Urteil des LAG Hessen vom 06.04.2005
LAG Frankfurt: umkehr der beweislast, arbeitsgericht, arbeitsunfall, klinik, rehabilitation, arbeitsfähigkeit, ermessensfehlgebrauch, arbeitsunfähigkeit, bad, chefarzt
1
2
3
4
5
6
7
Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
6. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6/16 Sa 2242/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 9 Abs 1 EntgFG, § 3 Abs 1
S 1 EntgFG, § 115 SGB 10
(Arbeitsverhinderung - Entgeltfortzahlung -
Rehabilitationsmaßnahme)
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen eines Entgeltfortzahlungsanspruchs des Arbeitnehmers bei
Arbeitsverhinderung in Folge einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 01.
Juli 2004 - 3 Ca 623/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlungsansprüche für eine Maßnahme der
medizinischen Rehabilitation.
Die Klägerin ist die zuständige Berufsgenossenschaft, die aus übergegangenem
Recht (§ 115 SGB X) klagt. Der Arbeitnehmer der Beklagten führte nach
Bewilligung der Klägerin vom 15. Februar bis 15. März 2001 eine stationäre
Rehabilitationsmaßnahme in der Klinik C. in Bad D. durch. Sein Entgeltanspruch für
diesen Zeitraum beträgt unstreitig € 2.678,43. Die Klägerin als
Berufsgenossenschaft - und nicht die gesetzliche Krankenkasse des betroffenen
Arbeitnehmers - übernahm dabei die Kostenpflicht für die
Rehabilitationsmaßnahme, weil aus medizinischer Sicht ein Zusammenhang mit
dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers und einem Arbeitsunfall vom 30.
August 1999 gesehen wird. Der betroffene Arbeitnehmer musste am 30. August
1999 während der Arbeit mit ansehen, wie ein Arbeitskollege von einem Zug
erfasst und getötet wurde. Der Arbeitnehmer war daraufhin arbeitsunfähig krank
bis zum 10. Juni 2000 und erneut vom 19. bis 31. Dezember 2000. Vor der
Rehabilitationsmaßnahme war der Arbeitnehmer arbeitsfähig. Nach Abschluss der
Rehabilitationsmaßnahme war der Arbeitnehmer wieder arbeitsunfähig. Die
Arbeitsvertragsparteien beendeten das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 31.
Mai 2001.
Die Klägerin hat (soweit für die Berufungsinstanz noch bedeutsam) beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie € 2.678,43 sowie 5% Zinsen ab
Rechtshängigkeit über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Erforderlichkeit der Rehabilitationsmaßnahme bestritten. Sie
hat gemeint, die Klägerin und der behandelnde Chefarzt der Klinik C. wären
8
9
10
11
12
13
14
15
hat gemeint, die Klägerin und der behandelnde Chefarzt der Klinik C. wären
hinsichtlich der Einschätzung der Erforderlichkeit der Rehabilitationsmaßnahme
nicht objektiv. Sie hat gemeint, der Arbeitgeber müsse insoweit die Möglichkeit
haben, die medizinische Erforderlichkeit gerichtlich überprüfen zu lassen. Zweifel
an der Richtigkeit der medizinischen Erforderlichkeit ergäben sich im Streitfall
daraus, dass der behandelnde Arzt des Arbeitnehmers diesen am 04. Januar 2001
für arbeitsfähig angesehen habe (Bl. 36 d.A.) und daraus, dass der vor Antritt der
Rehabilitationsmaßnahme arbeitsfähige Arbeitnehmer nach der
Rehabilitationsmaßnahme arbeitsunfähig gewesen sei.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 01. Juli 2004 der Klage stattgegeben. Es hat
die Einschätzung der Klägerin und des Chefarztes der Klinik C. in Bad D. zur
Erforderlichkeit der bewilligten Rehabilitationsmaßnahme durch die Einlassung der
Beklagten als nicht erschüttert angesehen und darauf hingewiesen, dass die
Argumentation der Beklagten, wonach der Arbeitnehmer arbeitsfähig gewesen sei
und gemäß dem Attest des behandelnden Arztes lediglich ein Einsatz an
Bahnstrecken ärztlicherseits abgelehnt worden sei, gerade nicht gegen die
Notwendigkeit der Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme, sondern im
Gegenteil dafür spreche, denn dieses Attest belege, dass der betroffene
Arbeitnehmer offensichtlich die seinerzeitige Schocksituation noch nicht
verarbeitet hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen
Vorbringens der Parteien und der Erwägungen des Arbeitsgerichts im Einzelnen
wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte innerhalb der zur Niederschrift über
die Berufungsverhandlung am 06. April 2005 festgestellten und dort ersichtlichen
Fristen Berufung eingelegt. Die Beklagte führt dabei ihre erstinstanzliche
Argumentation zur medizinischen Erforderlichkeit der Rehabilitationsmaßnahme
und zur geforderten gerichtlichen Überprüfung der ärztlichen Einschätzung fort
und beantragt,
unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Hanau vom 01. Juli
2004 - 3 Ca 623/03 - die Klage abzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den
vorgetragenen Inhalt des Berufungsschriftsatzes vom 15. Dezember 2004 (Bl. 86 -
88 d.A.) und den Berufungserwiderungsschriftsatz vom 27. Januar 2005 (Bl. 94 - 98
d.A.) sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist statthaft, insbesondere form- und fristgerecht
eingelegt worden. In der Sache ist die Berufung der Beklagten allerdings
unbegründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung der Klage
stattgegeben.
