Urteil des LAG Hessen vom 11.12.2007

LAG Frankfurt: belastung, bäckerei, brot, konzentration, arbeiter, kündigung, gleichbehandlung, arbeitskraft, backware, produktion

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
4. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 Sa 1432/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 TVG, § 563 Abs 2 ZPO
Eingruppierung einer ungelernten Arbeitskraft in der
hessischen Brot- und Backwarenindustrie
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2004 – 1/7/1 Ca 10886/03 – wird
auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Die Beklagte betreibt eine Großbäckerei. Sie ist Mitglied des Verbandes Deutscher
Großbäckereien e. V. und daher an die von diesem mit der Gewerkschaft Nahrung-
Genuss-Gaststätten (NGG) geschlossenen Tarifverträge gebunden. Sie wendet die
Lohn- und Gehaltstarifverträge für die hessische Brot- und Backwarenindustrie
auch gegenüber nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern wie dem Kläger an. Die für
ungelernte Arbeitskräfte geltenden untersten beiden Lohngruppen der Lohn- und
Gehaltstarifverträge haben zumindest seit dem zum 01. Juli 1977 in Kraft
getretenen Lohn- und Gehaltstarifvertrag vom 07. Juli 1977 folgende
Tätigkeitsmerkmale:
"7. Ungelernte Arbeitskräfte mit schwerer oder schwieriger Arbeit ...
8. Ungelernte Arbeitskräfte mit leichter Arbeit (z. B. Brotschneiden,
Einpacken, Glasieren, Zuckern, Putzarbeiten) ..."
Zumindest seit dem zum 01. Juli 1987 in Kraft getretenen Lohn- und
Gehaltstarifvertrag vom 16. Juni 1987 lauteten die Tätigkeitsmerkmale
folgendermaßen:
"7. Ungelernte Arbeitskräfte mit schwerer oder schwieriger Arbeit ...
8. Ungelernte Arbeitskräfte mit einfacher Arbeit wie z. B. Brotschneiden,
Einpacken, Glasieren, Zuckern, Putzarbeiten ..."
Spätestens seit dem zum 01. Juli 1989 in Kraft getretenen Lohn- und
Gehaltstarifvertrag vom 07. April 1989 trugen diese beiden Lohngruppen die
Ziffern 5 und 6. In den jährlich neu abgeschlossenen Folgetarifverträgen vom 30.
Juli 2002, 22. September 2003, 11. Oktober 2004, 05. September 2005, 13.
Oktober 2006 und 26. September 2007 blieben sie unverändert. Wegen des
vollständigen Inhalts der Lohn- und Gehaltstarifverträge wird auf die Anlage K 3 zur
Klageschrift, auf die Anlage zum Schriftsatz vom 16. Februar 2005 und auf die
Anlagen BB 1 bis BB 8 zum Schriftsatz vom 09. November 2007 Bezug
genommen. Jedenfalls seit dem Jahr 1989 wurden die in der Gebäckproduktion
beschäftigten ungelernten Arbeitnehmer gemäß der Lohngruppe 6 entlohnt. In
Betriebsvereinbarungen wurden für bestimmte Tätigkeiten Zulagen vorgesehen.
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Betriebsvereinbarungen wurden für bestimmte Tätigkeiten Zulagen vorgesehen.
Am 14. Juli 2000 schloss die Beklagte mit der NGG den die Betriebsvereinbarungen
ablösenden Firmentarifvertrag "Ergänzungsvereinbarung zu § 3 (Lohngruppe 6)
des Lohn- und Gehaltstarifvertrages" (nachfolgend EV), der u. a. folgende
Regelungen enthält:
"1. Die Vertragsparteien sind übereinstimmend der Auffassung, dass
aufgrund der Arbeitsorganisation in der Produktion eine differenziertere
Beschreibung der Tätigkeiten aller gewerblicher Arbeitnehmer sinnvoll ist.
Insbesondere ist eine differenzierte Beschreibung der Tätigkeiten, die der
Lohngruppe 6 zuzuordnen sind, notwendig.
2. Die beschriebenen Tätigkeiten werden nach den Kriterien Belastung,
Fähigkeiten/Fertigkeiten und Verantwortung gewichtet.
