Urteil des LAG Köln vom 06.01.2010
LArbG Köln (vergleich, kündigungsfrist, bemessung, beschwerde, beschwerdeführer, kläger, beschwerdeschrift, begehren, ausscheiden, arbeitsgericht)
Landesarbeitsgericht Köln, 9 Ta 354/09
Datum:
06.01.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ta 354/09
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 5664/09
Schlagworte:
Mehrvergleich - Streitwert
Normen:
§ 23 RVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Zur Bemessung des Streitwerts für einen gerichtlichen Vergleich über
die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, mit dem gleichzeitig strittige
Ansprüche über die Freistellung während der Kündigungsfrist und die
Nutzung des Dienstfahrzeugs bis zum Ende der Kündigungsfrist
geregelt worden sind.
Tenor:
1. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird
der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 25. August 2009 – 3 Ca
5664/09 – dahin abgeändert, dass der Streitwert für den Vergleich EUR
42.082,75 beträgt.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e :
1
Die zulässige Beschwerde ist nur im erkannten Umfang begründet.
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1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend bei der Bemessung des Verfahrensstreitwerts die
Beschäftigungsklage mit einem Monatsgehalt in Ansatz gebracht.
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Dies entspricht der überwiegenden Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte (vgl.
dazu: GK-ArbGG-Schleusener, § 12 Rdn. 224 ff.), auch der des Landesarbeitsgerichts
Köln.
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Der vorliegende Fall gibt erst recht keinen Anlass zur Abweichung. Die Ausführungen in
der Klageschrift zu diesem Anspruch beschränken sich auf Aufzählung der
Anspruchsvoraussetzungen und die bloße Feststellung, dass diese Voraussetzungen
erfüllt sind.
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2. Bei der Bemessung des Streitwerts für den gerichtlichen Vergleich vom 29. Juli 2009
sind auch die miterledigten Ansprüche auf Freistellung, kurzfristiges Ausscheiden und
weitere Dienstwagenbenutzung zu berücksichtigen.
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a. Der Wert des Vergleichs richtet sich nach den streitigen – rechtshängigen und
nichtrechtshängigen – Ansprüchen, die durch den Vergleich erledigt worden sind.
Dagegen ist nicht darauf abzustellen, was sich die Parteien im Vergleich gegenseitig
versprochen haben (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 14. September 2005 – IV ZR
145/04 -; LAG Köln, Beschluss vom 3. März 2009 – 4 Ta 467/08 – und Beschluss vom
25. Juni 2009 – 9 Ta 165/09 -; Zöller-Herget, 27. Aufl., § 3 Rdn. 16 Vergleich; Thomas-
Putzo-Hüßtege, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rdn. 157).
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b. Danach ist die Freistellung des Klägers bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
entsprechend dem Begehren der Beschwerdeführer mit EUR 5.854,75 (25 % des
Bruttogehalts für den Zeitraum der Freistellung) bei der Streitwertbemessung zu
berücksichtigen.
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In der Beschwerdeschrift ist ausgeführt worden, dass zwischen den Parteien Streit
darüber bestand, ob und zu welchen Bedingungen der Kläger während der
Kündigungsfrist von der Arbeit freigestellt werden konnte. Die im Vergleich getroffene
Regelung betrifft im Übrigen nicht die sich aus der streitgegenständlichen Kündigung
ergebenden Folgen, sondern Rechte und Pflichten aus einem Zeitraum, in dem das
Arbeitsverhältnis noch unstreitig fortbestand.
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c. Ebenfalls ist die Einräumung eines von der vertraglichen Kündigungsfrist
abweichenden Rechts des Klägers zum kurzfristigen Ausscheiden bei Zahlung eines
um die dadurch eingesparten Gehälter erhöhten Abfindungsbetrages, entsprechend
dem Begehren der Beschwerdeführer mit EUR 4.258,00 bei der Streitwertfestsetzung zu
berücksichtigen.
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Dazu ist in der Beschwerdeschrift dargetan worden, dass streitig war, ob der Kläger
nach dem bei der Beklagten geltenden Rahmensozialplan ein derartiges Recht
herleiten konnte, wobei sich allerdings dann die Erhöhung des Abfindungsbetrages auf
50 % der eingesparten Gehälter beschränkt hätte.
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d. Schließlich ist das Recht zur privaten Nutzung des Dienstfahrzeugs bis zum Ende der
Kündigungsfrist wie von den Beschwerdeführern verlangt mit EUR 1.680,00 (6 x EUR
240,00) bei der Bemessung des Streitwerts in Ansatz zu bringen.
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Die Beschwerdeführer haben dargetan, dass der Streit um die Freistellung während der
Kündigungsfrist auch ein etwaiges daran anknüpfendes, aus betrieblichen Richtlinien
von der Beklagten hergeleitetes Recht zum sofortigen Entzug des Dienstwagens betraf.
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Danach ergibt sich ein Vergleichsstreitwert in Höhe von EUR 42.082,75.
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Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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Schwartz
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