Urteil des LAG Hamm vom 05.09.2007

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Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 433/07
Datum:
05.09.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Sa 433/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 5 Ca 2232/06
Schlagworte:
Zahlung einer Leistungsprämie
Normen:
§ 611 Abs. 1 BGB
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Bochum vom 17.01.2007 - 5 Ca 2232/06 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über Restvergütungsansprüche für
die Monate August und September 2006.
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Der am 30.07.1951 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.12.1966 als
Bauschlosser beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag besteht nicht. Für geleistete
Stunden erhielt der Kläger zuletzt einen Stundenlohn von 13,-- € brutto. Darüber hinaus
erhält der Kläger von der Beklagten seit 1980 eine monatliche Prämie. Ausweislich der
Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge für den Kläger für Juni 2000 erhielt er eine Prämie
von 2.330,-- DM, für Juli 2000 eine Prämie von 2.377,-- DM, für August eine Prämie in
Höhe von 1.901,60 DM, für September 2000 eine Prämie in Höhe von 2.139,30 DM, für
Oktober 2000 eine Prämie in Höhe von 2.139,30 DM, für November 2000 eine Prämie in
Höhe von 1.901,60 DM, für Dezember 2000 eine Prämie in Höhe von 2.139,30 DM, für
Januar 2001 eine Prämie in Höhe von 2.139,30 DM, für Februar 2001 eine Prämie in
Höhe von 1.663,90 DM und für März 2001 eine Prämie in Höhe von 1.901,60 DM.
Mindestens seit Februar 2004 zahlt die Beklagte an den Kläger eine Prämie in Höhe
von 1.040,-- € brutto monatlich.
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Im Monat Juli 2006 gewährte die Beklagte dem Kläger Urlaub. Wie sich aus der
Lohnabrechnung für Juli 2006 (Bl. 42 d.A.) ergibt, zahlte die Beklagte an den Kläger den
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Stundenlohn für 170,5 Stunden und die Prämie in Höhe von 1.040,-- €. In der sog.
Gutstundenabrechnung für Juli 2006 (Bl. 110 d.A.) belastete die Beklagte den Kläger mit
minus 80 "Gutstunden".
Für den Monat August 2006 zahlte die Beklagte keine Prämie. Für den Monat
September 2006 zahlte die Beklagte an den Kläger lediglich eine Prämie in Höhe von
149,50 € brutto.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei der von der Beklagten in der
Vergangenheit gezahlten Prämie um eine feste Prämie handele und er wegen der
Zahlweise in der Vergangenheit davon ausgehen dürfe, ihm werde die Prämie dauerhaft
gezahlt.
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Der Kläger hat beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.930,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.040,-- € seit dem 01.09.2006 und
aus 890,50 € seit dem 01.10.2006 zu zahlen und
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 1.488,09 € brutto nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2006 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat vorgetragen, bei den seit 1980 geleisteten Prämienzahlungen handele
es sich um eine leistungsbezogene Prämie. Grundlage der Prämienzahlungen seien die
von ihren Arbeitnehmern erarbeiteten "Gutstunden". Diese würden wie folgt
erwirtschaftet: Durchzuführende Schlosserarbeiten würden dem einzelnen Mitarbeiter
mitgeteilt mit dem beim Auftraggeber erzielten Stundenvolumen. Soweit und sofern die
jeweiligen Mitarbeiter die erforderlichen Arbeiten in einer geringeren Arbeitszeit fertig
stellen würden, erfolge für sie die Gutschrift der Differenzstunden in Form von
"Gutstunden". Diese während eines Monats erzielten "Gutstunden" würden in der
Buchhaltung erfasst und monatlich saldiert. Der Kläger sei vor Jahren an sie
herangetreten und es sei auf Wunsch des Klägers vereinbart worden, dass zunächst
immer über 120 "Gutstunden" monatlich als Abschlag bei der Gehaltsabrechnung als
Prämie ausgewiesen und ausgezahlt werden. Gleichzeitig sei aber in dieser Zeit auch
die tatsächliche Leistung von "Gutstunden" erfasst und fortgeschrieben worden. Wegen
des Verlustes von Aufträgen sei die Berechnungsbasis für die monatliche
Abschlagszahlung herabgesetzt worden, zuletzt seit März 2001 sei Basis des
Abschlags die Vergütung von 80 Stunden. Hieraus ergebe sich die gezahlte Prämie von
monatlich 1.040,-- € (80 x 13,-- €). Die Führung des Guthabenkontos sei allen
Mitarbeitern bekannt gewesen, auch dem Kläger, der sich regelmäßig monatlich über
seinen aktuellen Stundenstand informiert habe. In den streitgegenständlichen Monaten
habe der Kläger nicht im erforderlichen Umfang Guthabenstunden erwirtschaften
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können. Daher sei im August 2006 keine Prämie gezahlt worden und im September
2006 lediglich die erarbeiteten "Gutstunden" ausgezahlt worden.
Durch Urteil vom 17.01.2007 ist das Arbeitsgericht der Auffassung des Klägers gefolgt
und hat der Klage stattgegeben. Die Kosten des Rechtsstreits sind der Beklagten
auferlegt worden. Der Streitwert ist auf 3.418,59 € festgesetzt worden.
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Gegen dieses ihr am 12.02.2007 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten
hiermit in Bezug genommene Urteil hat die Beklagte am 07.03.2007 Berufung eingelegt
und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.05.2007 am
03.05.2007 begründet.
