Urteil des LAG Hessen vom 24.04.2008

LAG Frankfurt: zulage, bischof, übereinstimmende willenserklärungen, arbeitslosenversicherung, akte, wrv, wiederholung, arbeitsrecht, kommission, arbeitsgericht

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
20. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20/11 Sa 214/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Kirchliche Arbeitsrechtsregelung - Dritter Weg -
Einbeziehung in den Arbeitsvertrag - betriebliche Übung
bei teilweiser Anwendung
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2006 – 2 Ca 385/06 – wird auf
Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger eine Zulage
zu den Sozialversicherungsbeiträgen auf der Grundlage eines Beschlusses der
Kommission des Diözesanen Arbeitsvertragsrechts (Bistums-KODA) zu zahlen.
Die Beklagte ist eine gemeinnützige GmbH, ihr alleiniger Gesellschafter ist der A.
Der Kläger war zunächst bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten seit dem 1.
Februar 1981 aufgrund schriftlichen Vertrags vom 18. Dezember 1980 (Bl. 10, 11
d.A.) als hauptberuflicher Lehrer am B beschäftigt.
§ 7 des Vertrages regelt, dass Vertragsänderungen der Schriftform bedürfen.
Aufgrund des Beschlusses der Bistums-KODA vom 14. März 2001 wurde durch den
Diözesanadminstrator Weihbischof C am 27. März 2001 nachfolgende Regelung für
die Mitarbeiter im Geltungsbereich der Bistums-KODA in Kraft gesetzt und unter
dem 9. April 2001 im kirchlichen Amtsblatt für die Diözese D veröffentlicht (Bl. 138
d.A.):
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Zum 1. August 2002 übernahm die Beklagte die Trägerschaft des B, worüber die
Mitarbeiter mit Informationsschreiben vom 29. Mai 2002 (Bl. 122 d.A.) informiert
wurden.
Das Schreiben lautet auszugsweise:
§ 1 Abs. 1 und 2 der Ordnung für die Kommission des Diözesanen
Arbeitsvertragsrechts (im Folgenden: Bistums-KODA-Ordnung) lauten in der
Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Bistums-KODA-Ordnung vom
1. Januar 2002 (2. KODA ÄndVO):
Wegen der Regelungen der Bistums-KODA-Ordnung im Übrigen wird auf die zur
Akte gereichte Abschrift der Bistums-KODA-Ordnung in der Fassung vom 03. Mai
1999 (Bl. 159 – 165 d.A.) und der 2. KODA ÄndVO (Bl. 166 – 168) Bezug
genommen.
Mit Schreiben vom 10. September 2002 (Bl. 25, 26 d.A.) teilte die Beklagte dem
Bischof von D mit, sie sei neuer Schulträger des B und wolle als solcher die
Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse
(im Folgenden: Grundordnung) übernehmen und damit der KODA des Bistums D
beitreten. Sie stelle jedoch wegen wirtschaftlicher Zwänge den Antrag, die
Bistums-KODA gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 der Bistums-KODA-Ordnung mit der
Neuregelung des für die Schule geltenden Arbeitsvertragsrechts zu beauftragen.
Bis dahin sollten die derzeitigen Arbeitsrechtsregelungen weiter gelten und nur
unter dieser Voraussetzung erkläre sie die Übernahme der Grundordnung und
trete der Bistums-KODA-Ordnung bei. Die beantragte Neuregelung müsse sich
auch auf die nach dem KODA–Beschluss vom 27. März 2001 zu zahlende Zulage
beziehen, die durch sie nicht finanziert werden könne.
Auf dieses Schreiben der Beklagten hin beauftragte der Bischof von D E die
Bistums-KODA mit Schreiben vom 28. Oktober 2002 (Bl. 27 d.A.) mit der
Neuregelung des für die Beklagten geltenden Arbeitsvertragsrechts und erklärte,
bis zur Neuregelung gälten die bisherigen Arbeitsrechtsnormen im Bereich dieses
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bis zur Neuregelung gälten die bisherigen Arbeitsrechtsnormen im Bereich dieses
Rechtsträgers unter Vorbehalt weiter. Mit Schreiben gleichen Datums (Bl. 28.d.A.)
informierte der Bischof die Beklagte über den erteilten Auftrag und stellte fest, ein
Beitritt der Beklagten zur Grundordnung sei gegeben.
