiegelstrich enthaltene Klammerzusatz, wonach Berücksichtigungs-, Anrechnungs-,
Zurechnungs- und Ersatzzeiten mitzählen, nichts. Dieser stellt lediglich für das deutsche
Rentensystem klar, welche verschiedenen Zeiten in die Berechnung einzubeziehen
sind. Für ausländische gesetzliche Renten ist dieser Klammerzusatz ohne Relevanz.
Insgesamt bleibt der Wortlaut für die Beurteilung der streitgegenständlichen Rechtsfrage
unergiebig. Er lässt in gleicher Weise sowohl eine Beschränkung auf Leistungen aus
der deutschen Rentenversicherung als auch eine Anrechnung jeglicher ausländischer
Rentenversicherungsleistungen zu.
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Voraussetzung ist dabei lediglich, dass diese Leistungen aufgrund von Beitragszeiten
erfolgen. Dies ergibt sich insbesondere aus einer Zusammenschau mit dem Wortlaut
des letzten Absatzes des § 11a Nr. 2 DLFVO. Nach dieser Bestimmung werden nämlich
Teile der Versicherungs- bzw. Versorgungsleistungen, die aus überschiessenden
Beitragszahlungen des Arbeitnehmers außerhalb der paritätischen
Rentenversicherungsfinanzierung resultieren nicht zu den Gesamtversorgungsbezügen
gerechnet.
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Im vorliegenden Fall lassen sich aus diesem Gesichtspunkt allerdings keine Bedenken
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gegen eine Anrechnung der israelischen Rentenversicherungsleistungen herleiten.
Bereits nach dem unstreitigen erstinstanzlichen Sachvortrag beider Parteien handelt es
sich bei der gesetzlichen israelischen Rente um eine dem deutschen
Rentenversicherungssystem entsprechende, paritätisch von Arbeitnehmer und
Arbeitgeber finanzierte gesetzliche Rentenversicherung. Dies hat auch die mündliche
Verhandlung in der Berufungsinstanz bestätigt. Den diesbezüglichen Ausführungen des
Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist der klägerische Prozessbevollmächtigte
nicht in hinreichend konkreter Form entgegengetreten.
3. Maßgebliches Auslegungskriterium bleibt somit Sinn und Zweck der tariflichen
Versorgungsregelung unter Berücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs
und des mit der Versorgungsordnung verfolgten Versorgungsziels. Die
Versorgungsordnung der Beklagten sieht eine Gesamtversorgung mit einer Obergrenze
in Höhe von 90% des jeweiligen Nettovergleicheinkommens vor. Versorgungsziel ist
wie bei jeder Gesamtversorgung eine aus unterschiedlichen Quellen gespeiste
Gesamtversorgung des Arbeitnehmers. Um dies zu erreichen, müssen alle
Versorgungsbezüge auf die betriebliche Versorgung angerechnet werden, die nicht
ausschließlich auf eigenen Beiträgen des Arbeitnehmers beruhen, sondern Gegenstand
privater Eigenvorsorge sind. Letzteres ergibt sich eindeutig aus § 11a Nr. 2 letzter
Absatz DLFVO. Schon dieses Versorgungsziel zeigt, dass bei der Berechnung der
Gesamtversorgung zwischen inländischen und ausländischen paritätisch finanzierten
gesetzlichen Rentenleistungen nicht differenziert werden darf. Denn eine im Ausland
erdiente Sozialversicherungsrente hat die gleiche Funktion und ersetzt folglich die
deutsche gesetzliche Sozialversicherung im Umfang der im Ausland geleisteten
Beitragszeiten (vgl. BAG, Urteil vom 27.11.1984 – 3 AZR 436/81 – AP Nr. 19 zu § 5
BetrAVG; BAG, Urteil vom 24.04.1990 – 3 AZR 309/88 – AP Nr. 41 zu § 5 BetrAVG).
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4. Die hiergegen vom Kläger vorgebrachten Einwände vermögen nicht zu überzeugen.