Für den Bereich Belastung kann das Kriterium "erhebliche Belastung", für
den Bereich Fähigkeiten/Fertigkeiten kann das Kriterium "weitergehende
Fähigkeiten und Fertigkeiten" und für den Bereich Verantwortung kann das
Kriterium "erhöhte Verantwortung" zusätzlich festgestellt werden. Sind die Kriterien
Belastung, Fähigkeiten/Fertigkeiten und Verantwortung erfüllt, wird ein jeweils
zweiprozentiger Zuschlag, ausgehend von der Tariflohngruppe 6, gewährt.
Für die Kriterien "erhebliche Belastung", "weitergehende Fähigkeiten und
Fertigkeiten" sowie "erhöhte Verantwortung" kann ein einprozentiger Zuschlag,
ausgehend von der Tariflohngruppe 6, gewährt werden.
3. Tätigkeitsbeschreibungen und Gewichtungen entsprechend der
aufgeführten Kriterien ergeben sich aus den Anlagen 1 – 4 dieser Vereinbarung.
Die Anlagen 1 – 4 sind Vertragsbestandteil.
...
5. Die Einstellung der Arbeitnehmer, soweit sie nicht nach Art und
Zuordnung den Bewertungsgruppen 1 – 5 einzustellen sind, erfolgt in die
Lohngruppe 6. ..."
In der Anlage "Shop Bäckerei" zur EV ist die Arbeitsaufgabe "Laugen" mit dem
Belastungsfaktor 3 bewertet. Den Belastungsfaktor 2 haben die Funktionen
"Warenbewegung allgemein", "Warenbewegung alle Öfen Brötchen", "Bleche
abnehmen", "Berliner abnehmen", "Bleche putzen", "Abschütten", "Einlegen
Packmaschine", "Abnehmen Packmaschine", "Belegen" und "Füllen." Wegen des
vollständigen Inhalts der EV wird auf die Anlage K 4 zur Klageschrift Bezug
genommen. Die Beklagte hat die EV zwischenzeitlich gekündigt. Eine ihren
Regelungsgegenstand erfassende andere Abmachung besteht nicht.
Der Kläger ist für die Beklagte als ungelernter Arbeitnehmer tätig und wird gemäß
der Lohngruppe 6 vergütet. Alle seine Aufgaben sind Tätigkeiten gemäß der
Anlage "Shop Bäckerei" zur EV. Der Kläger machte mit Schreiben vom 10. Juli 2003
eine Eingruppierung in die Lohngruppe 5 geltend. Nach seiner – von der Beklagten
teilweise bestrittenen – Schilderung arbeitet er seit April 2003 zu ca. 25 % als
Abschütter, zu ca. 20 % an der Reikaartanlage als Absetzer und Abnehmer, zu ca.
15 % in der Fritschhalle, zu jeweils ca. 10 % an der Anlage 1 und der Anlage 2 als
Abnehmer und zu ca. 20 % als Springer in der Shopbäckerei. Die Backwaren
werden zwischen den verschiedenen Öfen und Produktionsanlagen mit von den
Arbeitern zu schiebenden Rollwagen befördert, in die jeweils zwanzig Bleche
geschoben werden. Diese befinden sich nach der Darstellung des Klägers in einer
Höhe von 20 bis 180 Zentimetern und nach der Darstellung der Beklagten in einer
Höhe von 30 bis 180 Zentimetern.