Zu einer abweichenden Festsetzung des Arbeitsvertragsrechts für die Beklagte
kam es in der Folgezeit nicht.
In einer Gesellschafterversammlung am 6. Mai 2005 beschloss die Beklagte, dass
sie für ihre Angestellten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Grundordnung
übernimmt. Dies teilte sie dem Vorsitzenden der Bistums-KODA F mit Schreiben
vom 17. Mai 2005 (Bl. 29 d.A.) mit, wies daraufhin, dass sie bereits seit ihrem Brief
an den Bischof vom 10. September 2002 die Rechte der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter auf der Grundlage der Grundordnung berücksichtige und bat unter
Verweis auf dieses Schreiben um die Berücksichtigung der in diesem Schreiben
angesprochenen Arbeitsverhältnisse und Interessenlagen.
Da die Bistums-KODA bis zum 16. Januar 2006 trotz Aufforderung keine
Unterlagen von der Beklagten erhalten hatte, gab sie den Auftrag zur
abweichenden Festlegung des Arbeitsvertragsrechts für die Beklagte wegen
Unmöglichkeit an den Bischof zurück. Auf das KODA-Info-Schreiben 01/2006 (Bl.
134, 135 d.A.) wird verwiesen.
Mit Schreiben an den Bischof vom 25. Januar 2006 bat die Beklagte erneut um
abweichende Festsetzung des Arbeitsvertragsrechts für ihren Bereich. Dieser
beauftragte die Bistums-KODA daraufhin mit Schreiben vom 13. März 2006 (Bl. 30,
31 d.A) weiterhin mit der Regelung des Arbeitsvertragsrechts für die Beklagte und
erklärte wiederum, bis zur Neuregelung gälten die alten Arbeitsvertragsnormen
weiter. Er informierte die Beklagte über dieses Schreiben und darüber, dass die
KODA-Beschlüsse ohne einzelvertragliche Umsetzung für die Mitarbeiter nicht
verbindlich seien, mit Schreiben vom 23. März 2006 (Bl. 32 d.A.).
Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 3. März 2006 auf, ihm die
Zulage in Höhe der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Renten- und
Arbeitslosenversicherung rückwirkend seit Mai 2005 zu zahlen. Sein
Bevollmächtigter erhob den Anspruch der Beklagten gegenüber nochmals mit
Schreiben vom 18. April 2006.
Die Arbeitnehmerbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung belaufen sich
für den Kläger aktuell monatlich auf 570, 39 Euro. Die Beklagte leistet an ihn
zurzeit einen monatlichen Betrag i.H.v. 100 Euro als freiwillige Zulage. Sie befindet
sich unverändert in Verhandlungen mit der Bistums-KODA hinsichtlich einer
abweichenden Festsetzung des für sie, die Beklagte, geltenden
Arbeitsvertragsrechts.
Der Kläger ist der Auffassung gewesen, er könne die Leistung der Zulage
entsprechend dem KODA-Beschluss vom 27. März 2001 gegenüber der Beklagten
beanspruchen. Er hat behauptet, deren wirtschaftliche Situation lasse die Leistung
zu und hat die Meinung vertreten, die Beklagte habe lediglich mit Schreiben vom
10. September 2002, nicht aber mit Schreiben vom 17. Mai 2005 einen Antrag auf
abweichende Festsetzung des Arbeitsrechts für ihren Bereich nach § 1 Abs. 2 Satz
2 Bistums-KODA-Ordnung gestellt. Für den Antrag vom 10. September 2002 sei
sie aber nicht antragsbefugt gewesen, weil die Antragsbefugnis voraussetze, dass
der Antragsteller die Grundordnung rechtsverbindlich übernommen habe. Dies sei
wegen der von der Beklagten an die Übernahme geknüpften Bedingung nicht der
Fall gewesen. Der Beitritt zur Bistums-KODA sei bedingungsfeindlich. Mit Schreiben
vom 17. Mai 2005 sei dann ein unbedingter Beitritt der Beklagten zur Bistums-
KODA erfolgt, so dass seit diesem Zeitpunkt die KODA-Beschlüsse Anwendung
fänden. Zudem stelle die Rückgabe des Auftrags nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Bistums-
KODA-Ordnung durch die Bistums-KODA eine formelle Zurückweisung des Antrags
dar. Selbst wenn man deshalb von einem wirksamen Antrag nach § 1 Abs. 2 Satz
2 Bistums-KODA-Ordnung ausgehe, sei die Beklagte nach dessen Zurückweisung
verpflichtet, sämtliche KODA-Regelungen auf ihre Beschäftigten anzuwenden, weil
damit der Vorbehalt nach § 1 Abs. 2 Satz 3 Bistums-KODA-Ordnung erloschen sei.
