Urteil des LAG Köln vom 05.04.2005

LArbG Köln: arbeitsgericht, rechtsmittelbelehrung, niedersachsen, arbeitsrecht, datum

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Gericht:
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Sachgebiet:
Leitsätze:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landesarbeitsgericht Köln, 3 Ta 61/05
05.04.2005
Landesarbeitsgericht Köln
3. Kammer
Beschluss
3 Ta 61/05
Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 1165/03
Streitwert, Teilzeit
§ 42 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 GKG, § 8 TzBfG
Arbeitsrecht
Bei einem Streit über das Teilzeitbegehren eines Arbeitnehmers sind die
Regeln über die Bemessung des Streitwerts bei einer
Änderungsschutzklage entsprechend anzuwenden.
Auf die Beschwerde der früheren Klägervertreter wird der
Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 26.01.2005 – 3 Ca
11165/03 – abgeändert und der Streitwert für das erstinstanzliche
Verfahren auf
11.700,00 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I. Die Klägerin ist bei der Beklagten als Flugbegleiterin tätig und hat mit ihrer Klage eine 25-
%ige Teilzeittätigkeit geltend gemacht. Das Verfahren endete durch das klageabweisende
Urteil vom 12.05.2004.
Das Arbeitsgericht setzte den Streitwert auf 2.700,00 € fest und führte zur Begründung aus,
dass gemäß § 12 Abs. 7 ArbGG der dreifache monatliche Teilzeitverdienst der Klägerin
zugrunde zu legen sei.
II. Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte, zulässige Beschwerde ist begründet.
Streitgegenstand ist im vorliegenden Fall die von der Klägerin begehrte Reduzierung der
Arbeitszeit auf 25 % einer Vollzeittätigkeit. Bei einem solchen Streit über das
Teilzeitbegehren eines Arbeitnehmers sind wegen der insoweit bestehenden
Vergleichbarkeit mit einer Änderungsschutzklage die Regeln über die Bemessung des
Streitwertes bei einer solchen Änderungsschutzklage heranzuziehen (vgl. zuletzt LAG
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Nürnberg, Beschluss vom 12.09.2003 – 9 Ta 127/03, NZA – RR 2004, 103; LAG
Niedersachsen, Beschluss vom 14.12.2001 – 17 Ta 396/01 -, NZA RR 2002, 550; LAG
Berlin, Beschluss vom 24.11.2000 – 7 Ta 6057/00 -, MDR 2001, 636). Auch das LAG
Düsseldorf hat sich in einer Entscheidung vom 12.11.2001 (- 7 Ta 375/01 -, NZA – RR
2002, 103) an der Streitwertfestsetzung für Verfahren, in denen es um die Wirksamkeit
einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung ging, orientiert. Denn ebenso
wie es bei der Änderungsschutzklage um den Inhaltsschutz des Arbeitsverhältnisses geht,
will der Arbeitnehmer mit seinem Wunsch auf Reduzierung der Arbeitszeit in den Inhalt des
Arbeitsverhältnisses eingreifen. Für die Streitwertfestsetzung ist die Klage des
Arbeitnehmers auf Herabsetzung der Arbeitszeit daher lediglich das Gegenteil einer Klage,
mit der er sich gegen eine Herabsetzung seiner Arbeitszeit durch eine
Änderungskündigung des Arbeitgebers wehrt.
Änderungsschutzklagen sind als Streitigkeiten um wiederkehrende Leistungen gemäß § 42
Abs. 3 Satz 1 GKG regelmäßig mit dem dreifachen Jahresbetrag der wiederkehrenden
Leistung zu bemessen. Gleichzeitig ist dabei allerdings zur Vermeidung von
Wertungswidersprüchen die in § 42 Abs. 4 GKG geregelte Streitwertobergrenze für
Bestandsschutzstreitigkeiten zu beachten. Denn es wäre nicht zu rechtfertigen, dass der
Streitwert einer bloßen Änderungsschutzklage den Wert einer Bestandsschutzklage, für die
die Kappungsgrenze des § 42 Abs. 4 GKG gilt, übersteigen könnte (vgl. zuletzt LAG Köln,
Beschluss vom 26.01.2005 – 3 Ta 457/04 -). Ausgehend von diesen Grundsätzen war
vorliegend der Streitwert für die begehrte Herabsetzung der Arbeitszeit in entsprechender
Anwendung der §§ 42 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 GKG mit 3 Bruttomonatsverdiensten der
Klägerin, mithin also mit 11.700.00 € zu bemessen und dementsprechend neu
festzusetzen.
III. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, eine Kostenerstattung findet nicht statt; § 33
Abs. 9 RVG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
(Dr. Kreitner)