Der Kläger hat behauptet, die Tätigkeit als Abnehmer an den Anlagen 1 und 2 sei
wegen der hohen Bandgeschwindigkeit unter großem Zeitdruck auszuüben. Durch
das Heben der beladen sechs Kilogramm schweren Bleche müsse er pro
Arbeitstag zwölftausend Kilogramm heben und sich ca. zweitausend Mal bücken
oder strecken, um die Bleche in die Rollwagen zu schieben. Zudem verkeilten sich
die Bleche häufig, weshalb sie mit erheblichem Kraftaufwand in die Wagen
geschoben werden müssten. Die Aufgabe des Absetzers an der Reikaartanlage
führe zu einer Hebebelastung von insgesamt viertausend Kilogramm pro
Arbeitstag. Dabei erfordere das Absetzen der Rohprodukte auf der Anlage ein
hohes Maß an Konzentration. Die Abnehmer an dieser hätten eine Tagesbelastung
von ca. sechstausend Kilogramm und müssten sich ca. tausend Mal pro Schicht
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von ca. sechstausend Kilogramm und müssten sich ca. tausend Mal pro Schicht
mit den beladenen Blechen bücken oder strecken. An der Abschüttanlage, in der
frisch gebackene Backware in Körbe gefüllt wird, hätten die Bleche noch eine
Temperatur von hundert Grad Celsius. Wegen der hohen Arbeitsgeschwindigkeit
und der starken körperlichen Belastung komme es vor, dass sich die Arbeiter an
den heißen Blechen die Arme verbrennen. An dieser Anlage betrage die
Hebeleistung etwa siebentausend Kilogramm pro Schicht. Die Fritschmaschine
laufe doppelt so schnell wie die anderen Anlagen, so dass ein Rollwagen in drei bis
vier Minuten beladen werden müsse. Ein an dieser Maschine eingesetzter Arbeiter
habe eine durchschnittliche Gesamthebebelastung von achttausend Kilogramm
pro Schicht. Wegen der weiteren Einzelheiten der Schilderung der Tätigkeit durch
den Kläger wird auf die Seiten 2 bis 18 der Klageschrift (Bl. 2 – 18 d. A.), auf die
Seiten 1 bis 7 und 9 bis 14 der Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 20 – 26 und 28 – 33
d. A.), auf die Seiten 2 bis 7 des Schriftsatzes vom 16. Juni 2004 (Bl. 121 – 126 d.
A.) und auf die Seiten 1 bis 12 der Anlage K 1 A (Bl. 127 – 135 d. A.) Bezug
genommen.
Die Beklagte hat das Vorliegen einer schweren oder schwierigen Tätigkeit
bestritten und die Tätigkeit des Klägers wie auf den Seiten 2 bis 8 und 9 bis 28 des
Schriftsatzes vom 31. März 2004 (Bl. 61 – 67 und 68 – 87 d. A.), auf den Seiten 1
bis 12 und 14 bis 23 der Anlage B 1 (Bl. 90 – 101 und 103 – 112 d. A.), auf den
Seiten 2 bis 6 des Schriftsatzes vom 06. Juli 2004 (Bl. 145 – 149 d. A.) und auf den
Seiten 1 bis 8 der Anlage B 1 A (Bl. 150 – 157 d. A.) ersichtlich beschrieben. Wegen
des vollständigen erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der dort
gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug
genommen (§ 69 Abs. 2 ArbGG).
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen mit der
Erwägung begründet, aus der EV ergebe sich, dass die vom Kläger ausgeübten
Tätigkeiten der Lohngruppe 6 zugeordnet seien. Der Kläger hat gegen das am 27.
Dezember 2004 zugestellte Urteil am 25. Januar 2005 Berufung eingelegt und
diese am 22. Februar 2005 begründet. Die erkennende Kammer hat sich der
Würdigung des Arbeitsgerichts angeschlossen und die Berufung mit Urteil vom 12.
Juli 2005 – 4 Sa 138/05 – zurückgewiesen. Auf die von der Kammer zugelassene
Revision hob das Bundesarbeitsgericht dieses Urteil mit Urteil vom 18. April 2007 –
4 AZR 671/05 – auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück.
Der Kläger hält an seiner Behauptung fest, dass er schwere und schwierige
Tätigkeiten im Sinne der Lohngruppe 5 erbringe. Er bestreitet das Vorliegen einer
einheitlichen Tarifübung seit den siebziger Jahren mit dem Hinweis auf die seitdem
durch Automatisierung eingetretenen Änderungen der Arbeitsbedingungen in der
Teigverarbeitung. Er meint, die Eingruppierung der Beklagten sei willkürlich, da bei
der Beklagten mehr als 90 % der Belegschaft in die Lohngruppe 6 eingruppiert sei,
während bei anderen Großbäckereien wie bei den Firmen A und B nur rund fünf
Prozent der Arbeitnehmer entsprechend eingruppiert seien. Auch sei der
Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, weil die Arbeitnehmer C, D und E der
Lohngruppe 5 zugeordnet seien, obwohl sie identische Tätigkeiten wie der Kläger
verrichteten. Zudem werde die gesamte Expedition nach der Lohngruppe 5
bezahlt, obwohl deren Arbeit weder schwer noch schwierig sei.