Die "bisherigen" Arbeitsrechtsnormen im Sinne dieser Regelung seien die seit Mai
2005 für die Beklagte geltenden KODA-Beschlüsse, mithin auch der Beschluss
vom 27. März 2001, nicht das vor diesem Zeitpunkt für das Arbeitsverhältnis
geltende Recht. Insoweit hat der Kläger gemeint, es bedürfe nicht der
Transformation der KODA-Beschlüsse in seinen Einzelarbeitsvertrag, sondern die
Beklagte sei an die Beschlüsse durch ihren Beitritt unmittelbar gebunden. Im
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Beklagte sei an die Beschlüsse durch ihren Beitritt unmittelbar gebunden. Im
Übrigen lägen aber auch entsprechende übereinstimmende Willenserklärungen
der Parteien vor, weil die Beklagte dem Kläger gegenüber durch ihren Beitritt und
dessen Mitteilung an den Kläger habe erkennen lassen, dass sie die KODA–
Beschlüsse anwenden wolle. Dieses Angebot habe der Kläger mit seinem
Schreiben vom 3. März 2006, in dem er die Beklagte aufforderte, ihm die Zulage in
Höhe der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Renten- und
Arbeitslosenversicherung rückwirkend seit Mai 2005 zu zahlen, angenommen. Der
Beklagten sei verwehrt, sich bezüglich dieser Einigung auf die arbeitsvertragliche
Schriftformklausel zu berufen, weil sie auch andere Regelungen der Bistums-
KODA-Ordnung ohne schriftliche Nachtragsvereinbarung auf die
Arbeitsverhältnisse anwende.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.985, 46 Euro nebst 5 % Zinsen über
dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum 1. Mai
2005 bis 31. Juli 2006 unter Berücksichtigung der gem. Beschluss der KODA vom
27. März 2001 zu gewährenden Zulage zu den Sozialversicherungsbeiträgen
ordnungsgemäß abzurechnen;
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab August 2006
entsprechend dem Beschluss der KODA vom 27. März 2001 eine Zulage in Höhe
der jeweiligen Sozialversicherungsbeiträge zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne aus dem KODA-Beschluss vom
27. März 2001 keine Ansprüche herleiten. Insoweit meint sie, sie habe einen
wirksamen Antrag zur Neuregelung des Arbeitsrechts nach § 1 Abs. 2 Satz 2
Bistums-KODA-Ordnung gestellt. Deshalb sei sie nicht Vollmitglied der Bistums-
KODA geworden. Selbst man dies anders beurteile, gelte wegen ihres wirksamen
Antrags auf abweichende Festsetzung des Arbeitsrechts jedenfalls das für sie
bisher geltende Arbeitsrecht weiter. Schließlich fänden die KODA-Beschlüsse selbst
dann keine Anwendung auf das Arbeitverhältnis der Parteien, wenn es für sie nicht
bei der Geltung des bisherigen Arbeitsrechts nach § 1 Abs. 2 Satz 3 Bistums-
KODA-Ordnung bleibe, weil es an der insofern erforderlichen einzelvertraglichen
Umsetzung fehle.
Das Arbeitsgericht Hanau hat mit seinem am 14. Dezember 2006 verkündeten
Urteil – 2 Ca 385/06 (Bl. 57. – 63 d.A.) - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat
es im Wesentlichen ausgeführt, es gebe jedenfalls keinen unbedingten
Beitrittsantrag zur Bistums-KODA, weil der Antrag vom 17. Mai 2005 durch die
Bezugnahme auf das Schreiben vom 10. September 2002 ebenfalls bedingt
erfolgt sei. Ob ein bedingter Antrag zulässig sei, bedürfe keiner Klärung, weil weder
ein wirksamer bedingter noch ein unzulässiger Antrag die Anwendbarkeit des
KODA-Beschlusses vom 27. März 2001 zur Folge habe. Da bereits die
Grundordnung nicht für den Betrieb der Beklagten gelte, könne offen bleiben, ob
es - unter Beachtung der Regelung im letzten Absatz des KODA-Beschlusses vom
27. März 2001 - einer einzelvertraglichen Einbeziehung zwischen den Parteien
bedurft hätte. Eine vom Beitritt der Beklagten unabhängige individuelle
Vereinbarung der KODA- Beschlüsse auf das Arbeitsverhältnis sei nicht erfolgt.
