Urteil des LAG Hessen vom 27.06.2007

LAG Frankfurt: arbeitsgericht, zeugnisverweigerungsrecht, berechtigung, unterschlagung, zeugenpflicht, vergütung, hauptsache, dokumentation, verwertung, aussetzen

1
2
3
Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
11. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 Ta 83/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 384 Nr 1 ZPO, § 387 ZPO, §
58 ArbGG, § 1 Abs 2 KSchG,
§ 303 ZPO
(Zu den Voraussetzungen des Zeugnisverweigerungsrechts
nach § 384 ZPO bei möglicher Selbstbelastung hinsichtlich
zu Lasten des Arbeitgebers begangener
Vermögensdelikte)
Leitsatz
1. Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 ZPO gibt dem Zeugen erst dann das
Recht, auf Fragen, die ihn in die vom Gesetz umschriebene Konfliktlage bringen
könnten, nicht zu antworten, wenn zuvor Fragen überhaupt gestellt wurden.
2. Verfahrensfehlerhaft ist es, in einem Zwischenurteil über die Berechtigung einer
Zeugnisverweigerung gem. § 384 ZPO zu entscheiden, ohne dem Zeugen zuvor
überhaupt Fragen zur Person und zur Sache gestellt zu haben.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird das Zwischenurteil des
Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 07. Februar 2007 - 7 Ca 6430/05 -
aufgehoben.
Die Weigerung des Zeugen A, Fragen zu dem Thema des Beweisbeschlusses vom
15. März 2006 zu beantworten, ist nicht berechtigt.
Die Kosten des Zwischenstreits hat der Zeuge A zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt 7.474,53 EUR.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen ein Zwischenurteil
über die Berechtigung einer Zeugnisverweigerung.
Der am 9. Mai 1962 geborene, verheiratete Kläger wurde bei der Beklagten ab
dem 1. Mai 1992 als Hausmeister beschäftigt. An Vergütung erhielt der Kläger
zuletzt € 2.491,51 brutto im Monat. Mit Schreiben vom 21. Juli 2005 (Bl. 5 und 6 d.
A.) kündigte die Beklagte das Arbeitverhältnis mit dem Kläger außerordentlich
fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 31. März 2006 wegen des Verdachts des
Diebstahls bzw. der Unterschlagung von Kabelresten sowie wegen der Begehung
vermögensrechtlicher Straftaten zu ihren Lasten. Mit seiner am 27. Juli 2005 bei
dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main erhobenen Kündigungsschutzklage hat sich
der Kläger gegen die Wirksamkeit dieser Kündigungen gewandt.
Mit einem am 15. März 2006 verkündeten Beschluss (Bl. 73 d. A.) hat das
Arbeitsgericht angeordnet, dass über die Behauptung der Beklagten, die
4
5
6
7
8
9
Arbeitsgericht angeordnet, dass über die Behauptung der Beklagten, die
Vorgesetzten B und C hätten einer Verwertung der Kabelreste durch den Kläger
nicht zugestimmt, unter anderem durch Vernehmung des Zeugen A Beweis
erhoben werden soll. Der Zeuge A ist bei der Beklagten beschäftigt. Sein
Arbeitsverhältnis mit der Beklagten besteht nach außergerichtlicher Einigung seit
dem 1. April 2006 erneut, nachdem es im Zusammenhang mit den auch gegen
den Kläger erhobenen Vorwürfen mit Schreiben vom 29. Juli 2005 außerordentlich
fristlos gekündigt worden war. Der Zeuge A hat sich mit Schriftsätzen vom 14. Juni
2006, 8. August 2006, 23. November 2006 und 7. Februar 2007 auf das
Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 1 ZPO berufen. Zur Begründung hat er
im Wesentlichen ausgeführt, durch seine Vernehmung sei nicht auszuschließen,
dass er sein Arbeitsverhältnis zur Beklagten (wieder) gefährde und er sich unter
Umständen gegenüber der Beklagten regresspflichtig machen würde. Im
Kammertermin vom 14. Juni 2006 ist der Zeuge A trotz ordnungsgemäßer Ladung
ausweislich des Verhandlungsprotokolls (Bl. 81 bis 84 d. A.) nicht erschienen. Im
Kammertermin vom 7. Februar 2007 hat das Arbeitsgericht ausweislich des
Verhandlungsprotokolls (Bl. 191 d. A.) den erschienen Zeugen A weder zur Person
noch zur Sache vernommen.
