Urteil des LAG Köln vom 07.04.2008

LArbG Köln: fürsorgeleistung des arbeitgebers, arbeitsgericht, bedürftigkeit, rechtsgrundlage, leistungsanspruch, klageerweiterung, form, erwerbstätigkeit, kennzeichen, arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 430/08
Datum:
07.04.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 430/08
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 7 Ca 7347/07
Schlagworte:
Betriebliche Altersversorgung - Energiebeihilfe
Normen:
§§ 1, 7 BetrAVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Eine Energiebeihilfe gehört dann nicht zur betrieblichen
Altersversorgung, für die der PSV einzustehen hätte, wenn diese nicht
als garantierte Altersversorgungsleistung, sondern als eine nach
Bedürftigkeitsprüfung auszuzahlende Sozialleistung ausgestaltet ist.
Tenor:
1. Auf die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Köln vom 05.12.2007 – 7 Ca 7347/07 – wird das Urteil des
Arbeitsgerichts Köln vom 05.12.2007 –
7 Ca 7347/07 – abgeändert und die Klage einschließlich der in der
Berufungsinstanz beantragen Klageerweiterung kostenpflichtig
abgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten darum, ob die dem Kläger von seinem ehemaligen Arbeitgeber zu
erfüllenden Hausbrandbezugsrechte Teil der betrieblichen Altersversorgung sind und
ob für diese der beklagte P einzustehen hat.
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Der Kläger war in der Zeche C beschäftigt, die zur C -H AG gehörte. Auf das
Arbeitsverhältnis des Klägers fand der Manteltarifvertrag für den r -w Steinkohlebergbau
Anwendung. Dieser Manteltarifvertrag sieht unter § 54 Hausbrandbezugsrechte für die
aktiven Arbeitnehmer sowie die ausgeschiedenen Arbeitnehmer und deren Witwen vor.
Die näheren Einzelheiten der Hausbrandbezugsrechte sind in der Anlage 7 zum
Manteltarifvertrag geregelt. Der Kläger erhielt entsprechend den tarifvertraglichen
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Bestimmungen von der C -H AG anstelle von Hausbrandkohlen
Energiebeihilfezahlungen.
Für diese Zahlung wurden keine Beiträge von der C -H AG an den beklagten P
abgeführt.
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Über das Vermögen der C -H AG wurde am 01.04.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet.
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Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass für den Fall, dass die Energiebeihilfen als Teil
der betrieblichen Altersversorgung anzusehen sind, der beklagte P hierfür einen
monatlichen Rentenbetrag an den Kläger in Höhe von 25,46 € zu zahlen hätte. Dieser
Betrag wurde dem Kläger zunächst ab dem 01.05.2006 gezahlt, letztmalig im Monat Mai
2007.
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Mit der Klage begehrt der Kläger, der neben rund 30 weiteren Arbeitnehmern von der
Maßnahmen des Beklagten betroffen ist, die Fortführung der monatlichen
Rentenzahlung in Höhe von 25,46 € ab Juni 2006.
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Mit seiner am 03.09.2007 beim Arbeitsgericht Köln eingereichten Klage machte der
Kläger geltend, dass es sich bei dem Kohledeputat bzw. der Energiebeihilfe um
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung handele, für die der Beklagte
aufzukommen habe.
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Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass das es sich bei dem Kohledeputat bzw.
der Energiebeihilfe nicht um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handele,
da gemäß den einschlägigen tariflichen Regelungen kein biometrisches Ereignis
Voraussetzung für die Gewährung sei.
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Durch am 05.12.2007 verkündetes Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben
und zur Begründung darauf abgestellt, dass die Kohledeputate bzw. Energiebeihilfen an
ausgeschiedene Arbeitnehmer Versorgungscharakter hätten. Der Versorgungszweck
werde in besonderer Weise dadurch deutlich, dass die Deputate bzw. Beihilfen auch an
die Witwen der Arbeitnehmer gewährt würden. Der Beihilfeanspruch werde auch durch
ein biometrisches Ereignis ausgelöst.