Gegen das ihm am 09. Januar 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 9. Februar
2007 Berufung eingelegt und diese – nach auf rechtzeitigen Antrag erfolgter
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10. April 2007 – mit am 10.
April 2007 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz
begründet.
Der Kläger verfolgt sein Klagebegehren unter Wiederholung und Ergänzung seines
erstinstanzlichen Vorbringens weiter und führt hierzu aus, es bedürfe für die
Übernahme der Grundordnung keiner empfangsbedürftigen Willenserklärung,
sondern ein einseitiger Rechtsakt des übernehmenden Rechtsträgers reiche aus,
der hier mit dem auf Übernahme der Grundordnung gerichteten
Gesellschafterbeschluss der Beklagten vom 6. Mai 2005 vorliege. Einer auf die
Einbeziehung der KODA-Regelungen gerichteten Vertragsklausel in den
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Einbeziehung der KODA-Regelungen gerichteten Vertragsklausel in den
Arbeitsverträgen bedürfe es nicht, weil die Beklagte den Mitarbeitern gegenüber
zum Ausdruck gebracht habe, dass sie sich an die Beschlusslage der Bistums-
KODA halten wolle. Insoweit bezieht sich der Kläger auf ein mit der
Berufungsbegründungsschrift vorgelegtes Schreiben der Beklagten vom 12. Januar
2004 an die Lehrer des B (Bl. 94.d.A.), in dem diese mitteilt, sie werde in
Anlehnung an den Beschluss der Bistums-KODA D vom 01. Dezember 2003 die
Zahlungstermine der Gehälter der Angestellten ändern.
Der Kläger meint, die Beklagte habe deutlich gemacht, dass lediglich für den Fall,
dass abweichendes Arbeitsrecht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Bistums-KODA-Ordnung
festgesetzt würde, dieses gelten solle. Auch aus dem Schreiben der Beklagten
vom 9. März 2006 (Bl. 124, 125 d.A.), mit dem diese die Geltendmachung der
Zulage durch den Kläger vom 3. März 2006 zurückweist, ergebe sich, dass die
Beklagte die KODA–Beschlüsse vorbehaltlich einer abweichenden Festsetzung
anwenden wolle.
Schließlich ist der Kläger unter Verweis auf eine vorgelegte Entscheidung des
Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs vom 30. November 2006 (- M 02/2006, Bl. 95 – 100
d.A.) der Auffassung, es bedürfe keiner individualrechtlichen Vereinbarung von
arbeitsrechtlichen Regelungen des Dritten Weges.
Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 10. April 2007 (Bl. 86
– 93 d.A.) nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Kläger beantragt zuletzt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 14. Dezember 2006 – 2 Ca
385/06 – abzuändern und
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.985, 46 Euro nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. September
2006 zu zahlen;
ihm für den Zeitraum 1. Mai 2005 bis 31. Juli 2006 unter Berücksichtigung
der gem. Beschluss der KODA vom 27. März 2001 zu gewährenden Zulage zu den
Sozialversicherungsbeiträgen monatliche Abrechnungen zu erteilen;
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab August 2006
entsprechend dem Beschluss der KODA vom 27. März 2001 eine Zulage in Höhe
der jeweiligen Sozialversicherungsbeiträge zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und
Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Darüber hinaus vertritt sie die
Auffassung, selbst wenn man in dem Antrag vom 17. Mai 2005 einen unbedingten
Antrag auf Übernahme der KODA-Grundordnung sehe, ergebe sich die Anwendung
des zuvor geltenden Arbeitsrechts aus der entsprechenden Anordnung des
Bischofs in dessen Schreiben vom 13. März 2006 und vom 23. März 2006.
Zu dem Inhalt des angefochtenen Urteils und der genannten Schriftstücke im
Übrigen und im Einzelnen wird auf die angegebenen Blätter der Akte,
insbesondere zum Tatbestand im Übrigen auf den des erstinstanzlichen Urteils (S.
