Urteil des LAG Köln vom 29.11.2002

LArbG Köln: beendigung, treu und glauben, rückzahlung, angemessene frist, vorzeitige kündigung, fälligkeit, arbeitsgericht, darlehensvertrag, zweigstelle, arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 817/02
Datum:
29.11.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 817/02
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 7951/01
Schlagworte:
Rückzahlung von Fortbildungskosten; Auslegung von Verfallklauseln
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Zum Verfall von Rückzahlungsansprüchen wegen der Übernahme von
Fortbildungskosten
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom
18.04.2002 - 6 Ca 7951/01 - wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten nach beendetem Arbeitsverhältnis um die Rückzahlung von
Fortbildungskosten, die die Kläger für den Beklagten dessen früherem Arbeitgeber
erstattet haben, und über deren Rückzahlung durch den Beklagten an die Kläger sich §
19 Abs. 4 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages verhält. Die
Kläger verlangen darüber hinaus Rückzahlung von Fortbildungskosten, die infolge einer
Fortbildung des Beklagten im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit den Klägern
entstanden sind.
2
Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der
erstinstanzlich gestellten Anträge wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen
Urteils Bezug genommen.
3
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, da die Ansprüche verfallen seien.
4
Gegen dieses ihnen am 15.07.2002 zugestellte Urteil haben die Kläger am 08.08.2002
Berufung eingelegt und diese am 06.09.2002 begründet.
5
Sie verfolgen ihr Prozessziel im Wesentlichen mit Rechtsausführungen weiter.
6
Zudem tragen sie nunmehr vor, die Parteien hätten einen festen Raten- bzw.
Tilgungsplan vereinbart. Die "Auslösesumme" habe beginnend mit der Übernahme der
Zweigstelle durch den Beklagten binnen 5 Jahren zurückgezahlt werden sollen. Die
Parteien hätten vereinbart, dass der Beklagte ab diesem Zeitpunkt Raten von
mindestens 300,-- DM monatlich habe zahlen sollen. Dazu vertreten sie die Auffassung,
7
dass bei einem Raten- bzw. Tilgungsplan, der über die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses hinausreiche, eine Rückzahlungsklausel, die die sofortige
Rückzahlung des gesamten Betrages bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
vorsehe, nicht gültig sei. Daher sei die Rückzahlung auch nicht bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses fällig gewesen, so dass nach Auffassung der Kläger ihre
Ansprüche nicht verfallen seien.
Im Übrigen erheben sie erneut die Einwendung der unzulässigen Rechtsausübung, da
der Beklagte sie von der Einhaltung der Verfallfrist abgehalten habe, weil sein
Prozessbevollmächtigter im Schriftsatz vom 02.05.2002 die zunächst von den Klägern
geltend gemachte Fälligkeit als vollkommen unangemessen zurückgewiesen habe und
weil der Beklagte - was von diesem bestritten wird - kurz vor seinem Ausscheiden
geäußert habe, dass sein neuer Arbeitgeber die Auslösesumme zurückzahlen werde
und er um eine entsprechende Aufstellung gebeten habe.
8
Schließlich handele es sich um Ansprüche, die nach der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses erwachsen seien und ihrem Zweck nach keiner unverzüglichen
Klärung bedürften. Deshalb greife die Verfallklausel nicht.
9
Die Kläger beantragen,
10
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.04.2002
11
(Az.: 6 Ca 7951/01) abzuändern und den Beklagten
12
zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag von
13
9.395,06 EUR nebst 7 % Zinsen seit dem 01.07.1999
14
sowie weitere 1.633,59 EUR nebst 5 % Zinsen über dem
15
Basissatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
16
Der Beklagte beantragt,
17
die Berufung zurückzuweisen.
18
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er weist darauf hin, dass er sowohl
mit Schreiben vom 02.05.2001 als auch mit Schreiben vom 11.05.2001 die Ansprüche
auch dem Grunde nach und definitiv zurückgewiesen habe.
19
Im Übrigen handele es sich nicht um Ansprüche, die nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses fällig würden.