Das gilt zunächst für das von ihm angeführte sogenannte Territorialitätsprinzip. Dieses
gibt lediglich Auskunft darüber, welchen räumlichen, betrieblichen Anwendungsbereich
eine Norm hat (vgl. BAG, Urteil vom 22.03.2000 – 7 AZR 34/98 – NZA 2000, 1119; BAG,
Urteil vom 20.02.2001 – 1 AZR 30/00 – NZA 2001, 1033, jeweils für die Anwendung des
Territorialitätsprinzips auf das Betriebsverfassungsgesetz). Der räumliche
Anwendungsbereich der streitgegenständlichen tariflichen
Altersversorgungsregelungen ist vorliegend jedoch nicht im Streit. Der Kläger war für die
Beklagte ausschließlich im Inland tätig. Für die zwischen den Parteien streitige
materiellrechtliche Auslegungsfrage ist das sogenannte Territorialitätsprinzip demnach
ohne rechtliche Relevanz.
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Auch der bereits vom Arbeitsgericht vorgenommene Rückgriff auf § 5 BetrAVG ist
entgegen der Rechtsauffassung des Klägers aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Diese Vorschrift verbietet eine Kürzung von Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung immer dann, wenn diese auf eigenen Beiträgen des
Versorgungsempfängers beruhen. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen
werden dabei ausdrücklich von einem Anrechnungsverbot ausgenommen, soweit sie
auf Pflichtbeiträgen beruhen. Das Gleiche gilt nach § 5 Abs. 2 S. 2 BetrAVG auch für
sonstige Versorgungsbezüge, die mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen
des Arbeitgebers beruhen. Dem liegt erkennbar der Gedanke zugrunde, dass
Versorgungsanteilen, die aus der Eigenvorsorge des Arbeitnehmers resultieren ein
Eigentumsschutz zuerkannt wird und der Versorgungsempfänger nicht dadurch
"gestraft" werden soll, dass er sich mit eigenen Mitteln eine Altersversorgung verschafft
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hat (vgl. Blomeyer/Otto/Rolfs, Betriebsrentengesetz, 4. Aufl., § 5 Rz. 47, mit
umfassenden weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Positiv formuliert folgt
aus dieser gesetzlichen Regelung, dass Anrechnungsklauseln immer dann wirksam
sind, wenn eine mindestens paritätische Arbeitgebermitfinanzierung der Rente
stattfindet. Genauso ist es im vorliegenden Fall. Die von der Beklagten angerechnete
gesetzliche israelische Rente ist der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung
vergleichbar und wird unstreitig paritätisch von Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert.
Der Rechtsgedanke des § 5 BetrAVG ist damit sehr wohl einschlägig. Daran ändert
auch die vom Kläger eingewandte Nähe der Beklagten zum öffentlichen Dienst nichts,
da die Sonderregelungen des § 18 BetrAVG mangels Mitgliedschaft der Beklagten bei
der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gerade nicht eingreift.
Schließlich ist auch nicht erkennbar, inwieweit die von der Beklagten vorgenommene
Anrechnung der israelischen Rente einer Enteignung der vom Kläger in Israel
erworbenen Rentenansprüche gleichkommen soll. Der Kläger missversteht insoweit die
von der Beklagten vorgenommene Anrechnung. Diese bewirkt lediglich, dass die von
der Beklagten zu zahlende Rentenleistung verringert wird, eine Einflussnahme auf die
unstreitig vom israelischen Rentenversicherungsträger an den Kläger monatlich
geleisteten Zahlungen erfolgt jedoch nicht. Nur eine solche könnte aber einen Eingriff in
die israelische Rente darstellen.
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III. Insgesamt musste daher der Berufung des Klägers der Erfolg versagt bleiben. Da der
Kläger das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat, ist er gemäß §§ 64 Abs. 1 S. 1
ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO verpflichtet, die Kosten der Berufung zu tragen.
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Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen. Insbesondere ging es
nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Zum einen fehlt es an der
erforderlichen Klärungsbedürftigkeit der entscheidungserheblichen Rechtsfrage, da
diese bereits höchstrichterlich entschieden worden ist. Zum anderen beruht die
Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
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Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die Möglichkeit der
Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen.
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(Dr. Kreitner) (Bechtold-Bönders) (Stegemann)
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