Mit einem am 7. Februar 2007 verkündeten Zwischenurteil - 7 Ca 6430/05 (Bl. 197
bis 205 d. A.) - hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main festgestellt, dass der
Zeuge A gem. § 384 Nr. 1 ZPO zur Zeugnisverweigerung berechtigt sei. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Zeuge A sei vom Kläger für
Sachverhalte und Fragen benannt, deren Beantwortung dem Zeugen A einen
unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde. So könne nicht
ausgeschlossen werden, dass durch die Vernehmung des Zeugen A dessen
Arbeitsverhältnis zur Beklagten gefährdet und er sich möglicher Regressansprüche
der Beklagten aussetzen würde. Gegen das ihm am 16. Februar 2007 (Bl. 206 d.
A.) zugestellte Zwischenurteil hat der Kläger am 28. Februar 2007 sofortige
Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet (Bl. 209 bis 211 d. A.). Der
Vorsitzende des Arbeitsgerichts hat der sofortigen Beschwerde des Klägers gegen
das Zwischenurteil mit Beschluss vom 28. Februar 2007 (Bl. 212 d. A.) nicht
abgeholfen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen sowie auf die zur Gerichtsakte
gereichten Schriftsätze des Zeugen A verwiesen.
II.
1.Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen das Zwischenurteil des
Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 2007 - 7 Ca 6430/05 - ist gem.
§§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 387 Abs. 1 ZPO, 78 ArbGG statthaft und auch im Übrigen
zulässig, insbesondere ist sie gem. §§ 569 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 572 Abs. 2,
222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB, 78 ArbGG frist- und formgerecht
eingelegt worden.
2.Die sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache Erfolg, weil sie begründet
ist. Zu Unrecht hat das Arbeitsgericht ein Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen
A bejaht. Ihm steht bezogen auf den Beweisbeschluss vom 15. März 2006 nicht
von vorneherein das Recht zu, Fragen nicht zu beantworten.
a)Auf der Grundlage des § 384 Nr. 1 ZPO kann das Zeugnis verweigert werden
über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu der er in
einem der in § 383 Nr. 1 bis 3 ZPO bezeichneten Verhältnis steht, einen
unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde. Dabei muss
der drohende Vermögensschaden für den Zeugen die unmittelbare Folge der
Aussage sein. Für die Annahme einer die Zeugnisverweigerung rechtfertigenden
Vermögensgefährdung genügt es, dass durch die Aussage entweder die
tatsächlichen Voraussetzungen einer Haftung des Zeugen als Schuldner, Bürge
usw. erst begründet werden könnten oder dass hierdurch die Durchsetzung einer
bereits bestehenden Schuldverpflichtung des Zeugen nur erleichtert werden
könnte (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 384 Rn 4 m.w.N.).
