Urteil des LAG Köln vom 12.09.2007
LArbG Köln: ohne aussicht auf erfolg, arbeitsgericht, anhörung, klagebegehren, zustand, kündigung, arbeitsrecht, datum, schlusszeugnis
Landesarbeitsgericht Köln, 2 Ta 317/07
Datum:
12.09.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 317/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 15 Ca 5179/07
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Beschwerde, Erfolgsaussicht, Beurteilungszeitpunkt
Normen:
§ 118 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des PKH-Antrags kommt es
auf den Zeitpunkt an, zu dem nach Anhörung des Gegners der Antrag
erstmals entscheidungsreif war. Verzögerungen in der Bearbeitung des
PKH-Antrags, die durch das Gericht veranlasst sind, dürfen dabei nicht
zur Berücksichtigung verschlechterter Erfolgsaussichten führen. Liegt
Entscheidungsreife aber wegen verspäteter Vorlage von Unterlagen erst
vor, wenn die Erfolgsaussichten nicht mehr gegeben sind, insbesondere
nach Instanzende, ist PKH zu versagen, auch wenn bei Klagezustellung
Erfolgsaussicht gegeben war. Ändern sich die Erfolgsaussichten im
Laufe des Prozesses zu Gunsten des Antragstellers, kann erneut ein
PKH-Antrag gestellt werden.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den
Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 12.09.2007
– 5 Ca 5179/07 – wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
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I. Der Kläger beantragt im vorliegenden Verfahren die Gewährung von
Prozesskostenhilfe zur Abänderung eines Schlusszeugnisses, welches die Beklagte
ihm nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses erteilte. Die vollständigen
Prozesskostenhilfeunterlagen insbesondere die ausgefüllte Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse legte der Kläger erst am 16.08.2007 vor.
Zwischenzeitlich hatte der Kläger mit seiner parallel erhobenen Kündigungsschutzklage
obsiegt. Das Arbeitsgericht hat die Prozesskostenhilfe damit abgelehnt, dass dem
Kläger nunmehr kein Schlusszeugnis zustehe, da das Arbeitsverhältnis weiterhin bei
Bestand sei. Zudem habe er nicht hinreichend dargelegt, weshalb er die geänderten
Zeugnisformulierungen für begründet erachte. Ebenso fehle es am Beweisantritt. Der
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Beschluss wurde dem Klägerprozessbevollmächtigten am 14.09.2007 zugestellt.
Hiergegen legte der Kläger am 28.09.2007 sofortige Beschwerde ein. Er vertritt die
Ansicht, es komme für die Überprüfung der Erfolgsaussichten auf den Zeitpunkt der
Klageerhebung an. Das Arbeitsgericht hat der sofortige Beschwerde mit der
Begründung nicht abgeholfen, es müsse im Zeitpunkt der Bewilligung noch
Erfolgsaussicht für den Klageantrag gegeben sein.
II. Weder der Kläger noch das Arbeitsgericht geben den Zeitpunkt, zudem die
Erfolgsaussichten des Prozesskostenhilfeantrags gegeben sein müssen, zutreffend
wieder.
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Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist zunächst der Zeitpunkt, zu dem
die die Prozesskostenhilfeunterlagen erstmals in einem entscheidungsfähigen Zustand
vorliegen. Ist zu diesem Zeitpunkt nach Anhörung des Gegners Aussicht auf Erfolg
gegeben, ist PKH auch dann zu gewähren, wenn sich die Erfolgsaussichten im Laufe
des Prozesses verschlechtern. Verzögert der Kläger die Bearbeitung des PKH-Antrags
dadurch, dass er den Erklärungsvordruck nicht vorlegt, die erforderlichen Anlagen nicht
beifügt oder Nachfragen erforderlich werden und ist die Rechtssache zwischenzeitlich
ohne Aussicht auf Erfolg, kann auch Prozesskostenhilfe nicht mehr gewährt werden. Der
Kläger hat die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse erst am 16.08.2007 vorgelegt. Zu diesem Zeitpunkt war bereits
erstinstanzlich entschieden, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet ist.
Ein Anspruch auf die Korrektur des Schlusszeugnisses ist damit derzeit nicht
durchsetzbar.
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Ändern sich im Laufe eines Rechtsstreits die zugrunde liegenden Tatsachen
dahingehend, dass nachträglich Erfolgsaussichten für das Klagebegehren
anzuerkennen sind, kann der Kläger seinen Prozesskostenhilfeantrag erneut stellen.
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Im Übrigen ist die Prozesskostenhilfe aber auch deshalb weiterhin zu versagen, weil
auch der nachgebesserte Sachvortrag der mit der Beschwerdebegründung zum
Zeugnisinhalt vorgetragen wurde, nicht einlassungsfähig ist.
6
Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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(Olesch)
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