Urteil des LAG Köln vom 14.08.2006
LArbG Köln: arbeitsgericht, auflage, sachverständigenkosten, verfügung, mitbestimmungsrecht, erstellung, betriebsrat, sachverständigenvergütung, arbeitsrecht, erlass
Landesarbeitsgericht Köln, 14 Ta 265/06
Datum:
14.08.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 265/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 4 BVGa 3/06
Schlagworte:
Streitwert für ein Beschlussverfahren über die Einholung eines
Sachverständigengutachtens
Normen:
§ 23 Abs. 3 RVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Ein Beschlussverfahren über die Einholung eines
Sachverständigengutachtens ist eine nichtvermögensrechtliche
Streitigkeit.
2. Für die Wertfestsetzung können ausgehend von dem Regelstreitwert
gemäß § 23 Abs. 3 RVG in Höhe von 4000 Euro die Bedeutung der
damit verbundenen Mitbestimmungsfrage und die voraussichtlichen
Kosten eines Sachverständigengutachtens als je nach Einzelfall
erhöhende oder reduzierende Umstände in Ansatz gebracht werden.
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsgegnerseite gegen den Streitwertbeschluss
des Arbeitsgerichts Köln vom 27.05.2006 wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
G r ü n d e :
1
I.
2
Die Antragsgegnerseite des vorliegenden Streitverfahrens wendet sich gegen die
Festsetzung des Streitwertes auf 3.000,00 €.
3
Die Antragstellerseite beantragte mit bei Gericht am 02.02.2006 eingegangenem Antrag,
den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der die Vereinbarung einer
gutachterlichen Beratung im Zusammenhang mit der Betriebsvereinbarung vom
28.01.2005 begehrt wurde.
4
Mit Schriftsatz vom 06.03.2006 beantragte die Antragsgegnerseite, den
5
Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit festzusetzen und regte an, diesen auf
644,50 €, allenfalls auf 876,73 € festzusetzen, weil in dieser Höhe die
Sachverständigenvergütung anzusetzen sei.
Die Antragstellerseite widersprach dem und hielt eine Festsetzung des Wertes der
anwaltlichen Tätigkeit auf 5.000,00 € für angemessen.
6
Durch Beschluss vom 27.05.2006 setzte das Arbeitsgericht Köln den Gegenstandswert
auf 3.000,00 € fest (Bl. 40 f. d. A.).
7
Gegen diesen am 22.06.2006 zugegangenen Beschluss richtete sich die vorliegende
Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerseite, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen
hat (Nichtabhilfebeschluss vom 28.06.2006).
8
Die Antragsgegnerseite macht geltend, der Gegenstandswert müsse sich an den Kosten
für die Sachverständigentätigkeit orientieren. Ein Sachverständigenhonorar von
3.000,00 € sei unter keinen Umständen gerechtfertigt angesichts eines anzusetzenden
Stundenhonorars zwischen 200,00 € und 300,00 € und eines maximalen Zeitaufwandes
von zwei bis drei Stunden. Demzufolge ergebe sich ein Honorar zwischen 600,00 € und
900,00 €, in dieser Bandbreite sei auch der Gegenstandswert festzusetzen.
9
II.
10
Die Streitwertbeschwerde ist zulässig, hatte aber in der Sache keinen Erfolg.
11
1. Die Streitwertbeschwerde ist statthaft, sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt
worden. Auch der Beschwerdewert in Höhe von 200,00 € ist erreicht; insoweit hat die
Antragsgegnerseite nachvollziehbar dargelegt, dass sich bei dem von ihr angestrebten
Streitwert eine um mehr als 400,00 € niedrigere Anwaltsvergütung ergeben würde.
12
2. In der Sache hatte die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Ausgangspunkt ist, dass es
im vorliegenden Verfahren um die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines
Sachverständigen ging. Davon zu unterscheiden sind Fälle, in denen der Betriebsrat,
ohne dass vorher die notwendige Einigung mit dem Arbeitgeber über die Höhe der
Honorierung durch arbeitsgerichtliche Entscheidung ersetzt worden wäre, vom
Arbeitgeber die Kostenübernahme im Beschlussverfahren verlangt; in solchen Fällen
bemisst sich der Streitwert nach den geltend gemachten Sachverständigenkosten (siehe
Fitting, Kommentar zum BetrVG, 23. Auflage, § 80 Randziffer 93; LAG Hamm, Beschluss
vom 12.06.2001, LAGE BRAGO, § 8 Randnummer 50).
13
Im vorliegenden Fall ging es hingegen um die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines
Sachverständigen. Eine solche Streitigkeit bleibt eine nichtvermögensrechtliche
Streitigkeit (siehe Germelmann/Mattes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Auflage, §§ 84
Randziffer 12, 85 Randziffer 6 f.). Deshalb ist nach § 23 Abs. 3 RVG vom
Regelgegenstandswert für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten in Höhe von
4.000,00 € auszugehen.
14
Vor diesem Hintergrund lag es im Streitwertermessen des Arbeitsgerichts, als
reduzierenden Gesichtspunkt zu berücksichtigten, dass der Anspruch vorliegend im
einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht wurde. Eine zusätzliche
Reduzierung im Hinblick auf die von der Antragsgegnerseite geltend gemachte
15
Bemessung des Sachverständigenhonorars ist nicht geboten. Denn zum einen
erschöpft sich der Wert des Beschlussverfahrens nicht in der Höhe der mutmaßlichen
Sachverständigenkosten, sondern es ist zu berücksichtigen, welcher weitergehende
Wert mit dem Sachverständigengutachten für das Mitbestimmungsrecht der
Antragstellerseite verbunden gewesen wäre. Zum anderen hätte sich die Leistung des
Sachverständigen nicht nur auf die Erstellung eines Gutachtens, das möglicherweise in
zwei oder drei Stunden anzufertigen gewesen wäre, beschränkt, sondern der
Sachverständige wäre verpflichtet gewesen, der Antragstellerseite dieses auch im
Einzelnen zu erläutern und in Besprechungsterminen für diesbezügliche Auskünfte und
Beratungen zur Verfügung zu stehen.
Angesichts dessen kann die Festsetzung des Gegenstandswertes auf 3.000,00 € durch
das Arbeitsgericht nicht beanstandet werden.
16
Die Beschwerde hatte daher keinen Erfolg.
17
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
18
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben aufgrund von § 33 Abs. 4 Satz 2
RVG.
19
(Dr. Griese)
20