Urteil des LAG Hessen vom 05.06.2008
LAG Frankfurt: betriebsrat, zusammenlegung, unternehmen, arbeitsgericht, entsendung, beteiligter, tagesordnung, karte, beurteilungsspielraum, zahl
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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
9. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 TaBV 44/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 47 Abs 4 BetrVG, § 47 Abs
5 BetrVG, § 77 BetrVG
(Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung zur Regelung der
Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats - Zusammenlegung
von Betrieben unter dem Kriterium der regionalen
Verbundenheit)
Leitsatz
Eine Regelung in einer Gesamtbetriebsvereinbarung, nach der die Verkleinerung des
Gesamtbetriebsrats sowohl nach § 47 Abs. 4 als auch nach § 47 Abs. 5 BetrVG
festgelegt wird, ist zulässig. § 47 Abs. 5 BetrVG verlangt nicht, dass alle Betriebe
zusammengelegt werden, Einzelbetriebe können bestehen bleiben. Der Gesetzesbegriff
-regionale Verbundenheit- in § 47 Abs. 5 BetrVG ist nicht gleichzusetzen mit räumlicher
Nähe im Sinne des § 4 Abs. 1 BetrVG. Eine Regelung, die bundesweit benachbarte
Betriebe zusammenlegt, liegt regelmäßig im Rahmen des Beurteilungsspielraums von
Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber. Eine Gesamtbetriebsvereinbarung, die auch eine
Regelung nach § 47 Abs. 4 BetrVG enthält, ist nicht allein deshalb unwirksam, weil in der
Überschrift nur auf § 47 Abs. 5 BetrVG verwiesen wird, wenn aus einem zugeleiteten
Entwurf der Vereinbarung für die Mitglieder des Gesamtbetriebsrats deutlich hervorging,
dass auch die Zahl der Gesamtbetriebsratsmitglieder, die von den bestehen
bleibenden Einzelbetrieben entsandt werden, reduziert werden sollte.
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts
Frankfurt am Main vom 08. November 2006 - 6 BV 353/06 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung zur
Regelung der Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats nach § 47 Abs. 5 BetrVG.
Die Beteiligten zu 3) und 4) führen bundesweit 40 Gemeinschaftsbetriebe. Aus den
Betriebsratswahlen 2006 ging der Beteiligte zu 1) als der für den
Gemeinschaftsbetrieb A gewählte Betriebsrat hervor. Der Beteiligte zu 2) ist der
für das Unternehmen gebildete Gesamtbetriebsrat, dem zunächst 77 Mitglieder
angehörten. Die Beteiligten zu 5) bis 38) gehören dem Gesamtbetriebsrat an, die
Beteiligten zu 39) bis 78) sind die für die weiteren Gemeinschaftsbetriebe
gebildeten Betriebsratsgremien.
Unter dem 31. März 2006 schlossen der Gesamtbetriebsrat der B und die
Beteiligte zu 3) die „Betriebsvereinbarung zur Regelung der Mitgliederzahl des
Gesamtbetriebsrats nach § 47 Abs. 5 BetrVG“, mit der die Anzahl der Mitglieder
auf 34 begrenzt wird. In Ziff. 2 der Betriebsvereinbarung sind 21 Entsendebereiche
bestimmt worden. 20 Regionen entsprechen der Organisationsstruktur des
Geschäftsbereichs Private and Business Clients, dem nach der Arbeitnehmerzahl
größten von fünf Geschäftsfeldern. 12 der als Regionen bezeichneten
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größten von fünf Geschäftsfeldern. 12 der als Regionen bezeichneten
Entsendebereiche stellen eine Zusammenfassung von mehr als einer
betrieblichen Einheit dar. Acht Regionen werden von einzelnen Betriebsräten
gebildet. Die Betriebe C, D, E und die Rechenzentren F und G stellen einen
einheitlichen, als Zentrale bezeichneten Entsendebereich dar. Auf die von den
Beteiligten zu 3) und 4) zur Akte gereichten Karten und Aufstellungen wird
verwiesen (Bl. 51 - 53 d. A.). Der Bereich des Beteiligten zu 1) wurde mit dem
Betrieb H zum Entsendebereich Region I zusammengefasst. In Ziff. 2 der
Betriebsvereinbarung ist festgelegt, ob die Regionen ein oder zwei Mitglieder in
den Gesamtbetriebsrat entsenden. Die Zentrale mit etwa 6000 Arbeitnehmern
entsendet sechs Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat.