2 – 7, Bl. 58 – 60 RS d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau ist gem. §§ 8
Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 lit. b ArbGG statthaft, weil der Wert des
Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. Sie ist auch im Übrigen zulässig,
insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs.
1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO.
II.
In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu
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In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu
Recht abgewiesen.
1. Zwar ist die Klage in allen drei Klageanträgen zulässig. Der Feststellungsantrag
zu 3) ist nach § 256 ZPO statthaft. Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung
des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben
werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das
Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Dabei
kann sich die begehrte Feststellung auch auf bestimmte Ansprüche oder
Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog.
Elementenfeststellungsklage - (BAG, 15.3. 2006 – 4 AZR 75/05 – NZA 2006, 690;
20. 3. 1991 - 4 AZR 455/90 - BAGE 67, 330; 28. 3. 1996 - 6 AZR 501/95 - BAGE 82,
344). Die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger monatlich die von ihm
begehrte Zulage zu zahlen, hat das Bestehen eines Anspruchs aus einem
Rechtsverhältnis zum Gegenstand und der Kläger hat an der Feststellung ein
begründetes rechtliches Interesse.
2. Die Klage ist aber unbegründet. Dem Kläger steht weder der geltend gemachte
Anspruch auf Zahlung zu noch kann er die begehrte Abrechnung und Feststellung
verlangen.
a) Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung einer Zulage in Höhe
des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung für 14 Monate in Höhe von 7985,
46 Euro ergibt sich nicht aus dem Arbeitsvertrag des Klägers in Verbindung mit
dem KODA-Beschluss vom 27. März 2001. Insofern kommt es nicht darauf an, ob
die Beklagte die Grundordnung wirksam übernommen hat und ob sie einen
wirksamen Antrag auf Festsetzung abweichenden Arbeitsrechts nach § 1 Abs. 2
Satz 2 Bistums-KODA-Ordnung gestellt hat. Ebenso wenig ist entscheidend, ob die
Beauftragung der Bistums-KODA durch den Bischof nach § 1 Abs. 2 Satz 2
Bistums-KODA-Ordnung eine wirksame Übernahme der Grundordnung ersetzen
kann und ob als die "bisher geltenden Arbeitsrechtsnormen" im Sinne des § 1 Abs.
2 Satz 3 Bistums-KODA-Ordnung die vor einem möglichen Beitritt der Beklagten
zur Bistums-KODA geltenden Regelungen oder die KODA-Regelungen selbst
anzusehen wären. Es fehlte nämlich auch, wenn ein wirksamer Beitritt der
Beklagten zur Bistums-KODA gegeben wäre und "die bisherigen
Arbeitsrechtsnormen" nicht die vor dem Beitritt gültigen Normen wären, an einem
Rechtsgrund für die Anwendung des KODA-Beschlusses vom 27. März 2001 auf
das Arbeitsverhältnis des Klägers.
aa) Selbst eine unbedingte Übernahme der Grundordnung für die angestellten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der B G gGmbH – sei es durch den
Gesellschafterbeschluss vom 6. Mai 2005, sei es durch dessen Mitteilung an den
Vorsitzenden der Bistums-KODA mit Schreiben vom 17. Mai 2005 – führte ohne
Transformation in den Arbeitsvertrag nicht zur Geltung des Beschlusses zwischen
den Parteien. Im Verfahren des Dritten Weges zu Stande gekommenen kirchlichen
Arbeitsrechtsregelungen kommt für privatrechtlich begründete Arbeitsverhältnisse
keine unmittelbare und zwingende Wirkung zu (ebenso BAG, 20.3.2002 – 4 AZR
101/01 – NZA 2002, 1402; 8.6.2005 - 4 AZR 412/04 - NZA 2006, 611; Hess. LAG,
25.1. 2005 – 1 Sa 1065/04 – in juris dokumentiert; 9.1.2007 – 1 Sa 1245/06 – in
juris dokumentiert; 6.9.2007 – 11 Sa 2000/06 – in juris dokumentiert; LAG
Schleswig-Holstein, 16.10.2000 – 4 Sa 75/00 – in juris dokumentiert).