Mit dem Arbeitsgericht geht das Berufungsgericht davon aus, dass der auf die
Klägerin nach § 115 SGB X übergegangene Anspruch des betroffenen
Arbeitnehmers sich im Streitfall aus § 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz
1 EFZG ergibt. Voraussetzung für den Entgeltfortzahlungsanspruch des
Arbeitnehmers ist danach allein, dass die Arbeitsverhinderung infolge einer
Maßnahme der medizinischen Rehabilitation, die ein Träger der Sozialversicherung
bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Rehabilitation stationär
durchgeführt wurde, vorliegt. Dies ist im Streitfall der Fall. Die Arbeitsverhinderung
des betroffenen Arbeitnehmers für den fraglichen Zeitraum beruhte auf einer
medizinischen Rehabilitationsmaßnahme. Dabei ist es unerheblich, ob ein
Arbeitnehmer vor dieser Maßnahme arbeitsfähig oder arbeitsunfähig gewesen ist
bzw. ob bestimmte Belastungssituationen, die möglicherweise für die
Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers verantwortlich waren - wie im Streitfall das
Arbeiten an Bahnstrecken - nicht mehr anfallen werden. Die medizinische
Rehabilitationsmaßnahme verfolgt unabhängig von der Arbeitsfähigkeit den Sinn,
eine bestimmte Erkrankung endgültig auszuheilen und die Gesundheit vollständig
wieder herzustellen, und nicht nur die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers im
Rahmen eines bestimmten Arbeitsverhältnisses für die dort von ihm verlangten
Arbeitsleistungen wieder herzustellen. Dem Arbeitsgericht ist auch weiter darin zu
folgen, dass im Streitfall keine Umstände dafür vorgetragen sind, dass die von
16
17
folgen, dass im Streitfall keine Umstände dafür vorgetragen sind, dass die von
dem Sozialversicherungsträger - hier der Klägerin - bewilligte medizinische
Rehabilitationsmaßnahme in völliger Verkennung der medizinischen
Erforderlichkeit dieser Rehabilitationsmaßnahme zur endgültigen Ausheilung einer
Erkrankung und vollständigen Wiederherstellung der Gesundheit des betroffenen
Arbeitnehmers nicht erforderlich war. Zwar muss die Rehabilitationsmaßnahme
medizinisch notwendig sein, um den Entgeltfortzahlungsanspruch des
Arbeitnehmers auszulösen. Dies steht jedoch im Regelfall fest, wenn die
Maßnahme von einem öffentlich-rechtlichen Sozialleistungsträger bewilligt worden
ist. Die Ermessensentscheidung durch den Sozialleistungsträger lässt sich
arbeitsgerichtlich nur daraufhin überprüfen, ob ein offensichtlicher
Ermessensfehlgebrauch, z.B. in Gestalt der völligen Verkennung des Begriffs der
medizinischen Rehabilitationsmaßnahme vorliegt. Zu denken ist insoweit etwa an
den Fall, dass zwischen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und der im
Zusammenhang damit bewilligten Rehabilitationsmaßnahme ein außergewöhnlich
langer Zeitraum liegt (vgl. Schmitt, Kommentar zum EFZG, 5. Aufl., § 9 Rz 24 u.