Der Beteiligte zu 1) ist der Auffassung gewesen, die Betriebsvereinbarung sei
unwirksam, da sie gegen § 47 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BetrVG verstoße. Die
Betriebsparteien hätten ausdrücklich eine Regelung nach § 47 Abs. 5 BetrVG
gewünscht, aber dessen Grenzen nicht beachtet, indem Entsendebereiche
gebildet worden seien, die sich entgegen dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht aus
mehreren Betrieben zusammensetzten. Bei der Zusammenfassung mehrerer
Betriebe fehle es an deren nach dem Gesetzeswortlaut vorausgesetzten
regionalen Verbundenheit. Da alle Filialen sich strukturell glichen, scheide eine
Verbundenheit aufgrund gleichartiger Interessen als Differenzierungsmerkmal aus.
Das gelte insbesondere für die Region, der der Beteiligte zu 1) zugeordnet sei.
Der Beteiligte zu 1) hat beantragt, festzustellen, dass die Betriebsvereinbarung
zur Regelung des Gesamtbetriebsrats im Unternehmen der B AG und B Privat-
und Geschäftskunden AG vom 31. März 2006 rechtsunwirksam ist und dass der
gemeinschaftliche Betriebsrat der B AG und B Privat- und Geschäftskunden AG
nicht ordnungsgemäß gebildet und deshalb insgesamt rechtswidrig ist.
Die Beteiligten zu 2 bis 4) haben beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Die Beteiligten zu 2) bis 4) haben die Betriebsvereinbarung für wirksam gehalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens, des vom
Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens
wird auf die Sachdarstellung des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat den Antrag durch Beschluss vom 8. Nov.
2006 – 6 BV 353/06 – zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, im
Rahmen einer Betriebsvereinbarung nach § 47 Abs. 5 BetrVG sei es nicht
erforderlich, dass alle Betriebe zu neuen Entsendekörpern zusammengefasst
würden. Die Kriterien des § 47 Abs. 5 BetrVG seien von Gesamtbetriebsrat und
Beteiligter zu 3) hinreichend berücksichtigt worden. Durch die Orientierung an den
Geschäftsbereichen bestünden von den anderen Regionen abgrenzbare
unternehmerische Interessen, die auch gleichgelagerte überörtliche
betriebsverfassungsrechtliche Interessen erwarten ließen. Darüber hinaus
bestünde eine hinreichende regionale Verbundenheit, wobei die Flächenbetriebe
größtenteils ohnehin keine räumliche Nähe zu den Arbeitsstätten aufwiesen.
Jedenfalls handele es sich um benachbarte Regionen. Die daneben bestehende
Möglichkeit zur Reduzierung der Mitgliederzahl sei in Kombination mit § 47 Abs. 4
BetrVG zulässig und von den Betriebspartnern auch gewollt gewesen. Die
Bezeichnung der Betriebsvereinbarung sei insoweit lediglich ungenau. Wegen der
weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die arbeitsgerichtlichen
Beschlussgründe Bezug genommen.
Der Beteiligte zu 1) hat gegen den ihm am 29. Jan. 2007 zugestellten Beschluss
am 26. Febr. 2007 Beschwerde eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter
Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 30. April 2007 am 25. April
2007 per Telefax begründet.
Der Beteiligte zu 1) rügt, der Gesetzgeber habe in § 47 Abs. 5 BetrVG ausdrücklich
geregelt, dass die Betriebsvereinbarung nur die herabgesetzte Mitgliederzahl und
die gemeinsame Entsendung von Mitgliedern in den verkleinerten
Gesamtbetriebsrat regeln dürfe, wenn die Betriebe nach gleichartigen Interessen
oder ihrer regionalen Verbundenheit zusammengefasst worden seien. Die
Gesamtbetriebsvereinbarung sei schon deshalb unwirksam, weil sie einzelne
Betriebe (J, K, L, M, F, N und O), ohne sie mit anderen Betrieben
zusammenzufassen, zu Regionen erkläre. Die Regelungsbefugnis sei jedoch darauf
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zusammenzufassen, zu Regionen erkläre. Die Regelungsbefugnis sei jedoch darauf
beschränkt, die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats und die gemeinsame
Entsendung von Mitgliedern durch mehrere Betriebsräte zusammengefasster
Betriebe zu regeln. Für Betriebe, die nicht zusammengefasst seien, könne eine
abweichende Regelung der Zahl der zu entsendenden Mitglieder nicht erfolgen.