20
Es habe auch keine Ratenzahlungsvereinbarung zwischen den Parteien gegeben. Die
entgegenstehende Behauptung der Kläger sei völlig aus der Luft gegriffen und
unsubstantiiert. Richtig sein allein, dass zwischen den Parteien eine Diskussion über
eine klägerseits geplante Gehaltskürzung um 500,-- DM geführt worden sei.
21
Ebenso unsubstantiiert und unwahr sei die Behauptung der Kläger, der Beklagte habe
kurz vor seinem Ausscheiden ihnen gegenüber geäußert, sein neuer Arbeitgeber werde
22
die Auslösesumme zurückzahlen.
Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren.
23
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
24
Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Kläger
hatte in der Sache keinen Erfolg. Beide Ansprüche sind verfallen.
25
1. Hinsichtlich des Anspruchs aus § 19 Abs. 4 des Arbeitsvertrages auf
Zurückzahlung der "Auslösesumme" gilt Folgendes:
26
1. Zu Recht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die zweite Stufe der
Ausschlussklausel in § 17 des Arbeitsvertrages (zweimonatige Frist zur
gerichtlichen Geltendmachung) wirksam ist. Die Wirksamkeit solcher
individualrechtlicher Klauseln selbst für den Arbeitnehmer hat das
Bundesarbeitsgericht inzwischen anerkannt (BAG 27. 2. 2002 9 AZR 543/00).
Davon abgesehen aber haben die Kläger als Arbeitgeber die Ausschlussklausel
selbst formuliert. Sie können daher nicht einwenden, dass sie sie unangemessen
benachteilige. Wäre sie gegenüber dem Arbeitnehmer unwirksam, so führte dieses
nicht zur Unwirksamkeit den Klägern als Arbeitgeber gegenüber. Denn gemäß §
18 Abs. 8 des Arbeitsvertrages berührt eine etwaige Ungültigkeit einzelner
Vertragsbestimmungen die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
27
1. Zu Recht auch ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die
Rückzahlungsverpflichtung aus § 19 Abs. 4 des Arbeitsvertrages der
Verfallklausel unterfällt. Die Verfallklausel erfasst gem. Abs. 1 S. 1 zunächst
Ansprüche "auf die Zahlung der Vergütung". In Satz 2 dieses Absatzes werden
dann "alle weiteren Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" erfasst. Diese müssen
von beiden Vertragsteilen spätestens innerhalb eines Monats nach Beendigung
schriftlich geltend gemacht werden.
28
Der Anspruch aus § 19 Abs. 4 ist ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis.
29
Das Bundesarbeitsgericht hat sogar zu § 70 Abs. 1 BAT a.F., der von einem Anspruch
"aus dem Arbeitsvertrag" sprach, entschieden, es sei nicht die materielle
Anspruchsgrundlage entscheidend, sondern der Entstehungsbereich des Anspruchs
(BAG 11.06.1980 - 4 AZR 443/78 - AP Nr. 7 zu § 70 BAT). Das Arbeitsverhältnis (so die
jetzige Neufassung des § 70 BAT) sei Anlass und alleiniger Sachgrund einer
Überzahlung selbst dann, wenn der Arbeitgeber nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses Vergütung für Zeiträume gezahlt habe, in denen zwischen den
30
Parteien ein Arbeitsverhältnis nicht mehr bestanden habe (BAG a.a.O.; vgl. auch BAG
29.04.1982 - 5 AZR 1229/79 -).
Dementsprechend unterliegt nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch der
Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers wegen Ausbildungskosten der Ausschlussfrist
des § 70 BAT (BAG 12.12.1979 - 5 AZR 1057/77 - AP Nr. 4 zu § 611 BGB
Ausbildungsbeihilfe).
31
Im vorliegenden Fall entstammt der Anspruch auf Rückzahlung der Auslösesumme
eindeutig dem Arbeitsvertrag selbst. Er ist in § 19 des Arbeitsvertrages geregelt. Es liegt
gerade kein selbstständiger, neben den Arbeitsvertrag getretener Darlehensvertrag vor.