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Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vorliegende fristgerecht eingereichte und
begründete Berufung eingelegt.
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Im Verlauf des Berufungsverfahrens hat der Kläger klageerweiternd die Verurteilung des
Beklagten zur Zahlung der rückständigen Rentenbeträge bis März 2008 und die
monatliche Zahlung ab dem 01.04.2008 in Höhe von 25,46 € begehrt.
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Der Beklagte hält den Anspruch des Klägers für unbegründet.
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Es liege keine Leistung zu Versorgungszwecken vor. Das Kohlebezugsrecht sei seinem
Ursprung nach eine Beteiligung der Arbeitnehmer am Produktionsergebnis. Das Recht
auf Hausbrand sei ein Recht eigener Art. Dem Charakter einer Altersversorgung
widerspreche es auch, dass § 106 der Anlage 7 des Manteltarifvertrages den Vorbehalt
der freien Einschränkung mache und infolge dessen keine Dauerhaftigkeit der Leistung
unterstellt werden könne. Der Entgeltcharakter sei zudem vielfach durchbrochen, so
durch die Bedürftigkeitsprüfung, durch den Ausschluss der Leistung bei anderweitiger
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Beschäftigung sowie den Umstand, dass die Leistung unabhängig von der
Betriebszugehörigkeit gewährt werde. Nicht in das System einer betrieblichen
Altersversorgung passe es auch, dass bei kürzerer Betriebszugehörigkeit nicht eine
anteilige Leistung, sondern gleichwohl die volle Leistung gewährt werde. Zudem sei die
äußerliche Trennung der Regelung zwischen Altersversorgung einerseits und
Hausbrandbezugsrechten andererseits zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.12.2007 – 7 Ca 7347/07 –
abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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1. Die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
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2. Klage erweiternd den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 254,60 € brutto
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
13.09.2007 zu zahlen und den Beklagten zu verurteilen, monatlich 25,46 € ab dem
01.04.2008 zu zahlen.
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21
Der Beklagte beantragt,
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auch die Klageerweiterung zurückzuweisen.
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Der Beklagte trägt vor, die gewährte Energiebeihilfe sei eine Dauerleistung und mit dem
System der betrieblichen Altersversorgung durchaus kompatibel. Insbesondere stehe
die Regelung über die Einschränkbarkeit der Leistungen in der Anlage 7 des
Manteltarifvertrages nicht entgegen. Denn die Tarifvertragsparteien hätten niemals von
einer Einschränkung Gebrauch gemacht. Eine Einschränkung wäre auch rechtlich nicht
möglich gewesen, da damit in unzulässiger Weise in bestehende Bezugsrechte
ausgeschiedener Arbeitnehmer eingegriffen werde.
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Das BetrAVG verlange auch keine abgestufte Altersversorgungsleistung nach der
Dauer der Betriebszugehörigkeit. Unschädlich sei auch, ob die Leistung als
Altersversorgungsleistung bezeichnet worden sei und ob auch aktive Arbeitnehmer
Anspruch auf diese Leistung hätten.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen ihnen
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Berufung ist begründet. Dem Kläger steht gegen den beklagten P kein
Anspruch auf eine monatlich zu zahlende Rente bezüglich der tarifvertraglich
vorgesehenen Energiebeihilfe zu.
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I. Die Berufung ist zulässig. Die Berufung ist statthaft nach § 64 Abs. 2 Buchstabe b)
ArbGG, denn das Arbeitsgericht hat die Berufung in seinem Urteil vom 05.12.2007
ausdrücklich zugelassen.
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Die Berufung ist auch fristgerecht eingelegt und form- und fristgerecht begründet
worden.