Ferner werde in der Gesamtbetriebsvereinbarung auf eine Kombination der
Regelungsmöglichkeiten nach § 47 Abs. 4 und 5 BetrVG nicht hingewiesen.
Insoweit mangele es zudem an einem ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss,
weil nach der mit der Einladung mitgeteilten Tagesordnung unter Beifügung eines
Vereinbarungsentwurfs nur zur Beschlussfassung über eine Betriebsvereinbarung
nach § 47 Abs. 5 BetrVG eingeladen worden sei. Schließlich überzeugten auch die
Ausführungen des Arbeitsgerichts zu den Kriterien der gleichartigen Interessen
und der regionalen Verbundenheit nicht.
Der Beteiligte zu 1) beantragt,
en Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Nov. 2006 - 6 BV
353/06 – abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen.
Die Beteiligten zu 2) bis 4) beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beteiligten zu 2) bis 4) verteidigen den angefochtenen Beschluss. Sie sind der
Auffassung, die Gestaltungsmöglichkeiten der Betriebsparteien nach § 47 Abs. 4
und 5 BetrVG könnten kombiniert werden. Es müssten nicht alle Betriebe
zusammengefasst werden. Der Inhalt der Gesamtbetriebsvereinbarung deute
darauf hin, dass die Betriebsparteien die Verkleinerung des Gesamtbetriebsrats
nicht nur über § 47 Abs. 5 BetrVG hätten erreichen wollen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die
Beschwerdeschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 25. Okt.
2007 und 05. Juni 2008 verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist statthaft und zulässig, hat jedoch in der
Sache keinen Erfolg.
Die Mitglieder des nach der Betriebsvereinbarung zur Regelung des
Gesamtbetriebsrats nach § 47 Abs. 5 BetrVG gebildeten Gesamtbetriebsrats sind
wegen ihrer materiellen Betroffenheit notwendige Beteiligte im Sinne des § 83 Abs.
1 Satz 1 ArbGG. Es geht um ihre Mitgliedschaft und Stellung im Gesamtbetriebsrat
(BAG Beschluss vom 15. Aug. 1978 – 6 ABR 56/77 – AP § 47 BetrVG 1972 Nr. 3).
Die erstinstanzlich unterbliebene Beteiligung der 34 Mitglieder des Beteiligten zu
2) war vom Beschwerdegericht nachzuholen (BAG a.a.O.), indem ihnen – sofern sie
hierauf nicht auf Anfrage ausdrücklich verzichtet haben - sämtliche erst- und
zweitinstanzlichen Schriftsätze und der angefochtene Beschluss jeweils in
beglaubigter Anschrift zugestellt wurden. Dies gilt auch für die erstinstanzlich
unterbliebene Beteiligung der weiteren Gemeinschaftsbetriebsräte (BAG Beschluss
vom 25. Mai 2005 – 7 ABR 10/04 – EzA § 47 BetrVG 2001 Nr. 3; BAG Beschluss
vom 15. Aug. 1978 – 6 ABR 56/77 – AP § 47 BetrVG 1972 Nr. 3). Auch sie sind in
ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar berührt, da die
Errichtung und Zusammensetzung des Gesamtbetriebsrats, über deren
Wirksamkeit gestritten wird, maßgeblich durch sie beeinflusst wird.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, da die Feststellungsanträge des Beteiligten zu
1), wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, zwar zulässig, jedoch nicht
begründet sind. Die Betriebsvereinbarung zur Regelung des Gesamtbetriebsrats
im Unternehmen der B AG und B Privat- und Geschäftskunden AG vom 31. März
2006 ist rechtswirksam, der gemeinschaftliche Gesamtbetriebsrat der B AG und B
Privat- und Geschäftskunden AG ist ordnungsgemäß gebildet. Das
Beschwerdegericht schließt sich den Ausführungen des Arbeitsgerichtes nach
Überprüfung an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug.
