Urteil des LAG Köln vom 21.01.2002
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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Ta 22/02
Datum:
21.01.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ta 22/02
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 7 (15) Ca 3398/01
Schlagworte:
Streitwert; Lohnabrechnung
Normen:
§ 3 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Der Streitwert für Ansprüche auf Erteilung von Lohnabrechnungen, die
neben der Hauptforderung auf Vergütungszahlung erhoben werden,
orientiert sich in der Regel an dieser Hauptforderung und ist mit einem
Bruchteil (hier: 10 %) der Zahlungsforderung zu beziffern.
Tenor:
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Streitwert des
Arbeitsgerichts Köln vom 03.12.2001 - 7 (15) Ca 3398/01 - teilweise
geändert: Der Gegenstandswert wird auf insgesamt 8.277,35 EUR
festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
1
Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss den Streitwert für verschiedene von
der Klägerin geltend gemachte Ansprüche wie folgt festgesetzt:
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Antrag 1 3.060,81 DM
3
Antrag 2 1.995,28 DM
4
Antrag 3 3.192,36 DM
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Antrag 4 bis 10 je 50 DM insgesamt 350,00 DM
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Antrag 11 3.200,00 DM
7
Antrag 13 100,00 DM
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Antrag 14 100,00 DM
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Antrag 15 100,00 DM
10
Antrag 16 100,00 DM
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Antrag 1 Schriftsatz 01.10.2001 300,00 DM
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Antrag 2 Schriftsatz 01.10.2001 kein Streitwert, denn im
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Antrag 11 enthalten
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Mit der Beschwerde macht der Kläger geltend, dass für die Anträge 4 bis 10 statt 350,00
DM insgesamt ein Streitwert von 7 x 700,00 DM festzusetzen sei = 4.900,00 DM und für
die Anträge ab Ziffer 13 ebenfalls 5 x 700,00 DM = 3.500,00 DM statt - wie im
angefochtenen Beschluss von 400,00 + 300,00 DM = 700,00 DM.
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Die zulässige, insbesondere in gesetzlicher Frist und Form eingelegte Beschwerde ist
zum Teil begründet. Der Gegenstandswert für die Anträge zu Ziffer 4 bis 10 ist mit
insgesamt 2.240,00 DM festzusetzen (7 x 320,00 DM). Der Gegenstandswert für die
Anträge zu 12 bis 15 sowie für den Antrag zu Ziffer 1 aus dem Schriftsatz vom
01.10.2001 mit jeweils 500,00 DM = 2.500,00 DM. Hiernach ergibt sich neben den vom
Beschwerdeführer nicht angegriffenen Gegenstandswerten für die bezifferten
Leistungsklagen von insgesamt
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8.248,85 DM
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zuzüglich des Werts für die Anträge zu 4 bis 10 = 2.240,00 DM
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zuzüglich des nicht angegriffenen Wert für das Zeugnis (Anträge zu 11 und zu 2) aus
dem Schriftsatz vom 01.10.2001 nach = 3.200,00 DM sowie des Werts für die übrigen
fünf Anträge = 2.500,00 DM
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ein Gegenstandswert von insgesamt 16.188,45 DM.
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Dies folgt im Einzelnen aus folgenden rechtlichen Erwägungen des
Beschwerdegerichts: Für die Anträge zu 4 bis 10 ist ein Wert von jeweils 10 % eines
Monatsgehalts = jeweils 320,00 DM, insgesamt 7 x 320,00 DM oder insgesamt 2.240,00
DM angemessen. Der vom Arbeitsgericht angesetzte Wert von jeweils 50,00 DM
erscheint für einen auf Erteilung einer Abrechnung für die einzelnen Monatsgehälter
gerichteten Antrag ebenso wenig angemessen wie der Pauschalbetrag von jeweils
700,00 DM, den der Beschwerdeführer erstrebt. Der Wert für die insoweit geltend
gemachten Ansprüche auf Erteilung von Lohnabrechnungen muss sich, da es sich um
einen Hilfs- bzw. Nebenanspruch zu dem aus § 611 BGB abzuleitenden
Vergütungsanspruch handelt, an dessen Wert orientieren, wobei ein Wert in Höhe von
10 % des Betrags der jeweiligen Monatsbruttovergütung ausreichend, aber auch
angemessen erscheint.
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Bei den übrigen vom Beschwerdeführer angegriffenen Wertfestsetzungen für die
Ansprüche auf Herausgabe von Arbeitspapieren erscheint demgegenüber ein Wert von
je 500,00 DM angemessen, § 3 ZPO, da diese Arbeitspapiere keinen unmittelbaren
Bezug zur Höhe des monatlichen Bruttoeinkommens haben und ihre materielle oder
immaterielle Bedeutung für die Klägerin auf anderen Gesichtspunkten beruht, die eine
Pauschalierung mit jeweils 500,00 DM gerechtfertigt erscheinen lassen. Hierbei handelt
es sich um die Anträge auf Herausgabe der Lohnsteuerkarte, auf Herausgabe des von
der Klägerin überlassenen Gesundheitszeugnisses, auf Herausgabe des
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Entgeltnachweises zur Sozialversicherung, Erteilung und Aushändigung der
Jahresverdienstbescheinigung entsprechend Formular sowie Herausgabe einer
Bescheinigung nach § 312 SGB III.
Unter Berücksichtung der vorstehenden rechtlichen und tatsächlichen Würdigung ergibt
sich der vom Berufungsgericht festgesetzte Gegenstandswert von insgesamt 16.188,85
DM = 8.277,35 EUR.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar, §§ 78 ArbGG, 574 ZPO.
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(Rietschel)
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