Urteil des LAG Köln vom 19.04.2004

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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Ta 63/04
Datum:
19.04.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ta 63/04
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 5200/03
Schlagworte:
nachträgliche Zulassung; Kündigungsschutzklage; Verschulden
Normen:
§ 5 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Die Versäumung der Klagefrist kann nicht erfolgreich mit der
Behauptung entschuldigt werden, der Betriebsleiter des Arbeitgebers
habe dem Arbeitnehmer erklärt: "Warte mal ab, vielleicht erledigt sich
dies und wir machen die Kündigung rückgängig."
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Köln vom 24.09.2003 - 3 Ca 5200/03 - wird
kostenpflichtig zurückgewiesen.
G r ü n d e
1
Die Beschwerde ist zwar zulässig, insbesondere ist die an sich statthafte Beschwerde in
gesetzlicher Form und Frist eingelegt worden.
2
Sie ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Antrag des Klägers auf
nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage abgewiesen. Nach § 5 Abs. 1
KSchG ist die Klage auf Antrag des Arbeitnehmers nachträglich zuzulassen, wenn der
"Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der
Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert" war, die Klage innerhalb von drei Wochen
nach Zugang der Kündigung zu erheben. Nach der umfangreichen, hierzu existierenden
Rechtsprechung rechtfertigen schwebende Vergleichsverhandlungen, die der
Arbeitnehmer abwarten wollte, in der Regel die nachträgliche Zulassung nicht. Der
Arbeitnehmer handelt insoweit auf eigenes Risiko. Der Arbeitnehmer darf sich
insbesondere auch nicht auf den Erfolg von Einigungsversuchen - durch Schriftwechsel
oder Verhandlungen - verlassen, sondern muss rechtzeitig Klage erheben (vgl. KR-
Friedrich, § 5 KSchG, 6. Auflage, Rdnr. 66). Anlass für den Arbeitnehmer, die Klage
zunächst zu unterlassen, besteht lediglich dann, wenn die zwischen den Parteien
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aufgenommenen Verhandlungen bereits feste Formen angenommen haben (vgl. LAG
Düsseldorf vom 19.11.1965, BB 1966, Seite 210). Nach der Rechtsprechung des LAG
Köln rechtfertigt es darüber hinaus keine nachträgliche Zulassung, wenn der
Arbeitgeber erklärt hat, er "behalte sich vor", die Kündigung bei einem bestimmten
Arbeitnehmerverhalten zurückzunehmen (Beschluss vom 26.11.1999 - 11 Ta 348/99 -
LAGE § 5 KSchG Nr.97). Etwas anderes ist nur dann anzunehmen, wenn der
Arbeitgeber den Arbeitnehmer arglistig von der Kündigungsschutzklage abhält, etwa
wenn er ihm zusichert, dass die Kündigungsfrage zu seinen Gunsten geregelt werde
(KR-Friedrich a.a.O., Rdnr. 40).
Nach diesen von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen ist im vorliegenden
Verfahren ein ausreichender Grund für die nachträgliche Zulassung nicht gegeben.
Zwar trägt der Kläger mit der Klageschrift vor, der Betriebsleiter der Beklagten, Herr K
habe ihm erklärt, "warte mal ab, vielleicht erledigt sich das. Wir machen die Kündigung
rückgängig". In der dazu vom Kläger abgegebenen eidesstattlichen Versicherung wird
diese Erklärung des Herrn K jedoch abweichend vom Schriftsatzvortrag
folgendermaßen wiedergegeben: "Warte ab, vielleicht erledigt sich dies und wir machen
die Kündigung rückgängig". Nach dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung ist damit
das einschränkende "vielleicht" nicht nur auf eine eventuelle Erledigung der Sache,
sondern auch auf eine Rücknahme der Kündigung zu beziehen. Hiernach und nach
dem Ergebnis der vom Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme kann daher in
keinem Fall davon ausgegangen werden, dass dem Kläger eine definitive und
verbindliche Zusage in Bezug auf die Rücknahme der Kündigung gemacht worden ist,
wie er zur Antragsbegründung unrichtig - jedenfalls abweichend vom Inhalt der
eidesstattlichen Erklärung - vorträgt. Es ist etwas anderes, ob erklärt wird, dass die
Kündigung "vielleicht rückgängig" gemacht wird oder ob erklärt wird, "wir machen die
Kündigung rückgängig". Nach dem Inhalt der Aussage des Herrn K hat dieser auch
lediglich erklärt, er werde sich "darum kümmern", dass " ihr (der Kläger und sein Kollege
Welterlich) hier bleiben könnt". Damit ist dem Kläger weder eine sichere Aussicht auf
den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses noch eine Zusage auf Weiterbeschäftigung
gegeben worden. Ungeachtet des Streits der Parteien um die Entlassungs- und
Einstellungsbefugnis des Zeugen K , musste dem Kläger auf Grund dieser Erklärung
des Zeugen, welcher nach seiner Bekundung über die Kündigungsentscheidung ganz
"perplex" und überrascht war, auch bewusst sein, dass der Zeuge selbst über eine
Weiterbeschäftigung gar nicht entscheiden wollte und konnte, sondern sich lediglich
"darum kümmern" würde. Bei einer so unsicheren Aussicht auf eine
Weiterbeschäftigung muss das Zuwarten des Klägesr mit der Erhebung der
Kündigungsschutzklage über den Ablauf der Klagefrist hinaus als verschuldet
angesehen werden, weil es in der konkreten Situation der nach Lage der Umstände im
Verkehr erforderlichen Sorgfalt entsprochen hätte, jedenfalls zunächst innerhalb der
Dreiwochenfrist die Klage zu erheben, ohne auf den positiven Ausgang der vom Zeugen
K angekündigten Bemühungen zu vertrauen. Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass
gegenüber seinem Arbeitskollegen W am 30.04.2003 die Kündigung zurückgenommen
wurde, schließt das ein für die Versäumung der Klagefrist kausales fehlendes
Verschulden des Klägers nicht aus. Denn die Entscheidung des Klägers, die Kündigung
nicht innerhalb der am 21.04.2003 ablaufenden Klagefrist anzugreifen, konnte durch
diese von der Beklagten erst später getroffenen Entscheidung nicht beeinflusst werden.
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Nach alle dem musste die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO
zurückgewiesen werden.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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(Rietschel)
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