Wegen des Weiteren zweitinstanzlichen Vortrags des Klägers wird auf die
Schriftsätze vom 16. Februar 2005 und vom 30. November 2007 Bezug
genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember
2004 – 1/7/1 Ca 10886/03 – abzuändern und festzustellen, dass er seit 01. April
2003 in die Lohngruppe 5 des Lohn- und Gehaltstarifvertrags der hessischen
Brotindustrie vom 30. Juli 2002 sowie der Folgelohn- und Gehaltstarifverträge der
hessischen Brotindustrie eingruppiert ist.
Die Beklagte hält zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags an ihrer
erstinstanzlichen Sachdarstellung fest. Sie behauptet, Herr C, Herr D und Her E
verrichteten eine gegenüber der des Klägers unterschiedliche Tätigkeit. Sie seien
jedoch ebenso wie die gesamte Expedition in die Lohngruppe 6 eingruppiert. Die
Beklagte ist der Auffassung, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf
Höhergruppierung sei verwirkt.
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Wegen des Weiteren zweitinstanzlichen Vortrags der Beklagten wird auf die
Schriftsätze vom 04. April 2005 sowie vom 09. November und 06. Dezember 2007
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist nicht begründet. Der Kläger ist auch bei Zugrundelegung seines
Sachvortrags in die Lohngruppe 6 und nicht in die Lohngruppe 5 eingruppiert.
1. Die Tätigkeit des Klägers erfüllt nicht das Tatbestandsmerkmal der "schwierigen
Arbeit" im Sinne der Lohngruppe 5. Gemäß § 5 Ziff. 2 Abs. 3 des
Manteltarifvertrages für die hessische Brot- und Backwarenindustrie vom 04.
Dezember 1996 müsste der Kläger dazu überwiegend dieser Lohngruppe
entsprechende Tätigkeiten ausüben. Dies ist nicht der Fall.
Zwar ist entgegen der Auffassung der Beklagten davon auszugehen, dass dieser
Tatbestand mit dem der "schweren Arbeit" nicht synonym ist, sondern dass es sich
um zwei eigenständige Tatbestände handelt. Das in der Lohngruppe verwendete
Wort "oder" deutet auf ein Alternativverhältnis beider Tatbestände hin. Andernfalls
hätte es nicht des Gebrauchs zweier unterschiedlicher Adjektive bedurft. Die Norm
ist daher so auszulegen, dass mit der ersten Alternative Tätigkeiten erfasst
werden, die mit besonderen körperlichen Belastungen verbunden sind, während
die zweite Alternative für Tätigkeiten gilt, die inhaltlich-fachliche Anforderungen
stellen, die die mit ungelernter Tätigkeit normalerweise verbundenen übersteigen.
Solche Tätigkeiten leistet der Kläger jedoch nicht. Seine Arbeit wird durch
Aufgaben bestimmt, die sicherlich körperlich anstrengend sind. Diese stellen
jedoch keine inhaltlich-fachlichen Anforderungen, die über das für jede Arbeit
erforderliche Maß an Konzentration hinausgehen. Es handelt sich vielmehr um
schlichte Warenbewegungsvorgänge durch Legen, Abnehmen und Schieben. Auch
in der Erörterung im Termin vom 11. Dezember 2007 hat der Kläger keinerlei
Anforderungen aufgezeigt, die eine Qualifizierung der Tätigkeit als inhaltlich und
fachlich schwierig rechtfertigen könnten. Seine Argumentation erschöpft sich in der
Geltendmachung einer durch Gewicht, Temperatur und Zwangshaltungen
körperlich schweren Tätigkeit.
2. Die Tätigkeit des Klägers ist auch keine schwere Arbeit im Sinne der Lohngruppe
5.
a) Bei der Auslegung ist die Kammer gemäß § 563 Abs. 2 ZPO an die folgende
rechtliche Beurteilung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Urteil vom 18. April
2007 (a. a. O., zu 3) gebunden:
"Somit richtet sich auch bei Anwendbarkeit der Ergänzungsvereinbarung in dem
hier relevanten Zeitraum ab 01. April 2003 die Eingruppierung des Klägers nach
der von ihm begehrten Lohngruppe 5 des LGTV allein nach dessen Merkmalen.
