Urteil des LAG Köln vom 22.02.2005
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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Ta 30/05
Datum:
22.02.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ta 30/05
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 22 Ca 7212/04
Schlagworte:
Gebühr für Mehrvergleich
Normen:
Nrn. 1000, 1003 der Anl. 1 zum RVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Für Mehrvergleichs-Gegenstände ist eine Einigungsgebühr nach einem
Gebührensatz von 1,0 gemäß Nr. 1003 der Anl. 1 zum RVG anzusetzen,
nicht von 1,5 gemäß Nr. 1000.
Tenor:
Auf die Beschwerde der Bezirksrevision wird die Kostenfestsetzung vom
24.09.2004 sowie der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 29.12.2004
aufgehoben.
Die Sache wird gemäß § 572 Abs. 3 ZPO an das Arbeitsgericht mit der
Maßgabe zurückverwiesen, dass für die Mehrvergleichsgegenstände
eine Einigungsgebühr nur nach einem Gebührensatz 1,0 gemäß GV –
Nr. 1003 anzusetzen ist.
G r ü n d e :
1
Nach GV – Nr. 1003 beträgt die Einigungsgebühr 1,0, wenn über den Gegenstand ein
anderes Gerichtsverfahren als ein selbständiges Beweisverfahren anhängig ist. Die
Anmerkung zu GV – Nr. 1003 präzisiert dazu folgendes:
2
"Dies gilt auch, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist, soweit
nicht lediglich Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs
beantragt wird oder sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrages im Sinne
der Nummer 1000 erstreckt (§ 48 Abs. 3 RVG).
3
Die Bezirksrevision weist zu Recht darauf hin, dass im Wege des
Prozesskostenhilfeverfahrens über die Mehrvergleichsgegenstände überhaupt keine
Gebühr angesetzt werden könnte, wenn nicht für den Mehrvergleich – zumindest
konkludent –Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt worden wäre. Dem Protokoll
4
vom 23.08.2004 ist insoweit nichts zu entnehmen. Auch der Prozesskostenhilfe
bewilligende Beschluss des Arbeitsgerichts vom 09.09.2004 enthält über den
Mehrvergleich nichts.
Es soll jedoch – davon geht offensichtlich auch der Vorsitzende der 22. Kammer des
Arbeitsgerichts aus, der der Beschwerde der Staatskasse nicht abgeholfen hat – davon
ausgegangen werden, dass sich der Beschluss vom 09.09.2004 auch auf den
Mehrvergleich erstreckt. Damit war in dem Zeitpunkt, als der Mehrvergleich geschlossen
wurde, ein Prozesskostenhilfeverfahren anhängig.
5
Eine Ausnahme davon gibt es laut Anmerkung zu Nummer 1003, wenn "lediglich"
Prozesskostenhilfe "für die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs" beantragt wird.
6
Nach Sinn und Zweck der Regelung (vgl. Gesetzesbegründung BT Drucksache
15/1971, S. 204) soll mit dieser Regelung ein streitiges Verfahren vermieden werden
und damit die Förderung eines Vergleichs außerhalb des gerichtlichen Verfahrens
stattfinden. Dem Rechtsanwalt soll die 1,5 Gebühr dann zustehen, wenn der Vergleich
ohne Inanspruchnahme des Gerichts abgeschlossen wird.
7
Der vorliegende Vergleich kam ersichtlich insgesamt unter Mitwirkung des Gerichtes
zustande. Das Protokoll weist auf, dass zunächst ausführlich die Sach- und Rechtslage
erörtert wurde und die Parteien "sodann" den Vergleich schlossen.
8
Sowohl nach Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck der Norm besteht daher kein
Anlass, die zusätzlichen Vergleichsgegenstände mit der Einigungsgebühr nach GV –
Nr. 1000 zu privilegieren.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
10
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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(Dr. Backhaus)
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