Das säkuläre Recht ordnet für kirchliche Arbeitsrechtsregelungen ausdrücklich
keine unmittelbare Geltung an. Deren normative Wirkung ergibt sich auch weder
unmittelbar aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV noch aus einer
kirchenrechtlichen Anordnung noch aus einer – direkten oder analogen –
Anwendung des § 4 Abs. 1 TVG.
(1) Aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV und dem hierdurch begründeten
Selbstbestimmungsrecht der Kirchen resultiert zwar eine Rechtssetzungsbefugnis
betreffend die eigenen Angelegenheiten, die es ermöglicht, auf dem Dritten Weg
Arbeitsrechtsregelungen herbeizuführen. Von der vertraglichen Umsetzung der so
geschaffenen Regelungen in privatrechtliche Arbeitsverhältnisse befreit Art. 140
GG i.V.m. Art 137 WRV indes nicht (ebenso BAG, 20.3.2002 – 4 AZR 101/01 – NZA
2002, 1402).
(2) Eine kirchenrechtliche Regelung, die eine normative Geltung der
Arbeitsrechtsregelungen des Dritten Weges für privatrechtlich begründete
Arbeitsverhältnisse mit Arbeitgebern wie der Beklagten anordnet, existiert im
Bistum D nicht. Insbesondere ordnet der KODA-Beschluss vom 27. März 2001
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Bistum D nicht. Insbesondere ordnet der KODA-Beschluss vom 27. März 2001
selbst eine solche Wirkung nicht an. Sie ergibt sich nicht aus Ziff. 2 des
Beschlusses, der eine grundsätzliche Zahlbarkeit der Zulage nach Ziff. 1 des
Beschlusses auch für Anstellungsverträge ohne KODA-Einbeziehungsklausel
vorsieht. Die unmittelbare Verbindlichkeit des Beschlusses wird ausweislich des
letzten Satzes des Beschlusses nämlich – entsprechend der Definition des
Geltungsbereichs der Bistums-KODA-Ordnung in deren § 1 Abs. 1 für öffentliche
juristische Personen des kanonischen Rechts - lediglich für die Katholischen
Kirchengemeinden/Kirchengemeindeverbände angeordnet, soweit
Arbeitsverhältnisse in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffen sind. Um ein solches
Arbeitsverhältnis handelt es sich hier nicht.
Im Übrigen kann eine kirchenrechtliche Regelung keine normative Wirkung von
kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen für mit einem kirchlichen Arbeitgeber
privatrechtlich abgeschlossene Arbeitsverhältnisse anordnen, weil sich aus dem
kirchlichen Selbstverwaltungsrecht nicht die Befugnis zu in den staatlichen Raum
hineinwirkender Normsetzung unabhängig von einem individualvertraglich zum
Ausdruck gekommenen Umsetzungswillen ergibt (BAG, 8.6.2005 – 4 AZR 412/04 -
NZA 2006, 611; Hess. LAG, 6.9.2007 – 11 Sa 2000/06 – in juris dokumentiert, a.A:
Tilling, NZA 2007, 78).
(3) Auch aus § 4 Abs. 1 TVG ergibt sich nicht die Verzichtbarkeit eines
einzelvertraglichen Umsetzungsaktes. Eine direkte Anwendung des § 4 Abs. 1 TVG
verbietet sich, weil es sich bei auf dem Dritten Weg zu Stande gekommenen
kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nicht um Tarifverträge handelt. Eine analoge
Anwendung der Vorschrift kommt nicht in Betracht, weil es insoweit an der für eine
Analogie erforderlichen vergleichbaren Interessenlage fehlt. Während der
Arbeitnehmer über die Frage seiner Tarifbindung grundsätzlich durch den Beitritt
zur Gewerkschaft autonom entscheidet, hat er auf den Beitritt seines Arbeitgebers
zu arbeitsrechtlichen Kommissionen im kirchlichen Bereich keinen Einfluss. Zudem
ist die unmittelbare und zwingende Wirkung von Tarifverträgen auf die
verfassungsrechtlich gewährte Koalitionsfreiheit, Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG
zurückzuführen, die Schaffung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen auf dem Dritten
Weg dagegen auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht (ebenso BAG 20.3.2002
– 4 AZR 101/01 – NZA 2002, 1402 BAG, 8.6.2005 - 4 AZR 412/04 - NZA 2006,
611).