Aus dem vom Landesarbeitsgericht festgestellten Umstand, dass der Kläger nur
Tätigkeiten ausübt, die in der Anlage "Shop Bäckerei" zur Ergänzungsvereinbarung
enthalten sind, folgt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht,
dass eine Eingruppierung in Lohngruppe 5 LGTV nicht in Betracht kommt. Es
spricht zwar viel dafür, dass diese in der Anlage zur Ergänzungsvereinbarung
aufgeführten Tätigkeiten nach Auffassung der Tarifvertragsparteien typischerweise
unter die Lohngruppe 6 fallen, weil für sie nur Zuschläge ausgehend von
Lohngruppe 6 vorgesehen sind. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass die
konkreten Umstände bei diesen Tätigkeiten dazu führen, das z. B. das Merkmal
"schwere Arbeit" der Lohngruppe 5 LGTV als erfüllt anzusehen ist. Dazu haben der
Kläger und die Beklagte ausführlich vorgetragen. Das Landesarbeitsgericht wird
dieses Vorbringen – ggf. nach einer Beweisaufnahme – nach den tariflichen
Vorgaben dahingehend zu würdigen haben, ob der Kläger nach § 5 Nr. 2 Abs. 3
MTV überwiegend Tätigkeiten ausübt, die als "schwere Arbeit" iSd. Lohngruppe 5
LGTV anzusehen sind."
b) Danach ist davon auszugehen, dass die Tätigkeiten des Klägers der Lohngruppe
5 unterfallen können, obwohl sie alle von den Normen der EV erfasst werden. Die
Tatbestandsmerkmale der Lohngruppe 5 sind daher auch dann jeweils
einzelfallbezogen zu prüfen, wenn die Tätigkeit bei Anwendung der EV auf der
Grundlage einer Eingruppierung in die Lohngruppe 6 gemäß der EV
zuschlagspflichtig wäre. In diesem Zusammenhang ist dem Kläger zuzugestehen,
dass seine Tätigkeit bei isolierter Betrachtung aufgrund der arbeitstäglich zu
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dass seine Tätigkeit bei isolierter Betrachtung aufgrund der arbeitstäglich zu
bewegenden Gewichte, der insbesondere durch Bücken und Strecken ausgelösten
Zwangshaltungen und zum Teil der Temperaturen, denen der Kläger ausgesetzt
wird, als körperlich schwere Arbeit bezeichnet werden kann.
Die Tarifsystematik und -geschichte der Lohn- und Gehaltstarifverträge verbietet
indessen eine entsprechende Auslegung der Tätigkeitsmerkmale von Lohngruppe
5. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass ungelernte Arbeit ohnehin
regelmäßig körperliche und damit auch körperlich belastende Arbeit ist. Dies allein
rechtfertigt daher nicht ohne weiteres eine Heraushebung aus der Lohngruppe 6.
Ebenfalls in diese Richtung deutet der Umstand, dass das zunächst in den beiden
untersten Lohngruppen enthaltene frühere Tätigkeitsmerkmal der "leichten Arbeit"
von den Tarifvertragsparteien in "einfache Arbeit" geändert wurde. Einfache Arbeit
kann im Gegensatz zu leichter Arbeit durchaus zu erheblichen körperlichen
Belastungen führen. Die Abgrenzung zur "schweren Arbeit" gemäß der
nächsthöheren Lohngruppe wurde daher durch diese Änderung relativiert, soweit
körperliche Belastungen betroffen sind.
Weiter ist mit dem Bundesarbeitsgericht davon auszugehen, dass die in den
Anlagen zur EV aufgeführten Tätigkeiten nach dem Willen der Tarifvertragsparteien
typischerweise der Lohngruppe 6 zugeordnet sind und nur im Fall des Vorliegens
zusätzlicher Umstände eine Eingruppierung in die Lohngruppe 5 rechtfertigen
können. Die Tarifvertragsparteien sind damit mit der EV einer offenbar schon
länger bestehenden Tarifübung gefolgt, dergemäß diese Aufgaben nach der
Lohngruppe 6 vergütet werden, und haben auf dieser Grundlage ein
Zuschlagssystem entwickelt. Dies wäre nicht zu erklären, wenn die
Tarifvertragsparteien nicht von einer regelmäßigen Eingruppierung dieser
Tätigkeiten in die Lohngruppe 6 ausgegangen wären. Genau dies wäre jedoch die
Konsequenz der Rechtsauffassung des Klägers.
