Urteil des LAG Köln vom 13.03.2009
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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Ta 76/09
Datum:
13.03.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ta 76/09
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 10 Ca 7998/08
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Nachfrist
Normen:
§§ 117, 118, 329 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nach Instanzende dann
erfolgen, wenn der Antrag vor Instanzende mit unvollständigen Angaben
und Unterlagen nach § 117 Abs. 3 und 4 ZPO eingereicht worden ist und
das Gericht eine Nachfrist zur Einreichung der noch fehlenden
Unterlagen und Belege gesetzt hat. Eine nach dem Ende der Instanz
ablaufende Nachfrist muss allerdings eingehalten werden (BAG
03.12.2003 – 2 AZB 19/3 – Juris Rn. 10 – sonst veröffentlicht im MDR
2004, 415).
Die Wirkung einer nach §§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gesetzten Nachfrist
als endgültige Ausschlussfrist nach Instanzende greift indessen nur ein,
wenn die Frist ordnungsgemäß gesetzt wurde.
Die wirksame Fristsetzung nach §§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO setzt gem. §
329 ZPO u. a. voraus, dass ein entsprechender Beschluss entweder
verkündet oder förmlich zugestellt wird.
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des
Arbeitsgerichts Köln vom 05.01.2009
– 10 Ca 7998/08 – aufgehoben und das Prozesskostenhilfe-Verfahren
zur weiteren Erledigung dem Arbeitsgericht mir der Maßgabe
übertragen, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht an der
Fristversäumnis scheitern kann.
G r ü n d e :
1
I. Grundsätzlich müssen bis zum Instanzende alle Bewilligungsvoraussetzungen für den
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Prozesskostenhilfeantrag vorliegen. Eine rückwirkende Bewilligung nach dem
Instanzende kommt zum einen dann in Betracht, wenn das Gericht aus Gründen, die in
seiner Sphäre liegen, noch nicht entschieden hat (LAG Köln, 08.07.1997 – 11 Ta 260/96
- ). Zum anderen kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch dann nachträglich
erfolgen, wenn der Antrag vor Instanzende mit unvollständigen Angaben und
Unterlagen nach § 117 Abs. 3 und 4 ZPO eingereicht worden ist und das Gericht eine
Nachfrist zur Einreichung der noch fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat. Eine
nach dem Ende der Instanz ablaufende Nachfrist muss allerdings eingehalten werden
(BAG 03.12.2003 – 2 AZB 19/03 – Juris Rn. 10 - sonst veröffentlicht im MDR 2004, 415;
aus der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts vgl. z. B. aus jüngerer Zeit
30.01.2008 – 9 Ta 24/08 -).
Die Wirkung
Ausschlussfrist nach Instanzende greift indessen nur ein, wenn die Frist
ordnungsgemäß gesetzt wurde (vgl. statt vieler Baumbach/Hartmann, § 118 ZPO Rn.
40).
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Die notwendige Form der Fristsetzung ergibt sich aus § 329 ZPO (vgl. im Einzelnen den
Beschluss der erkennenden Kammer vom 5. 8. 2004 – 4 Ta 269/04). Nach dessen
Absatz 2 Satz 2 ist die Entscheidung des Gerichts zuzustellen, wenn eine Frist in Lauf
gesetzt werden soll. Dieses ist im Falle des § 118 Abs. 2 Satz 4 gegeben (vgl.
Baumbach/Hartmann a. a. O.; derselbe § 329 ZPO Rn. 32). Zustellung in diesem Sinne
bedeutet Amtszustellung (Baumbach/Hartmann § 329 ZPO Rn. 32).
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Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht – was als solches ausreichte – zunächst
durch in der Güteverhandlung vom 03.11.2008 verkündeten Beschluss der Klägerin
aufgegeben, binnen 4 Wochen eine Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen zu den Akten zu reichen. Es hat jedoch
sodann durch Beschluss vom 24.11.2008 der Klägerin eine weitere Nachfrist bis zum
30.12.2008 gesetzt, um eine Bescheinigung über die Höhe des Arbeitslosengeldes
vorzulegen. Dieser Beschluss wurde indes nicht förmlich zugestellt.
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Da vom Vorsitzenden eine förmliche Zustellung nicht verfügt wurde (Bl. 1 Rückseite der
PKH-Akte), kommt auch eine Heilung nach § 189 ZPO nicht in Betracht. Voraussetzung
einer Heilung ist nämlich der Zustellungswille. Der Wille zur bloßen formlosen
Übersendung genügt nicht (vgl. statt vieler Zöller/Stöber § 189 Rn. 2 m. w. N.).
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Die Bewilligung der PKH konnte daher nicht wegen Ablaufs der Nachfrist abgelehnt
werden.
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II. Die Kammer kann nach Aktenlage die Erfolgsaussicht nicht abschließend beurteilen.
Möglicherweise ging das Arbeitsgericht in der Güteverhandlung vom 03.11.2008 nach
Erörterung der Sache davon aus, dass Prozesskostenhilfe gewährt werden könne, da es
dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin die besagte Frist zur Einreichung der
Unterlagen für das Prozesskostenhilfegesuch setzte. Der Vergleich allerdings spricht
eher dagegen. Der erkennenden Kammer sind die Erörterungen in der Güteverhandlung
nicht bekannt. Daher musste sie dem Arbeitsgericht gemäß § 572 Abs. 3 ZPO das
weitere Verfahren übertragen. Sofern das Arbeitsgericht die Erfolgsaussicht ablehnt,
wäre eine Beiordnung nach § 11 a ArbGG zu prüfen (vgl. dazu Germelmann u. a. ArbGG
§ 11 a Rn. 1).
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Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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(Dr. Backhaus)
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