Urteil des LAG Köln vom 15.11.2006
LArbG Köln: arbeitsgericht, vergleich, erstreckung, protokollierung, gebühr, form, datum, arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, 10 Ta 381/06
Datum:
15.11.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 Ta 381/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 22 Ca 2331/06
Schlagworte:
PKH; Mehrvergleich
Normen:
§§ 114, 117 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Eine PKH-Bewilligung vor Abschluss eines sog. Mehrvergleichs
erstreckt sich nicht ohne weiteres auf die im (Mehr-)Vergleich
aufgenommenen nicht rechtshängigen Ansprüche. In der Regel bedarf
es eines ausdrücklichen Antrags.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Köln vom 06.09.2006 - 22 Ca 2331/06 - wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e :
1
Die aufgrund Zulassung ohne Rücksicht auf den nicht erreichten Beschwerdewert
statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist
zulässig, in der Sache aber unbegründet.
2
Der zu Lasten der Staatskasse festgesetzte Betrag ist bereits im festgesetzten Umfang
überhöht. Die Parteien haben keinen Mehrvergleich geschlossen, für den eine Gebühr
aus der Staatskasse zu entrichten wäre, denn für den Mehrvergleich ist
Prozesskostenhilfe nicht beantragt worden und folglich liegt auch kein
Bewilligungsbeschluss insoweit vor.
3
Der PKH - Bewilligungsbeschluss vom 08.05.2006 bezieht sich auf den Wert der
anhängigen Ansprüche in Höhe des vom Arbeitsgericht festgesetzten Streitwerts von
13.922,58 €. Demgegenüber wurde der Mehrvergleich am 27.07.2006 abgeschlossen,
ohne dass insoweit Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt worden ist. Eine für
bestimmte anhängige Streitgegenstände erfolgte Bewilligung der Prozesskostenhilfe
bezieht sich nicht zugleich auf alle anderen später rechtshängig gemachten oder gar
nicht rechtshängigen Ansprüche. Die Erstreckung auf Anträge nach der Bewilligung
4
setzt voraus, dass eine Erweiterung der Prozesskostenhilfe dem Gericht gegenüber
erkennbar angesprochen wird. Das geschieht regelmäßig durch einen ausdrücklichen
Antrag an das Gericht (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 07.07.2006 - 6 Ta 267/06 - m. w.
N.; LAG Köln, Beschluss vom 02.11.1989 - 4 Ta 274/89 - und vom 04.10.1985 - 3 / 7 Ta
173/85 - ).
Es kann auch nicht zu Gunsten des Klägers ausnahmsweise davon ausgegangen
werden, es liege ein konkludenter Antrag und eine konkludente Bewilligung von
Prozesskostenhilfe auch für den Mehrvergleich vor. Eine solche Auslegung des
Bewilligungsbeschlusses mag in den Fällen zulässig sein, in denen - wie im Verfahren
LAG Köln - 4 Ta 30/05 - der Bewilligungsbeschluss erst nach dem Vergleich erfolgt ist
und daher die Auslegung erlaubt, dass mit der Prozesskostenhilfe alle früheren
Streitpunkte abgedeckt sind. Demgegenüber erfasst eine PKH - Bewilligung nicht
gewissermaßen als Blankoscheck alle späteren Klageerweiterungen oder nicht
rechtshängigen Ansprüche im Rahmen eines Mehrvergleichs.
5
Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, ob bei Annahme eines Antrags auf
Prozesskostenhilfe für nicht rechtshängige Ansprüche dieser als ein Antrag im
Verfahren über die Prozesskostenhilfe zu werten wäre, der nur die einfache
Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG
auslöst, oder ob ein Prozesskostenhilfeantrag anzunehmen wäre, der sich lediglich auf
die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs bezieht mit der Folge einer 1,5 - fachen
Einigungsgebühr. Schon allein deshalb ist ein klarer Antrag geboten, wenn
Prozesskostenhilfe auch für nicht rechtshängige, möglicherweise streitige oder auch
völlig unstreitige Gegenstände begehrt wird.
6
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
7
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel mangels Zulassung der
Rechtsbeschwerde nicht statthaft.
8