Urteil des LAG Köln vom 12.09.2007

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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 115/07
Datum:
12.09.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 115/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 8773/06
Schlagworte:
PKH; Abänderung von Amts wegen
Normen:
§§ 120, 124, 127 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Das Arbeitsgericht ist - außer in den Fällen des § 120 Abs. 4 und/oder §
124 ZPO - zu einer inhaltlichen Selbstkorrektur seines PKH-
Beschlusses von Amts wegen (hier: nachträgliche
Ratenzahlungsanordnung) nicht befugt.
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hin wird der abändernde
PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 27.03.2007 in der
Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 05.04.2007 aufgehoben:
Es verbleibt bei der Bewilligung ratenfreier PKH gemäß dem
ursprünglichen PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts vom 27.02.2007.
G r ü n d e :
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Für den Abänderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 27.03.2007 besteht keine
Rechtsgrundlage. Die Voraussetzungen für eine Abänderung nach § 120 Abs. 4 ZPO
liegen nicht vor. Das Arbeitsgericht ist selbst nicht davon ausgegangen, dass sich
zwischen Erlass des ursprünglichen PKH-Beschlusses vom 27.02.2007 und dem
Abänderungsbeschluss vom 27.03.2007 die persönlichen und/oder wirtschaftlichen
Verhältnisses des Antragstellers/Klägers verbessert hätten. Ist dies aber nicht der Fall
und sind die Verhältnisse seither gleich geblieben – und liegt auch kein Fall des § 124
ZPO vor -, so ist das Gericht an seine Entscheidung gebunden und zu einer
Abänderung von Amts wegen nicht befugt. Eine (Selbst-)Korrektur des Beschlusses
kommt vielmehr nur in Betracht, wenn auf eine Beschwerde der Staatskasse oder des
Antragstellers hin eine Abhilfeentscheidung zu treffen ist (LAG Köln vom 15.10.2002, 6
Ta 322/02; OLG Celle FamRZ 91, 207 f.; OLG Köln FamRZ 99, 1144 f.; OLG Karlsruhe
FamRZ 99, 1145 f.; Zöller/Philippi, § 120 ZPO Rdnr. 20). Auf die zutreffende
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Stellungnahme der Staatskasse vom 03.05.2007 wird ergänzend Bezug genommen.
Es kann somit dahinstehen, ob eine in jeder Hinsicht korrekte Berechnung durch das
Arbeitsgericht wirklich zur Anordnung einer Ratenzahlungsverpflichtung hätte führen
müssen.
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Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegt nicht vor.
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(Dr. Czinczoll)
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