b)Bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze hat das Arbeitsgericht die
Reichweite des § 384 ZPO verkannt. In den in § 384 ZPO im Einzelnen aufgeführten
Fällen kann das Zeugnis über bestimmte Fragen verweigert werden. Dieses auf
solche Fragen gegenständlich (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 384 Rn 1)
beschränkte Aussageverweigerungsrecht ist nicht so umfassend wie in den Fällen
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO. Zweck des § 384 ZPO ist es, den Zeugen vor
10
11
12
13
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO. Zweck des § 384 ZPO ist es, den Zeugen vor
nachteiligen Folgen seiner eigenen wahrheitsgemäßen Aussage zu schützen (BGH,
Urteil vom 26. Oktober 2006 - III ZB 2/06, NJW 2007, S. 155 f.). Niemand soll aus
seiner Zeugnispflicht zu selbstschädigenden Handlungen gezwungen werden
(BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 1992 - 1 BvR 1047/90, n.v., juris). Dabei gibt § 384
ZPO dem Zeugen grundsätzlich nicht das Recht, die Aussage insgesamt zu
verweigern; es gestattet ihm nur, solche Fragen nicht zu beantworten, die ihn in
die vom Gesetz umschriebene Konfliktlage bringen können (BGH, Urt. v. 18.
Oktober 1993 - II ZR 255/92, NJW 1994, S. 197 ff.). Ob dies vorliegend der Fall sein
könnte, lässt sich alleine aufgrund des Beweisbeschlusses vom 15. März 2006
nicht beurteilen. Vielmehr müssen dem Zeugen A zunächst einmal Fragen gestellt
werden (Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 384 Rn 1). Es liegt dann bei ihm, sich auf
sein Recht, die Frage nicht zu beantworten, zu berufen (BVerfG, Beschluss vom 8.
Oktober 1974 - 2 BvR 747/73, BVerfGE 38, 105, 113). Es geht grundsätzlich nicht
an, im Hinblick darauf, dass für den Zeugen A eine jener Konfliktlagen iSv. § 384
ZPO eintreten könnte, ihn erst gar nicht zu befragen (BGH, Urt. v. 18. Oktober
1993, a.a.O., ebd.). Dies gilt umso mehr, da das Arbeitsgericht das Beweisthema
im Beweisbeschluss vom 15. März 2006 recht offen formuliert hat. Zwar ist dem
Arbeitsgericht zuzugeben, dass die Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht
nach § 384 ZPO im Einzelfall ausnahmsweise dazu führen kann, dass ein Zeuge
zur Sache überhaupt nicht aussagen braucht (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 384
Rn 1). Aber auch das setzt voraus, dass ihm zunächst einmal Fragen überhaupt
gestellt werden. Verfahrensfehlerhaft wäre es, den Zeugen A entgegen dem
Beweisbeschluss vom 15. März 2006 erst gar nicht zur Person und zur Sache zu
vernehmen (BGH, Urt. v. 18. Oktober 1993, a.a.O., ebd.).
c)Damit hat das Arbeitsgericht den Zeugen A zunächst einmal zur Person und zur
Sache zu befragen. Der Zeuge A wiederum hat seiner allgemeinen
staatsbürgerlichen Zeugenpflicht zu genügen, solange er sich nicht hinsichtlich
einzelner Fragen zur Sache auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 ZPO
berufen kann. Angesichts des weiten Beweisthemas lässt sich für das
Beschwerdegericht allerdings nicht ausschließen, dass der Zeuge A die eine oder
andere Frage zur Sache doch beantworten kann. Beispielsweise könnte der Zeuge
A alle die Fragen beantworten, die sich ausgehend vom Beweisthema im
Beweisbeschluss vom 15. März 2006 ausschließlich auf den Kläger und die gegen
ihn erhobenen Vorwürfe beziehen, ohne dabei auf seine mögliche eigene
Beteiligung an dem behaupteten Tatgeschehen einzugehen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, da die
Zeugnisverweigerung des Zeugen A unberechtigt war.
Der Streitwert des Zwischenstreits entspricht dem der Hauptsache (Zöller/Greger,
ZPO, 26. Aufl., § 387 Rn 5). Damit errechnet sich der Beschwerdewert aus dem
dreifachen Bruttomonatsbezug des Klägers bei der Beklagten, § 42 Abs. 4 Satz 1
GKG.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist kein gesetzlicher Grund gegeben, §§
78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG. Damit ist dieser Beschluss unanfechtbar, § 574 Abs. 1
ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.