Die Beschwerde rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dies ergibt sich aus
folgenden Erwägungen:
1. Gemäß § 47 Abs. 5 BetrVG waren der Gesamtbetriebsrat und die Beteiligte zu
3) verpflichtet, eine Gesamtbetriebsvereinbarung über die Verkleinerung des
Gesamtbetriebsrats abzuschließen, da dem Gesamtbetriebsrat mit 77 Mitgliedern
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Gesamtbetriebsrats abzuschließen, da dem Gesamtbetriebsrat mit 77 Mitgliedern
mehr als 40 Mitglieder angehörten und eine tarifvertragliche Regelung nicht
bestand.
2. Dass der Gesamtbetriebsrat und die Beteiligte zu 3) entgegen der Überschrift
der Gesamtbetriebsvereinbarung nicht nur die Zusammenlegung von Betrieben zu
Entsendebereichen (Regionen) nach § 47 Abs. 5 BetrVG geregelt haben, sondern
die Anzahl der in den Gesamtbetriebsrat zu entsendenden Mitglieder auch dort
reduziert haben, wo keine Betriebe zusammengelegt worden sind, also eine
Regelung nach § 47 Abs. 4 BetrVG getroffen haben, macht die
Gesamtbetriebsvereinbarung nicht unwirksam. Maßgeblich ist nicht, ob die
Überschrift der Gesamtbetriebsvereinbarung wirksam ist, sondern deren Inhalt und
die Gesamtbetriebsratsmitglieder eine derartige Regelung wollten. Dass nicht alle
Betriebe zusammengelegt werden sollten, geht aus der Vereinbarung deutlich
hervor. So heißt es hinsichtlich der Region P, dass diese aus dem Betrieb J besteht,
hinsichtlich der Region Q, dass diese aus dem Betrieb K besteht, hinsichtlich der
Region L aus dem Betrieb L usw. Diese deutliche Hervorhebung der
Einzelregelungen zwingt zu der Annahme, dass den Mitgliedern des
Gesamtbetriebsrats klar sein musste, was sie beschlossen haben, zumal für eine
Regelung nach § 47 Abs. 4 BetrVG keine weiteren gesetzlichen Vorgaben
bestehen. Der Beschluss ist auch formal nicht zu beanstanden, denn mit der
Einladung zur Sitzung des Gesamtbetriebsrats ging dessen Mitgliedern die
Tagesordnung mitsamt einem Entwurf der Betriebsvereinbarung zu. Nach § 47
Abs. 4 BetrVG ist auch eine Regelung zulässig, nach der die zusammengelegten
oder einzelnen Betriebe eine unterschiedliche Anzahl von
Gesamtbetriebsratsmitgliedern entsenden. Eine Kombination von Regelungen
nach § 47 Abs. 4 und 5 BetrVG ist zulässig (ebenso LAG München Beschluss vom
8. Mai 2002 – 9 TaBV 77/01 – Juris; Fittung § 47 BetrVG Rz. 60; GK-BetrVG/Kreutz §
47 Rz. 92; Mengel NZA 2002, 409, 411).
3. Die Regelung des § 47 Abs. 5 BetrVG ist zwar, wie der Beteiligte zu 1) richtig
sieht, zwingend. Eine Zusammenfassung von Betrieben nach anderen Kriterien ist
unzulässig (ebenso BAG Beschluss vom 25. Mai 2005 – 7 ABR 10/04 – EzA § 47
BetrVG 2001 Nr. 3; Mengel NZA 2002, 409, 411). Allerdings müssen entgegen der
Auffassung des Beteiligten zu 1) nicht alle Betriebe des Unternehmens zur
gemeinsamen Entsendung zusammengefasst werden. Es können auch Betriebe
bestehen bleiben, die nur für sich entsenden (ebenso DKK-Trittin § 47 Rz. 62;
HSWGNR-Glock § 47 Rz. 24; Mengel a.a.O.)