Weiter lässt sich der EV entnehmen, dass die mit den in der Anlage zur EV
aufgeführten Tätigkeiten verbundenen Belastungen unterhalb den Anforderungen
der Lohngruppe 5 liegen und lediglich Ansprüche auf Zuschläge zu der Vergütung
gemäß der Lohngruppe 6 begründen. Gemäß Ziff. 2 EV liegen auch Tätigkeiten,
die zu erheblichen Belastungen führen, noch im Bereich der Lohngruppe 6. Dem
lässt sich nicht entgegenhalten, dass die EV lediglich gemäß § 4 Abs. 5 TVG
nachwirkt. Die Tarifvertragsparteien haben seit dem Abschluss der EV und auch
nach deren Kündigung in Kenntnis der Nachwirkung jährlich neue Lohn- und
Gehaltstarifverträge abgeschlossen und deren Tätigkeitsmerkmale unverändert
fortgeführt. Sie haben damit die langjährige, zwischen den Tarifvertragsparteien
unstreitige Tarifübung der regelmäßigen Eingruppierung dieser Tätigkeiten in die
Lohngruppe 6 vor und nach der Kündigung regelmäßig bestätigt.
c) Auch nach seinem eigenen Vortrag übt der Kläger nur für ungelernte
Produktionsmitarbeiter typische Tätigkeiten aus. Er verrichtet keine Aufgaben,
deren körperliche Anforderungen atypisch hoch sind und die die Anforderungen
anderer Tätigkeiten ungelernter Produktmitarbeiter übersteigen. Es lassen sich
daher auch nach der Sachdarstellung des Klägers keine konkreten Umstände
feststellen, die das Vorliegen schwerer Arbeit im Sinne der Lohngruppe 5
rechtfertigen könnten. Träfe die Darstellung des Klägers zu, wäre zumindest der
überwiegende Teil der ungelernten Produktionsmitarbeiter in die Lohngruppe 5
eingruppiert. Dies würde den dargelegten tariflichen Vorgaben widersprechen.
3. Die Klageforderung kann schließlich auch nicht mit Erfolg auf den allgemeinen
Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt werden. Dem steht bereits entgegen, dass
der Kläger mit seinem Antrag allein die Feststellung der tariflichen Eingruppierung
geltend macht. Der Gleichbehandlungsgrundsatz vermag keinen Anspruch auf
eine höhere Eingruppierung als die sich aus dem jeweiligen Tarifvertrag ergebende
zu begründen, sondern allenfalls einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit
unzutreffend höher vergüteten Arbeitnehmern. Weiter ist nicht ersichtlich, aus
welchen Tatsachen zu schließen sein soll, dass die Beklagte gemäß der
Darstellung des Klägers trotz ihres Bestreitens die Arbeitnehmer C, D und E sowie
die Mitarbeiter der Expedition gemäß der Lohngruppe 5 vergütet. Schließlich
verbietet der Gleichbehandlungsgrundsatz lediglich die Schlechterstellung, nicht
aber die Besserstellung einzelner Arbeitnehmer. Der Gleichbehandlungsgrundsatz
wirkt erst, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem generalisierenden Prinzip
gewährt (vgl. nur BAG 19.06.2001 – 3 AZR 507/00 – AP BetrAVG § 1
Gleichbehandlung Nr. 50, zu II 3). Auch wenn die Darstellung des Klägers zutreffen
sollte, würde er nicht schlechter behandelt als der ganz überwiegende Teil der
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sollte, würde er nicht schlechter behandelt als der ganz überwiegende Teil der
ungelernten Produktionsmitarbeiter. Dass bestimmte Arbeitnehmer aufgrund
eines generalisierenden Prinzips, das auch auf den Kläger zutrifft, bevorzugt
werden, ist nach dem Vortrag der Parteien nicht erkennbar.
4. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung und der
Revision zu tragen.
Ein Grund zur erneuten Revisionszulassung im Sinne von § 72 Abs. 2 ArbGG
besteht nicht. Nach der Vorgabe des Bundesarbeitsgerichts hatte die Kammer die
konkreten Umstände der individuellen Tätigkeit des Klägers zu prüfen. Dies hat
keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.