Urteil des LAG Köln vom 21.01.2005
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Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Schlagworte:
Normen:
Sachgebiet:
Leitsätze:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 1436/04
21.01.2005
Landesarbeitsgericht Köln
4. Kammer
Urteil
4 Sa 1436/04
Arbeitsgericht Köln, 17 Ca 14869/03
Weihnachtsgeld
§ 611 BGB
Arbeitsrecht
Wird ohne Regelung im Arbeitsvertrag regelmäßig ein so bezeichnetes
"Weihnachtsgeld" gezahlt, so besteht kein Anspruch auf anteilige
Zahlung, wenn der Arbeitnehmer im laufenden Jahr vor Weihnachten
ausscheidet.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeits-
gerichts Köln vom 06.07.2004 - 17 Ca 14869/03 - wird
auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten um ein anteiliges Weihnachtsgeld. Wegen des erstinstanzlichen
streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird
gemäß § 69 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 06.07.2004 die Klage abgewiesen. Gegen dieses ihr
am 28.10.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19.11.2004 Berufung eingelegt und
diese am 28.12.2004 begründet.
Die Klägerin verfolgt ihr Prozessziel im Wesentlichen mit Rechtsausführungen weiter,
wegen derer auf die Berufungsbegründung (Blatt 37 – 39 d. A.) Bezug genommen wird.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.07.2004 abzuändern und den
Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.338,75 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von
5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2004 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzlich Urteil. Er behauptet erneut, Voraussetzung für
die Zahlung des – im Arbeitsvertrag nicht geregelten – Weihnachtsgeldes sei, dass das
Arbeitsverhältnis mit den Arbeitnehmern zum Abrechnungszeitpunkt – hier im Dezember
des betroffenen Kalenderjahres – Bestand gehabt habe und nicht gekündigt gewesen sei
und benennt dafür die Zeugin Frau S . Ebenfalls in deren Wissen gestellt wird die
Behauptung, der Beklagte habe nie Weihnachtsgeld ausgezahlt, soweit diese
Bedingungen nicht erfüllt gewesen seien. Es habe sich mithin nicht um zusätzliches
Arbeitsentgelt gehandelt. Bei der Auskehrung des Weihnachtsgeldes habe er seinen
Mitarbeitern auch stets mündlich mitgeteilt, dass die Weihnachtsgratifikation ausschließlich
Anreiz zum weiteren Verbleib im Betrieb sei und Ansporn zu künftiger Pflichterfüllung, nicht
etwa eine zusätzliche Vergütung für abgeleistete Dienste darstelle. All dies sei der Klägerin
auch bestens bekannt gewesen.
Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten
Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige, form und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hatte
in der Sache keinen Erfolg.
Die Parteien haben im Arbeitsvertrag keine Bestimmung über die in allen Jahren mit der
Dezemberabrechnung als "Weihnachtsgeld" abgerechnete Zahlung getroffen.
Selbst dann, wenn die – im Übrigen nicht substantiiert vorgetragenen – Behauptungen des
Beklagten zu seinen Bekundungen zum Zwecke des Weihnachtsgeldes unberücksichtigt
bleiben, steht der Klägerin der Anspruch auf anteilige Zahlung in dem Jahr, in dem sie
ausgeschieden ist, nicht zu.
Es ist im Arbeitsvertrag weder das Weihnachtsgeld als solches noch geregelt, ob das
Weihnachtsgeld im Eintritts- und Austrittsjahr in seiner jeweiligen Höhe voll oder nur
anteilig zu zahlen ist.
Daher lässt sich die Leistungsbestimmung allein aus dem in den Abrechnungen
gebrauchten Wort "Weihnachtsgeld" entnehmen.
Diese Bestimmung ist dahingehend zu verstehen, dass der Anspruch nur gegeben sein
soll, wenn das Arbeitsverhältnis auch zu Weihnachten noch besteht.
Es entspricht schon dem allgemeinen Sprachgebrauch und einem verbreiteten Verständnis
im Arbeitsleben, dass ein "Weihnachtsgeld" nur zu Weihnachten gezahlt wird. Dabei liegt
in der Bezeichnung "Weihnachtsgeld" nicht nur die Bestimmung eines
Fälligkeitszeitpunktes, sondern in ihr kommt auch eine besondere Zweckbestimmung zum
Ausdruck, nämlich eine Weihnachtsfreude zu bereiten und einen Beitrag zu den
vermehrten Ausgaben im Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest zu leisten. Für den
Arbeitgeber besteht aber in der Regel kein Anlass, diese besondere Zuwendung auch
solchen Arbeitnehmern zu gewähren, die zu Weihnachten nicht mehr in einem
Arbeitsverhältnis zu ihm stehen, vielleicht schon alsbald im laufenden Kalenderjahr aus
diesem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind (so ausdrücklich BAG 30.03.1994 – 10 AZR
134/93 -).
Nicht einmal der Umstand, dass ein "Weihnachtsgeld" auch in Anerkennung geleisteter
Dienste für den Betrieb und als zusätzliche Vergütung für diese gezahlt wird, zwänge zur
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Annahme, dass dieses Weihnachtsgeld im Eintritts und Austrittsjahr auf jeden Fall anteilig
zu zahlen sei. Auch aus dem Entgeltcharakter einer Sonderzahlung allein folgt nicht, dass
diese im Eintritts- und Austrittsjahr zeitanteilig zu zahlen ist (BAG a.a.O.). Daher wäre die
Entscheidung auch dann keine andere, wenn der Beklagte der Klägerin entsprechend
deren von ihm ausdrücklich bestrittener, von der Klägerin nicht unter Beweis gestellter
Behauptung am 26.09.2003 gesagt haben sollte, dass es sich bei der
Weihnachtsgratifikation um eine Leistungshonorierung handle.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Urteil findet kein Rechtsmittel statt. Auf die Möglichkeit der
Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 72 a ArbGG wird verwiesen.
(Dr. Backhaus) (Modemann) (Bauer)