4. Die Festlegung der Regionen liegt unter dem Kriterium der regionalen
Verbundenheit im Beurteilungsspielraum von Gesamtbetriebsrat und Beteiligter zu
3). Eine regionale Verbundenheit ist gegeben, wenn die gemeinsam entsendenden
Betriebe räumlich nicht weit voneinander entfernt liegen. Dabei muss der Begriff
der räumlichen Verbundenheit weiter verstanden werden als in § 4 BetrVG. Dies
ergibt sich schon durch die begriffliche Differenzierung in § 4 und § 47 Abs. 5
BetrVG: räumlich und regional (ebenso Mengel a.a.O.). Dafür spricht auch der
systematische Zusammenhang und Gesetzeszweck. Die Regionen sind die
Entsendebereiche für den Gesamtbetriebsrat. Eine Regelung nach § 47 Abs. 5
BetrVG, mit der die Anzahl der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats reduziert wird,
führt zwangsläufig zu einer geringeren Vertretungsdichte. Dies hat der
Gesetzgeber im Interesse der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des
Gesamtbetriebsrats in Kauf genommen. Wenn die Anzahl der Mitglieder des
Gesamtbetriebsrats wie hier mehr als halbiert wird (34 statt 77 Mitglieder),
müssen die einzelnen Mitglieder zwangsläufig größere Bereiche, aus denen sie
entsandt worden sind, vertreten. Es entspricht der Logik, dass die
Zusammenlegung von Betrieben nicht zu mehr Nähe, sondern zu größeren
Entfernungen führen muss. Dass die entsandten Mitglieder sich im Falle der
Zusammenlegung mit zwei statt einem Betriebsrat abstimmen müssen, ist in der
gesetzlichen Zwangsregelung angelegt. Andererseits befassen sich die Mitglieder
des Gesamtbetriebsrats anders als die eines lokalen Betriebsrats regelmäßig mit
betriebsübergreifenden Unternehmensfragen. Der Gesamtbetriebsrat muss nicht
so oft zusammentreten wie der örtliche Betriebsrat. Die schnelle Erreichbarkeit
seiner Mitglieder muss deshalb anders als die von lokalen Betriebsräten nicht
immer gewährleistet sein. Den Mitgliedern der Gesamtbetriebsräte sind im
Allgemeinen auch längere Entfernungen zumutbar als Arbeitnehmern, die den
lokalen Betriebsrat erreichen wollen oder Betriebsräten, die Kontakt mit
Arbeitnehmern aufnehmen wollen (ebenso Mengel a.a.O.). Ausweislich der
vorgelegten Karte (Bl. 53 d. A.) ist das Bemühen erkennbar, sich bei der
Festlegung der 20 Regionen durch die (teilweise) Zusammenlegung von Betrieben
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Festlegung der 20 Regionen durch die (teilweise) Zusammenlegung von Betrieben
(Karte Bl. 51 d. A.) an regionalen Gliederungen und regionaler Verbundenheit zu
orientieren. Z.B. wurde aus den drei Betrieben G, R und S die Region G. Was hieran
zu verbessern wäre, ist ebenso wenig erkennbar wie beispielsweise die
Zusammenfassung der Betriebe T und U zur Region V. Die Entfernungen sind hier
nicht geringer als diejenigen in der Region I. Die Festlegung der Regionsgrenzen ist
zwar nicht denknotwendig vorgegeben, es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern
Gesamtbetriebsrat und Beteiligte zu 3) hierbei ihren Beurteilungsspielraum
überschritten hätten und durch Verschiebungen in einzelnen Fällen eine höhere
Qualität der Interessenvertretung erreicht worden wäre. Dabei erscheint die
Orientierung an den Marktregionsgrenzen des Geschäftsbereichs Private &
Business & Clients als Kerngeschäftsfeld mit der größten Arbeitnehmerzahl
sinnvoll, denn die unternehmerischen Schwerpunktbereiche lassen auch im
Bereich der Arbeitnehmervertretung einen entsprechenden Beteiligungsbedarf
erwarten. Auch insoweit kann auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen
werden.
5. Dass die Rechenzentren F und G dem Entsendebereich Zentrale, bestehend
aus den Betrieben C, D und E zugeordnet worden sind, ist durch gleichartige
Interessen im Sinne des § 47 Abs. 5 BetrVG gerechtfertigt, denn diese fügen sich
in die Zentrale mit zentralen Funktionen besser ein als in die Marktregionen des
Geschäftsbereichs Private & Business & Clients.
Eine Kostenentscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG nicht.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine gesetzlich begründete
Veranlassung, §§ 92 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.