bb) Eine vertragliche Einbeziehung des KODA-Beschlusses vom 27. März 2001 in
das Arbeitsverhältnis des Klägers ist nicht erfolgt. Weder wurde mit dem Kläger
eine einzelvertragliche Einbeziehungsregelung bezügliches dieses oder aller durch
den Bischof in Kraft gesetzter KODA-Beschlüsse getroffen noch gab es bei der
Beklagten eine entsprechende Einheitsregelung oder Gesamtzusage. Das insoweit
erforderliche Angebot auf Vertragsänderung hat die Beklagte gegenüber dem
Kläger speziell oder ihren Mitarbeitern allgemein weder ausdrücklich noch
konkludent abgegeben. Auch über die Rechtsfigur der betrieblichen Übung ist eine
individualvertragliche Transformation nicht erfolgt. Die Frage, ob eine nicht der
Schriftform nach § 126 Abs. 2 BGB genügende Änderung des Arbeitsvertrags vom
18. Dezember 1980 vor dem Hintergrund der Schriftformklausel in § 7 dieses
Vertrags überhaupt möglich wäre, kann deshalb offen bleiben.
(1) Der schriftliche Arbeitsvertrag des Klägers enthält keine Regelung, durch die
Beschlüsse der KODA in Bezug genommen werden.
(2) Die Ankündigung im Schreiben der Beklagten und ihres Gesellschafters vom
29. Mai 2002, mit dem Übergang der Trägerschaft werde der neue Träger einen
Antrag auf Aufnahme in die Bistums-KODA stellen, ist schon keine Willenserklärung
i.S.d. §§ 130 ff BGB. Es handelt sich erkennbar um eine ohne Rechtsbindungswillen
erteilte Information im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Wechsel des
Rechtsträgers.
(3) Die Schreiben der Beklagten an den Bischof vom 10. September 2002 und
vom vom 17. Mai 2005 können nicht als Angebot der Beklagten auf
Vertragsänderung an den Kläger oder alle Mitarbeiter ausgelegt werden. Zum
einen waren diese nicht Adressaten der hier abgegebenen Erklärungen, zum
anderen ergibt sich aus beiden Schreiben, dass die Beklagte gerade nicht gewillt
ist, den KODA-Beschluss vom 27. März 2001 auf die bei ihr bestehenden
Arbeitsverhältnisse anzuwenden.
(4) Das Schreiben der Beklagten vom 12. Januar 2004, in dem die Beklagte
mitteilt, sie ändere die Zahlungstermine in Anlehnung an den Beschluss der
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mitteilt, sie ändere die Zahlungstermine in Anlehnung an den Beschluss der
Bistums-KODA vom 1. Dezember 2003, stellt lediglich eine Information an die
Mitarbeiter dar. Eine Willenserklärung oder gar ein Angebot, die Arbeitsverträge
dahingehend ändern zu wollen, künftig sämtliche in Kraft gesetzten KODA-
Beschlüsse anzuwenden, liegt in dem Schreiben nicht.
(5) Die Beklagte hat auch entgegen der Auffassung des Klägers nicht durch den
auf Übernahme der Grundordnung gerichteten Gesellschafterbeschluss vom 6.
Mai 2005 und dessen Mitteilung gegenüber ihren Mitarbeitern zu erkennen
gegeben, dass sie die Beschlüsse der Bistums-KODA in vollem Umfang anwenden
wolle und dies nur dann nicht gelten solle, wenn es zu einer abweichenden
Festsetzung des Arbeitsrechts komme. Der Kläger trägt schon nicht vor, auf
welche konkrete Mitteilung er abstellt. Im Rahmen aller insoweit zur Akte gelangten
Schreiben hat die Beklagte stets deutlich gemacht, den KODA-Beschluss vom 27.
März 2001 keinesfalls anwenden zu wollen. Dies gilt insbesondere für das
Schreiben der Beklagten vom 9. März 2006, aus dem der Kläger einen Konsens
hinsichtlich der (vorläufigen) Anwendung des KODA-Beschlusses vom 27. März
2001 ableiten möchte. In diesem Schreiben erklärt die Beklagte
unmissverständlich, dass ein Anspruch auf die durch diesen Beschluss geregelte
Zulage nicht besteht. Das Schreiben stellt zudem schon formal kein Angebot der
Beklagten dar, dass vom Kläger angenommen werden könnte.