Dahinstehen kann daher, dass nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
(18.06.1980 AP TVG § 4 Ausschlussfrist Nr. 68) auch Darlehenrückzahlungsansprüche
unter Ausschlussklauseln fallen können.
32
Bemerkenswerterweise haben die Kläger, die im Prozess die Auffassung vertreten, es
handele sich um einen selbstständigen Darlehensvertrag, noch in dem
Geltendmachungsschreiben vom 26.04.2001 gefordert, "laut Arbeitsvertrag die von uns
am 08.08.1999 übernommene Weiterbildungsmaßnahme ihres vorherigen Arbeitgebers
über die Summe von ...." zurückzuzahlen.
33
1. Zu Recht ist das Arbeitsgericht auch davon ausgegangen, dass der Anspruch mit
Ausscheiden fällig war. § 19 Abs. 4 regelt dieses selbst: "Scheidet der
Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis aus, so hat der Arbeitnehmer die
volle Summe an den Arbeitgeber mit dem derzeitig bestehenden Zinssatz
zurückzuzahlen".
34
Sofern die Kläger erstinstanzlich gemeint haben, die Fälligkeit sei auf den 16.08.2001
verschoben worden, so geht diese Auffassung fehl. Die Kläger haben mit Schreiben
vom 26.04.2001 Rückzahlung bis zum 30.04.2001 gefordert. Der Beklagte hat daraufhin
mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 20.05.2001 in der Tat u.a. diese
kurze Frist als völlig unangemessen zurückgewiesen. Wenn die Kläger indessen
meinen, sie hätten dem Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 09.05.2001 eine
angemessene Frist bis zum 15.08.2001 eingeräumt, so gehen sie in der Auffassung fehl,
damit sei die Fälligkeit verändert worden. Denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers
hat sowohl in demselben Schreiben vom 02.05.2001 (Bl. 36 d.A.) den geltend
gemachten Anspruch "auch dem Grunde nach zurückgewiesen", als auch im Schreiben
vom 11.05.2001 die Forderung definitiv mit dem Bemerken zurückgewiesen, "dass es
kein Arbeitgeberdarlehen gibt, dass gekündigt werden könnte". Schon deshalb ist keine
Stundungsvereinbarung und damit eine Verschiebung der Fälligkeit zustande
gekommen. Davon abgesehen aber haben die Kläger im Schreiben vom 09.05.2001
eine solche auch gar nicht angeboten. Dort heißt es:
35
"Durch die vorzeitige Kündigung ihrer Partei ist nach § 19 des
36
Arbeitsvertrages der Darlehensbetrag nebst Zinsen zum
37
01.05.2001 fällig geworden. Rein vorsorglich kündigen wir
38
namens und in Vollmacht unserer Mandantin das Darlehen
39
zum 15.08.2001."
40
1. Aus den gleichen Gründen können die Kläger nicht einwenden, der Beklagte habe
sie unter Verstoß gegen Treu und Glauben von der Wahrung der Verfallfrist
abgehalten. Die Kläger wussten nicht nur durch die Schreiben des Beklagten vom
02.05. und vom 11.05., dass er definitiv die Forderung ablehnte. Sie selbst sind
ausdrücklich von einer Fälligkeit zum 01.05.2001 ausgegangen. sie hätten nach
dem 11. 05. genug Zeit gehabt, die zweimonatige Ausschlussfrist zur gerichtlichen
Geltendmachung zu wahren.
41
Dieses gilt ebenso für ihre - im Übrigen streitige und unsubstantiierte Behauptung - , der
Beklagte habe vor seinem Ausscheiden erklärt, sein neuer Arbeitgeber werde die
Auslösungssumme zurückzahlen. Denn selbst dann, wenn der Beklagte dieses vor
seinem Ausscheiden erklärt haben sollte, hat er danach durch Schriftsätze seines
Anwalts spätestens am 11.05.2001 definitiv abgelehnt.