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Die Beklagte greift das arbeitsgerichtliche Urteil an, soweit das Arbeitsgericht dem
Kläger den Restvergütungsanspruch für August 2006 und September 2006
zugesprochen hat. Die Beklagte stützt die Berufung maßgeblich auf ihren
erstinstanzlichen Vortrag.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 17.01.2007 – 5 Ca 2232/06 –
abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit sie verurteilt worden ist, an den
Kläger 1.930,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus 1.040,-- € brutto seit dem 01.09.2006 und aus weiteren 890,50
€ brutto seit dem 01.10.2006 zu zahlen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom
17.01.2007 – 5 Ca 2232/06 – zurückzuweisen.
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Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
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Entscheidungsgründe
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A. Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
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Dem Kläger steht der begehrte Restvergütungsanspruch für August 2006 in Höhe von
1.040,-- € brutto und für September 2006 in Höhe von 890,50 € brutto gemäß § 611 Abs.
1 BGB zu, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat.
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Auch wenn es sich bei dem unter "Prämie" gezahlten Betrag von 1.040,-- € monatlich
um eine leistungsbezogene Prämie handelt, die als Abschlagszahlung auf die
erreichten "Gutstunden" geleistet wird, steht dem Kläger die begehrte Restvergütung zu.
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Nach dem von der Beklagten vorgetragenen System der Gutstundenerfassung und
Abrechnung oblag die Gutstundenkontoführung der Beklagten. Hieraus ergab sich für
die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Abrechnungsverpflichtung. Dies führt nach
den Grundsätzen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast dazu, dass der Kläger
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sich zunächst darauf beschränken durfte, dass ihm der in der Vergangenheit regelmäßig
gezahlte Abschlag auf die "Gutstunden" zusteht. Aus der Abrechnungsverpflichtung
ergab sich prozessual für die Beklagte, die in ihrer Buchhaltung vorgenommenen
Saldierungen der "Gutstunden" des Klägers darzulegen und vorzutragen, für welchen
Zeitraum sie dem Kläger "Gutstunden" in welcher konkreten Höhe gutgeschrieben hat
und in welcher Höhe und in welchem Zeitraum sie davon welche "Gutstunden" durch
die monatliche Prämienzahlung vergütet haben will, wie das Arbeitsgericht zutreffend
dargelegt hat.
Dieser Darlegungsverpflichtung ist die Beklagte auch im Berufungsverfahren nicht
nachgekommen. Die Beklagte hat lediglich als Abrechnungen in der Anlage 13 zur
Berufungsbegründungsschrift eine Übersicht über die monatliche Kontoentwicklung für
die Monate Februar bis April 2003 und in der Anlage 14 die monatliche
Kontoentwicklung für die Monate Juni 2006 bis Oktober 2006 vorgelegt. Weitere
konkrete Angaben zur Gutstundenkontoführung fehlen. Die Übersicht in Anlage 13 zur
Berufungsbegründung beginnt mit minus 6,25 "Gutstunden" im Juni 2006. Dies ist der
Ausgangspunkt für die Fortschreibung der "Gutstunden" bis zu den im Streit stehenden
Monaten August und September 2006.
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Der Kontostand im Juni 2006 von minus 6,25 "Gutstunden" lässt sich aber nicht
nachprüfen, da die Kontoentwicklungen vor Juni 2006 zumindest bis zum letzten
Anerkenntnis bzw. Genehmigung des Kontostandes durch den Kläger nicht vorgetragen
wird.
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Im Übrigen ist die Kontoführung bezüglich des Monats Juli 2006 fehlerhaft, wie ein
Vergleich mit der Lohnabrechnung Juli 2006 zeigt. Zutreffend ist dem Kläger im Juli
2006 für die Zeit seines Urlaubs die leistungsbezogene Prämie von 1.040,-- €
weitergezahlt worden.
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Nach § 11 BUrlG bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen
Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn des
Urlaubs erhalten hat. Der Begriff "Arbeitsverdienst" im Sinne des § 11 Abs. 1 BUrlG wird
zur Kennzeichnung der Gegenleistung verwandt, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
für die im Referenzzeitraum erbrachten Dienste nach § 611 BGB geschuldet und
vergütet hat (vgl. BAG, Urteil vom 20.06.2000 – 9 AZR 437/99 – NZA 2001, 625). Eine
leistungsbezogene Prämie zählt zum Arbeitsverdienst nach § 11 Satz 1 BUrlG (vgl. ErfK
Dörner, § 11 BUrlG, Rz. 9; Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl., § 11 BUrlG, Rz. 23).
Die Beklagte war deshalb verpflichtet, die in dem Referenzzeitraum nach § 11 Satz 1
BUrlG erzielten monatlichen Prämien bei dem Urlaubsentgelt zu berücksichtigen. Sie
durfte – wie in der Abrechnung der Anlage 13 zur Berufungsbegründungsschrift
geschehen – wegen der Zahlung der Urlaubsvergütung einschließlich der Prämie das
Gutzeitkonto des Klägers nicht entsprechend belasten. Dieser konnte in der Zeit des
Urlaubs keine "Gutstunden" erarbeiten.
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In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist weiter angesprochen
worden, dass auch im Rahmen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem
Lohnausfallprinzip der Lohn auszuzahlen ist, den der Arbeitnehmer erzielt hätte, wenn
er gearbeitet hätte, ohne das Gutzeitkonto zu belasten.
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B. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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Knipp
Näpel
Göcmen
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