(6) Die Voraussetzungen einer betrieblichen Übung sind bezogen auf die vom
Kläger begehrte Zulage ebenfalls nicht gegeben. Die im Schreiben der Beklagten
vom 17. Mai 2005 an den Bischof enthaltene Mitteilung, sie berücksichtige bereits
seit ihrem Brief vom 10. September 2002 die Rechte der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter auf der Grundlage der KODA-Grundordnung, könnte auch für den Fall,
dass dies zutrifft, keine betriebliche Übung begründen, aus der sich die im KODA-
Beschluss vom 27. März 2002 geregelten Ansprüche ergäben. Die Rechtsfigur der
betrieblichen Übung setzt – sowohl nach der Vertrags- als auch nach der
Vertrauenstheorie - die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen
des Arbeitgebers voraus, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen
solle eine Vergünstigung oder Leistung auf Dauer gewährt werden (vgl. etwa BAG,
14. 8. 1996 – 10 AZR 69/96 - AP Nr. 47 zu § 242 BGB Betriebliche Übung). Insofern
reicht es für ein annahmefähiges Angebot bzw. für das Entstehen eines
verpflichtenden Vertrauenstatbestands aber gerade nicht aus, wenn die Beklagte
bestimmte KODA-Regelungen, etwa die Grundordnung, auf die bei ihr
bestehenden Arbeitsverhältnisse anwendet. Hieraus kann nämlich nicht
geschlossen werden, sie wolle künftig alle arbeitsrechtlichen Regelungen der
Bistums-KODA auf die Arbeitsverhältnisse anwenden. Deshalb begründet auch die
Anwendung des Beschlusses der Bistums-KODA vom 1. Dezember 2003 keine
betriebliche Übung auf Anwendung der KODA –Beschlüsse im Allgemeinen.
Eine Gewährung der durch den KODA-Beschluss vom 27. März 2001 geregelten
Zulage durch die Beklagte erfolgte nie. Insbesondere stellt die Leistung einer
freiwilligen Zulage von 100 Euro keine eine betriebliche Übung begründende
Teilleistung auf die durch den KODA-Beschluss geregelte Zulage dar. Die Beklagte
hat vor dem Hintergrund, dass die Verhandlungen mit der Bistums-KODA
unverändert geführt werden, durch die unstreitige Bezeichnung der Leistung als
freiwillige Zulage gerade zum Ausdruck gebracht, dass insoweit kein Anspruch für
die Zukunft entstehen soll.
b) Die Berufung ist auch nicht begründet, soweit der Antrag auf Erteilung von
Abrechnungen unter Berücksichtigung der begehrten Zulage für die Zeit von Mai
2005 bis 31. Juli 2006 abgewiesen worden ist. Mangels Zahlungsanspruch steht
dem Kläger auch kein Abrechnungsanspruch betreffend die Zulage aus § 108 Abs.
1 GewO zu.
c) Schließlich muss die Berufung erfolglos bleiben, soweit das Arbeitsgericht die
Feststellungsklage abgewiesen hat. Der Feststellungsantrag hat keinen Erfolg, weil
der KODA-Beschluss vom 27. März 2001 wie dargelegt auf das Arbeitsverhältnis
des Klägers keine Anwendung findet.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, da die Berufung des
Klägers erfolglos ist.
4. Die Zulassung der Revision ist durch keinen der gesetzlich vorgesehenen
Gründe veranlasst, § 72 Abs. 2 ArbGG. Insbesondere ist die Revision nicht nach §
72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die zu entscheidende Rechtsfrage, ob es der
vertraglichen Umsetzung bedarf, um auf dem Dritten Weg entstandene kirchliche
vertraglichen Umsetzung bedarf, um auf dem Dritten Weg entstandene kirchliche
Arbeitsrechtsregelungen auf privatrechtlich begründete Arbeitsverhältnisse mit
kirchlichen Arbeitgebern anwenden zu können, ist wegen der Vielzahl der dies
bejahenden höchstrichterlichen Entscheidungen nicht als klärungsbedürftig
anzusehen. Die Klärungsbedürftigkeit der zu entscheidenden Rechtsfrage ist aber
auch dann Voraussetzung für das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung
i.S.d. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG, wenn eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen von der
Entscheidung betroffen sind.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.