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II. In der Sache war die Berufung erfolgreich. Nach Auffassung der Kammer kann das
Kohledeputat bzw. die daraus folgende Energiebeihilfe nicht als Leistung der
betrieblichen Altersversorgung angesehen werden.
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1. Eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, für die
der Beklagte gemäß § 7 BetrAVG einzustehen hätte, liegt vor, wenn einem
Arbeitnehmer Leistungen der Altersinvaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus
Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt werden. Es muss sich um
eine Leistung handeln, die einen Versorgungszweck erfüllt. Der Versorgungszweck
unterscheidet die Leistung von anderen Leistungen des Arbeitgebers. Kennzeichen der
Altersversorgung ist, dass sie durch ein biometrisches Risiko, etwas das Erreichen des
Rentenalters und den Eintritt in den Ruhestand ausgelöst wird. Dabei ist der
Leistungsbegriff des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG nicht eng sondern weit auszulegen. Er
beschränkt sich nicht auf Geldleistungen. Auch Sach- und Nutzungsleistungen,
insbesondere Deputate können erfasst werden (siehe zum Ganzen BAG Urteil vom
12.12.2006 – 3 AZR 475/05 – zitiert nach Juris; BAG Urteil vom 12.12.2006 – 3 AZR
476/05 – zitiert nach Juris; Erfurter Kommentar, 8. Aufl. 2008, § 1 BetrAVG Randziffer 5;
HWK, Arbeitsrecht Kommentar 2. Auflage 2006, Vorbemerkungen zum BetrAVG
Randziffer 55).
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Im Ausgangspunkt kann daher auch eine Deputatleistung eine Leistung der
betrieblichen Altersversorgung darstellen. Ob dies im Einzelfall gegeben ist, muss
aufgrund einer Auslegung der zugrunde liegenden Rechtsgrundlage entschieden
werden.
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2. Gemessen an diesen höchstrichterlichen Rechtsprechungsgrundsätzen liegt nach
Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall keine Leistung der betrieblichen
Altersversorgung vor. Zwar erfolgte – wie das Arbeitsgericht zu recht festgestellt hat –
die Zusage aus Anlass des Arbeitsverhältnisses. Denn § 54 MTV gesteht das
Deputatrecht nur (ehemaligen) Arbeitnehmern zu.
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Die Leistung dient jedoch nicht Versorgungszwecken und wird auch nicht durch ein
biometrisches Ereignis ausgelöst.
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a. Für den Versorgungscharakter der Leistung spricht allerdings der vom Arbeitsgericht
zu Recht herausgearbeitete Umstand, dass die Deputate bzw. die Beihilfen nach § 54
des Manteltarifvertrages auch an die Witwen der Arbeitnehmer gewährt werden.
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b. Gegen eine Leistung zu Versorgungszwecken spricht jedoch, dass die Leistung in der
zugrunde liegenden Rechtsgrundlage nicht als unabdingbarer Versorgungsbeitrag
ausgestaltet ist, sondern als bedarfsorientierte Fürsorgeleistung des Arbeitgebers.
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Kennzeichen der betrieblichen Altersversorgung ist es, dass der Arbeitnehmer im Alter
einen Versorgungsbeitrag erhält, auf den er uneingeschränkt vertrauen kann und bei
dem er nicht befürchten muss, diesen im Hinblick auf fehlende Bedürftigkeit ganz oder
teilweise zu verlieren. Typisch für die Altersversorgung ist, dass sie garantiert ist und
unabhängig von dem konkreten sonstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisses
gezahlt wird.
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Anders verhält es sich hingegen mit betrieblichen Sozialleistungen, die an einen
konkreten Bedarf oder eine konkrete Notsituation angeknüpft sind und damit sozialen
Charakter haben.
