Urteil des LAG Köln vom 11.11.2009
LArbG Köln (arbeitsgericht, beschwerde, ermessen, wert, amt, wahl, bestellung, verfahrensart, auflage, abweichung)
Landesarbeitsgericht Köln, 2 Ta 356/09
Datum:
11.11.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 356/09
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 4 BV 61/09
Schlagworte:
Streitwert, Einsetzung Wahlvorstand
Normen:
§ 33 Abs. 3 RVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Regelstreitwert für die Einsetzung eines Wahlvorstands angemessen,
wenn nur um die Personen eines dreiköpfigen Wahlvorstands gestritten
wird, da die Beteiligten ohnehin nur unverbindliche Vorschläge machen
können.
Tenor:
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 bis 7
gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 28.09.2009 – 4
BV 61/09 – wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
1
I. Im vorliegenden Beschlussverfahren begehren die Beteiligten zu 1. bis 7. die
Einsetzung eines Wahlvorstandes im Betrieb der Beteiligten zu 8. Die sachlichen
Voraussetzungen für die Einsetzung waren nicht streitig, allerdings hat die beteiligte
Arbeitgeberin personelle Gegenvorschläge gemacht, die in dem Beschluss zur
Einsetzung des Wahlvorstandes Berücksichtigung fanden.
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Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert auf 4.000,00 € festgesetzt. Der Beschluss
wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. bis 7. am 02.10.2009
zugestellt. Sie legten hiergegen am 05.10.2009 Beschwerde ein und beantragten, den
Gegenstandswert auf 12.000,00 € festzusetzen. Zur Begründung führen sie aus, dass
um drei verschiedene Personen gestritten worden sei, weswegen die Verdreifachung
des Regelwerts angemessen sei.
3
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
4
II. Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige und fristgerechte Beschwerde ist nicht
begründet.
5
Da es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt, ist der Wert in
6
Anwendung von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG nach billigem Ermessen festzusetzen. Dabei ist
der Wert zu finden, der für den Rechtsanwalt angemessene und für den Auftraggeber
tragbare Gebühren ergibt. Bei nicht genügenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine
Schätzung ist von 4.000,00 € auszugehen, nach Lage des Falles aber der
Gegenstandswert auch niedriger oder höher anzusetzen, wobei insbesondere auf die
Bedeutung der Sache für die Beteiligten sowie den Umfang und die Schwierigkeit der
anwaltlichen Tätigkeit abzustellen ist (vgl. Landesarbeitsgericht Köln Beschluss vom
31.07.2003 – 3 Ta 180/03 -).
Vorliegend hat das Arbeitsgericht das ihm eingeräumte Ermessen nicht fehlerhaft
ausgeübt und die Ermessensgrenzen nicht überschritten, als es den Regelwert von
4.000,00 € festsetzte. Hinsichtlich der Bedeutung und Tragweite der Entscheidung ist zu
berücksichtigen, dass es um die Bestellung eines Wahlvorstandes für die Wahl eines
dreiköpfigen Betriebsrats ging. Dabei war insbesondere nicht streitig, dass die
gerichtliche Wahlvorstandsbestellung als Verfahrensart zulässig war. Streitig war
lediglich, welche Personen das Amt des Wahlvorstands ausüben sollen. Da die
Beteiligten aber ohnehin nur Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstandes
machen können, die nicht bindend für das Arbeitsgericht sind (vgl. Fitting,
Betriebsverfassungsgesetz, 24. Auflage, § 16 Rn. 61) und bei der Auswahl weder
rechtlich noch tatsächlich schwierige Fragen zu klären waren, besteht kein Anlass für
eine Abweichung vom Regelstreitwert.
7
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
8
Olesch
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