42
1. Auch die von den Klägern erstmalig in der Berufungsinstanz aufgestellte
Behauptung, es habe einen "Raten- bzw. Tilgungsplan" dergestalt gegeben, dass
der Beklagte ab Übernahme der Zweigstelle mindestens 300,-- DM monatlich
habe zahlen wollen, führt zu keinem anderen Ergebnis.
43
1. Die Behauptung ist zunächst unsubstantiiert. Die Kläger haben nicht mitgeteilt,
wann, wo und unter welchen Umständen mit welche genauen Erklärungen eine
entsprechende Vereinbarung zustande gekommen sein soll.
44
1. In der schriftlichen Fassung des Vertrages ist eine solche Vereinbarung nicht
enthalten. Nach dem Grundsatz der Vollständigkeit der Urkunde muss daher,
wenn eine solche Abrede mündlich vor der schriftlichen Vereinbarung des
Vertrages geschlossen worden sein soll, davon ausgegangen werden, dass die
spätere schriftliche Vereinbarung die frühere ersetzt.
45
1. Im Übrigen würde § 18 Abs. 6 des Arbeitsvertrages greifen. Dort ist geregelt:
46
"Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu
47
ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform. Dieses Formerfordernis
48
kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben oder
49
außer Kraft gesetzt werden."
50
Dass die angebliche Ratenvereinbarung schriftlich getroffen worden sei, haben auch die
Kläger nicht behauptet.
51
1. Dahinstehen kann damit, dass die Kammer die von Schmalenberg
(Anwaltshandbuch Arbeitsrecht Teil 2 A Rn. 429) vertretene Auffassung, auf die
die Kläger sich berufen, so nicht teilt. Jedenfalls dann, wenn wie hier (die
Ratenvereinbarung unterstellt) zusätzlich die klare Regelung getroffen ist, dass
dann, wenn der Arbeitnehmer vorzeitig ausscheidet, er die volle Summe
zurückzuzahlen hat, liegt - unterstellt die Rückzahlungsvereinbarung ist überhaupt
wirksam - keine unangemessene Kündigungserschwerung vor. Der Arbeitnehmer
weiß schon mit Beginn des Arbeitsverhältnisses von der
Rückzahlungsverpflichtung und kann sich darauf einrichten.
52
1. Schließlich können die Kläger sich auch nicht darauf berufen, dass "in der
Rechtsprechung anerkannt" sei, dass Ansprüche von Ausschlussfristen nicht
erfasst würden, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erwüchsen
und ihrem Zweck nach keiner unverzüglichen Klärung bedürften.
53
Ob solches anerkannt ist, kann dahinstehen. Im vorliegenden Fall erwuchsen die
Ansprüche nicht nach Beendigung. Sie waren - die Wirksamkeit der Vereinbarungen
unterstellt - schon vor Beendigung entstanden. Sie waren nicht einmal nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig geworden, sondern mit Beendigung.
54
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, wieso sie ihrem Zweck nach keiner unverzüglichen
Klärung bedurft hätten: Es waren gerade die Kläger, die noch vor Beendigung des
Arbeitsverhältnisses mit anwaltlichem Schriftsatz die Forderungen erhoben. Der
Beklagte reagierte unverzüglich. Schon dieses Verhalten zeigt, dass es ein erhebliches
Interesse der Parteien an schneller Klärung gab. Bei den erheblichen Summen, um die
es ging, ist dieses Interesse im Übrigen für beide Parteien evident. Gerade der Beklagte
als Arbeitnehmer hatte ein hohes Interesse daran, schnell Sicherheit zu haben, ob er mit
erheblichen Schulden aus dem Arbeitsverhältnis ausschied.
55
1. Auch die Ansprüche auf Rückzahlung der von den Klägern gezahlten
Fortbildungskosten sind aus den gleichen Gründen verfallen. Auch sie wurden mit
dem jeweiligen Schreiben der Parteien geltend gemacht bzw. definitiv abgelehnt.
56
Auch sie sind nicht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sondern mit
Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden und bedurften
- wie schon das Verhalten der Parteien zeigt - schneller Klärung.
57
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
58