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c. Vor diesem Hintergrund ist es bedeutsam, dass die zugrunde liegende
Rechtsgrundlage an einer Mehrzahl von Stellen den Entgeltcharakter der betrieblichen
Altersversorgung durchbricht und deutlich macht, dass es sich tatsächlich um eine
Leistung mit Fürsorgecharakter handelt. Dies wird bereits deutlich durch die
Regelungen zur Bezugsberechtigung in Anlage 7 II zum MTV (§ 100 Abs. 1 Ziffer 3, 6
und 7), die nur bei Bedürftigkeit der Arbeiter deren und Witwen gegeben ist. Während
eine Altersrente, auch eine Witwenrente, im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung
grundsätzlich ohne Ansehung der Vermögensverhältnisse der Bezugsberechtigten
gewährt wird und grundsätzlich auch dann garantiert ist, wenn der Bezugsberechtigte,
durch welchen Umstand auch immer, zu Vermögen oder anderweitigen dauerhaften
Einnahmen gekommen ist, zeigen die Regelungen zur Bedürftigkeit, dass es den
Tarifvertragsparteien darum ging, einen tatsächlichen Bedarf abzudecken. Dies zeigt
sich auch dadurch, dass die Leistungen voraussetzen, dass der oder die
Bezugsberechtigte einen eigenen Hausstand in Deutschland betreiben.
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Hieran wird deutlich, dass die Leistung nicht ohne einen zugrunde liegenden (Energie-)
Bedarf erbracht werden sollte.
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Eine weitere Durchbrechung findet sich in den Ausschlusstatbeständen, die den
Anspruch ausschließen, beispielsweise bei längerfristiger anderweitiger
versicherungspflichtiger Beschäftigung bzw. lang andauernder Selbstständigkeit. Hier
wird unwiderlegbar abstrakt eine fehlende Bedürftigkeit vermutet und in der Folge der
Anspruch auf Hausbrandgewährung komplett versagt.
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Auch dies kann nur auf die zugrunde legende Überlegung zurückgeführt werden, dass
es den Tarifvertragsparteien darum ging, denjenigen, von denen aufgrund typisierender
Betrachtung anzunehmen war, dass sie gar keinen Bedarf an Kohledeputat bzw. der
entsprechenden Energiebeihilfe hatten, von vorneherein aus dem Kreis der
Leistungsempfänger auszunehmen.
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Bei der Abgrenzung zwischen Altersversorgungsleistungen und rein fürsorgerischen
Leistungen ist zudem von Bedeutung, in welchem Grad eine Verfestigung in Gestalt
abgesicherter und unbedingter Rechte durch entsprechende Rechtsgrundlagen
eingetreten ist (siehe BAG Urteil vom 11.8.1981 – 3 AZR 395/80, AP Nr. 11 zu § 16
BetrAVG). Dazu ist hier festzustellen, dass der MTV kein unbedingtes und dauerhaftes
Bezugsrecht, sondern nur eine unter vielfältigen Bedürftigkeitsvorbehalten zu
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gewährende Leistung festlegt.
d. Dies steht des weiteren in deutlichem Kontrast zu den in der betrieblichen Praxis
anzutreffenden Anrechungsregelungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung.
Hier wird gegebenenfalls anderweitiger Rentenbezug oder anderweitiges
Arbeitseinkommen ganz oder teilweise angerechnet, aber nicht vorgesehen, dass die
Betriebsrentenleistung bei anderweitiger längerfristiger Erwerbstätigkeit komplett und
unwiderruflich entfällt und nach Ende dieser anderweitigen Erwerbstätigkeit auch nicht
wieder auflebt.
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Während eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung als aufgeschobenes Entgelt
Entgeltcharakter hat, mit der Folge, dass es einen unbedingten und nicht am Bedarf
ausgerichteten Leistungsanspruch nach sich zieht, verdeutlicht ferner die Regelung,
wonach kein Leistungsanspruch für den Fall besteht, dass ein anderes
Hausstandsmitglied Kohledeputat bzw. Energiebeihilfe beansprucht, dass gerade kein
unbedingter Leistungsanspruch, sondern eine bedarfsorientierte Sozialleistung gewollt
war.
