Urteil des LAG Köln vom 13.06.2003
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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 250/01
Datum:
13.06.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 250/01
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 1563/01
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe; Darlehnsraten
Normen:
§ 115 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Darlehnsraten aus Schuldverpflichtungen, die "sehenden Auges" erst
während des laufenden Arbeitsgerichtsprozesses eingegangen worden
sind, können grundsätzlich nicht als besondere Belastungen im Rahmen
des § 115 ZPO anerkannt werden.
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin hin wird der PKH-
Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 01.08.2001 in Sachen 3 Ca
1563/01 abgeändert:
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt zu ansonsten
unveränderten Bedingungen, jedoch mit der Maßgabe, dass die
Klägerin aus ihrem laufenden Einkommen ab 1. August 2003 monatliche
Raten in Höhe von 155,- EUR auf die Prozesskosten zu leisten hat.
G r ü n d e :
1
Auf die gem. § 127 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Bezirksrevision
gegen den PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 01.08.2001 hin war die sich
aus dem Beschlusstenor ergebende Ratenzahlungsanordnung zu treffen.
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Für die Beurteilung maßgebend sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
der Klägerin im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (Kalthoener/Büttner/Wrobel-
Sachs, Prozesskosten- hilfe und Beratungshilfe, 3. Auflage 2003, Rz. 894 m.w.N.).
Diese ergeben sich aus der zuletzt überreichten Erklärung der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse vom 09.07.2002 und den dieser beigefügten bzw.
nachgereichten Unterlagen und Erläuterungen. Sie ergeben sich ferner aus der
Beantwortung, bzw. Nicht-Beantwortung der diversen gerichtlichen Anfragen, zuletzt
derjenigen vom 13.03.2003.
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Danach verfügt die Klägerin über ein laufendes Einkommen aus einem bestehenden
Arbeitsverhältnis in Höhe von 917,31 EUR netto monatlich (vgl. Abrechnung Juni 2002
Bl. 62 der PKH-Akte) sowie in Höhe von 500,- EUR monatlich aus ihrer
nebenberuflichen Tätigkeit. Der letztgenannte Betrag entspricht in etwa dem von der
Klägerin angegebenen Durchschnittseinkommen, wenn man dabei die Mehrwertsteuer
in Abzug bringt.
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Von den monatlichen Gesamteinnahmen in Höhe von 1417,31 EUR können 360,- EUR
gesetzlicher Selbstbehalt, 511,30 EUR an Wohnkosten sowie ein
Arbeitnehmerfreibetrag in Höhe von 90,- EUR abgezogen werden. Auch wenn man
zugunsten der Klägerin und entgegen der Auffassung der Bezirksrevision darüber
hinaus auch die Lebensversicherungsbeiträge der S Versicherung in Höhe von 28,19
EUR monatlich berücksichtigt, verbleibt ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von
427,82 EUR monatlich. In Anbetracht dieses Einkommens ist nach § 115 ZPO eine
Ratenzahlungsanordnung in Höhe von 155,- EUR monatlich gesetzlich geboten.
5
Bei alledem waren irgendwelche Darlehensratenverpflichtungen der Klägerin nicht
(mehr) in Abzug zu bringen. Dies folgt schon daraus, dass die Klägerin in ihrer
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 09.07.2001
solche Belastungen nicht mehr angegeben hat.
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Soweit jedoch in der Überreichung der Unterlagen über das Darlehen bei der B K EG
aus dem Jahre 2002 sowie über das Privatdarlehen eines Herrn M S ebenfalls aus dem
Jahre 2002 die konkludente Geltendmachung entsprechender Schuldbelastungen zu
sehen sein sollte, kann diese Geltendmachung aus verschiedenen Gründen nicht zum
Erfolg führen: Zum einen können beide Kredite im Rahmen der PKH zum vorliegenden
Rechtsstreit nicht berücksichtigt werden, weil sie zu einem Zeitpunkt aufgenommen
wurden, als der Klägerin bereits bewusst war, dass in dem hier vorliegenden
Arbeitsgerichtsprozess Prozesskosten entstanden waren. Diese Prozesskosten gehen
somit nachfolgenden, von der Klägerin "sehenden Auges" eingegangenen
Schuldverpflichtungen vor (vgl. OLG Köln MDR 1995, 314; OLG Koblenz MDR 1992, 80;
Zöller-Philippi, ZPO, § 115, Rz. 40 m.w.N.). Abgesehen davon ergibt sich aus den von
der Klägerin überreichten Unterlagen aber auch nicht einmal, dass und ggf. in welcher
Höhe sie auf die angegebenen Kredite regelmäßige Leistungen tatsächlich erbringt.
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Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegt nicht vor. Gegen
diesen Beschluss ist somit ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.
8
(Dr. Czinczoll)
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