25, m.w.N.). Solche für auf einen offensichtlichen Ermessensfehlgebrauch
hinweisende Umstände sind im Streitfall nicht ersichtlich noch von der Beklagten
vorgetragen. Der betroffene Arbeitnehmer war nach dem Arbeitsunfall in
erheblichem Umfang, und zwar zunächst über 9 Monate bis Anfang Juni 2000 und
dann erneut im Dezember 2000, arbeitsunfähig krank. Ein zeitlicher
Zusammenhang zu der ihm dann ab 15. Februar 2001 bewilligten
Rehabilitationsmaßnahme besteht ganz offensichtlich daher, und zwar auch
aufgrund ärztlicher Befunde vom 31. August 2000 durch Dr. A. (Internist), der auf
seit dem Psychotrauma aus August 1999 zunehmende Schlafstörungen verweist,
die die Arbeitsfähigkeit des Patienten ernsthaft beeinträchtigen und vom 25.
Oktober 2000 durch den Diplom-Psychologen B., der eine stationäre Maßnahme
befürwortet und auf den Befund vom 18. November 2000 des Facharztes für
Nervenheilkunde und für physikalische und rehabilitative Medizin der Klinik C.
verweist. Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch gemeint, dass gerade das von der
Beklagten angeführte Attest des Hausarztes Dr. A. vom 05. Januar 2001 (Bl. 36
d.A.) für die im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall vom August 1999
fortbestehende Gesundheitsbeeinträchtigung des betroffenen Arbeitnehmers
spricht, da gemäß diesem Attest nach wie vor Arbeiten an Bahnstrecken vom Arzt
für gesundheitlich ausgeschlossen erachtet werden. Auch für einen medizinischen
Laien spricht dies dafür, dass der betroffene Arbeitnehmer offensichtlich das
Traumata, welches er durch den schweren Arbeitsunfall erlitten hat, noch nicht
verarbeitet hat. Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch darauf verwiesen, dass es
nicht darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis zur Beklagten
weiter an Bahnstrecken arbeiten muss oder nicht. Die Rehabilitationsmaßnahme
soll dazu dienen, den Arbeitnehmer vollständig und gänzlich und in jeder Weise
wieder gesund zu machen, sofern dies medizinisch möglich ist.
Es ist auch im Hinblick auf die soziale Schutzfunktion des
Entgeltfortzahlungsgesetzes unbillig, Arbeitnehmer nach der erfolgten
Entscheidung des Sozialversicherungsträgers dem Risiko auszusetzen, die
medizinische Notwendigkeit gerade in Grenzfällen beweisen zu müssen. Eine
Beweislastumkehr zu Lasten des Arbeitnehmers, der sich auf die fachlich
zutreffende Ermessensentscheidung des bewilligenden Sozialleistungsträgers
verlassen hat, ist deshalb abzulehnen (vgl. Kuhns/Weede, Kommentar zum EFZG,
§ 9 Rz 19, m.w.N.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn auch ein Arbeitsgericht die
medizinische Notwendigkeit nur anhand eines medizinischen Sachverständigen
entscheiden könnte. Etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn eine
vorsätzliche Täuschungshandlung durch den Arbeitnehmer gegeben wäre. Darüber
hinaus ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich kein Informationsanspruch des
Arbeitgebers besteht, schon aus Gründen des Persönlichkeits- und Datenschutzes
des Arbeitnehmers, hinsichtlich des Grundes und der Art der Maßnahme und der
Art und Ursache des Krankengeschehens (vgl. Kuhns/Weede, a.a.O., Rz 31,
m.w.N.).
Eine arbeitsgerichtliche Überprüfung hat sich deshalb allein auf die Fälle zu
beschränken, in denen der Arbeitgeber Umstände vorträgt - wie bei der
Rechtsprechung zur Umkehr der Beweislast hinsichtlich durch
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes attestierter Fehltage im Rahmen
eines Kündigungsschutzprozesses - die belegen, dass der Arbeitnehmer in keiner
Weise einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme bedarf. Der Streitfall ist weit
von solch einem grundsätzlich vorstellbaren Sachverhalt entfernt. Hier gibt es
vielmehr durch das von der Beklagten angeführte Attest des Hausarztes wie der
anderen ärztlichen Begutachtungen, auch wenn diese nur ansatzweise in den
18
19
anderen ärztlichen Begutachtungen, auch wenn diese nur ansatzweise in den
Prozess eingeführt sind, genügend Anhaltspunkte für die Annahme der
medizinischen Erforderlichkeit der Rehabilitationsmaßnahme und für die Annahme
eines Zusammenhangs zwischen dieser und dem Arbeitsunfall aus August 1999.
Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglos eingelegten
Rechtsmittels zu tragen.
Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision besteht
nicht.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.