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Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass eine betriebliche Altersversorgungsleistung, weil
es sich um einen erdienten und aufgeschobenen Entgeltanspruch handelt, sich
typischerweise an der Dauer der Beschäftigung ausrichtet. Eine solche Typik fehlt der
vorliegenden tarifvertraglichen Regelung. Denn sie sieht unabhängig von der Dauer der
Betriebszugehörigkeit einen Einheitsanspruch vor, der keiner konkreten Staffelung oder
Quotelung im Hinblick auf die erbrachte Betriebszugehörigkeit unterliegt.
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e. Schließlich spricht auch das äußere Erscheinungsbild im Hinblick auf die
Rechtsgrundlagen nicht dafür, dass hier eine Leistung der betrieblichen
Altersversorgung anzunehmen wäre. Die Kammer schließt sich insoweit der
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Urteil vom 17.10.2007 – 4 Sa
1279/06 – zitiert nach Juris) an. Vom äußeren Erscheinungsbild ist nicht erkennbar,
dass die Tarifvertragsparteien eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung hätten
regeln wollen. Auch ein Bezug zu Regelungen der berieblichen Altersversorgung wird
nicht hergestellt.
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f. Schließlich mangelt es auch daran, dass die Leistungen nicht an ein bestimmtes
biometrisches Ereignis angeknüpft sind.
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Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu festgestellt, dass anknüpfend an das gesetzliche
Rentenversicherungsrecht die betriebliche Altersversorgung die Übernahme bestimmter
biometrischer Risiken voraussetzt. Die Altersversorgung deckt das
"Langlebigkeitsrisiko", die Hinterbliebenenversorgung ein Todesfallrisiko, die
Invaliditätsversorgung einen Teil der Invaliditätsrisiken. Die Übernahme anderer –
bedarfsabhängiger Risiken wie etwa der Arbeitslosigkeit oder Krankheit zählt nicht zur
betrieblichen Altersversorgung (siehe BAG Urteil vom 12.12.2006 – 3 AZR 475/05 Rz
59, zitiert nach juris).
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Hier stand aber kein lebenszeitabhängiges Risiko, sondern ein Bedürftigkeitsrisiko im
Vordergrund.
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Denn die Zwecksetzung der tariflichen Regelung lag nicht darin, ausgehend von
bestimmten biometrischen Ereignissen eine zusätzliche Leistung zuzusagen, sondern
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darin, aktive Mitarbeiter den Betriebsrentnern und ihren Angehörigen gleichzustellen
und beiden Gruppen gleichermaßen und in gleichem Umfang das Kohledeputat bzw.
die Energiebeihilfe – abhängig vom typisierend ermittelten Bedarf – zukommen zu
lassen.
Aus diesen Gründen kann das Kohledeputat bzw. die daraus folgende Energiebeihilfe
nicht als Leistung der betrieblichen Altersversorgung angesehen werden.
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Für die diese Leistung, zu der der Arbeitgeber aufgrund tarifvertraglicher Regelung
verpflichtet war, ist daher der beklagte P nicht einstandspflichtig.
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III. Auf die Berufung des Beklagten musste daher die Klage einschließlich der in der
Berufungsinstanz beantragten Klageerweiterung kostenpflichtig gemäß § 91 Abs. 1 ZPO
abgewiesen werden.
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Die Revision wurde zugelassen, da die Rechtssache auch im Hinblick auf die größere
Zahl von Betroffenen rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat.
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger
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R E V I S I O N
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eingelegt werden.
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Die Revision muss
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innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
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schriftlich beim
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Bundesarbeitsgericht
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Hugo-Preuß-Platz 1
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99084 Erfurt
66
Fax: (0361) 2636 - 2000
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eingelegt werden.
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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
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Die Revisionsschrift muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Dr. Griese Erhard Franzkowiak
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