Urteil des LAG Hamm vom 25.06.2004
LArbG Hamm: seminar, betriebsrat, flexibles arbeitszeitmodell, arbeitsgericht, wiese, veranstaltung, unternehmen, behandlung, arbeitsrecht, vergütung
Landesarbeitsgericht Hamm, 10 Sa 2025/03
Datum:
25.06.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Sa 2025/03
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hagen, 3 Ca 3450/02
Schlagworte:
SchulungsveranstaltungErforderlichkeit der Schulung über
ArbeitszeitfragenErforderlichkeit der Schulung von
Betriebsratsmitgliedern in Ausschüssen oder Arbeitsgrup-penSchulung
mit gewerkschafts-, parteipolitischen oder kulturellen Themen
Normen:
§ 37 Abs. 6 BetrVG
Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen
vom 16.10.2003 - 3 Ca 3450/02 - wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
T a t b e s t a n d
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Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers für die Zeit der Teilnahme
an einer Betriebsratsschulung.
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Der am 12.13.14xx geborene Kläger ist seit dem 02.10.1989 im Betrieb der Beklagten,
einem Unternehmen der Metallindustrie, als Arbeiter zu einem Stundenlohn von zuletzt
19,29 EUR beschäftigt. Im Betrieb der Beklagten, in dem ca. 440 Mitarbeiter beschäftigt
sind, werden Rolltreppen und Rollsteige hergestellt und vertrieben.
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Seit dem 01.01.2000 ist der Kläger Mitglied des aus elf Personen bestehenden
Betriebsrates.
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Im Mai 2002 legte die Beklagte dem Betriebsrat ein neues Konzept zur Flexibilisierung
der betrieblichen Arbeitszeit vor, mit dem eine Änderung des bereits bestehenden
flexiblen Arbeitszeitsystems angestrebt wurde. Das neue Konzept der Beklagten sah die
Einführung von Arbeitszeitkonten vor, auf denen bis zu 100 Plusstunden bzw. 50
Minusstunden verbucht werden konnten. Insoweit strebte die Beklagte den Abschluss
einer Betriebsvereinbarung an und legte im Juni 2002 den Entwurf einer
Betriebsvereinbarung vor.
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Auf Betriebsratsseite wurde insoweit eine dreiköpfige Arbeitsgruppe gebildet, der neben
dem stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden S4xxx der Kläger angehörte. Auf das
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Protokoll der Betriebsratssitzung vom 07.08.2002 (Bl. 105 d.A.) wird Bezug genommen.
Am 24.07.2002 fasste der Betriebsrat den Beschluss (Bl. 39 d.A.), den Kläger für die Zeit
vom 08.09.2002 bis zum 13.09.2002 zu einem einwöchigen Seminar "Arbeitszeit", das
im IGM-Bildungszentrum S5xxxxxxxxx stattfand, zu entsenden. Laut "Seminarbeschrei-
ung/Themenplan" (Bl. 7 d.A.) waren auf dem Seminar folgende Themen vorgesehen:
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Arbeitszeit
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Inhalte
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Sonntag Anreise und Begrüßung
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Montag V Einführung in das Seminar
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Vorstellung der Teilnehmer/-innen und Referenten/-innen
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Informationen über technische und organisatorische Fragen
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N Bestandsaufnahme über Arbeitszeitregelungen, Arbeitszeitpolitik
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im Widerstreit von Arbeitszeitflexibilisierung und Zeitsouveränität
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Dienstag V Regelungsprobleme bei Mehrarbeit, Schichtarbeit, Kurzarbeit,
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Gleitzeit, Arbeitszeitkonten
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N Arbeitszeitgestaltung als gesellschaftliche und kulturelle Frage
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Mittwoch V Arbeitszeit und Leistungsdruck: Auswertung aktueller Trends in
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den Unternehmen
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N Untersuchung ausgewählter Betriebsvereinbarungen
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Donnerstag V Tarifpolitische Perspektiven in der Arbeitszeitdiskussion
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N Gesellschaftliche Aspekte der Arbeitszeitdiskussion
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Freitag V Umsetzung des Gelernten in der Arbeitszeitdiskussion
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Abschlussgespräch
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Abreise
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Während seiner Teilnahme an dem Seminar vom 08. bis 13.09.2002 erhielt der Kläger
einen "Seminarplan" (Bl. 32 f.d.A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.
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Die Verhandlungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, die schließlich zum
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Abschluss einer Betriebsvereinbarung führten, wurden auf Seiten des Betriebsrates im
Wesentlichen vom stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden S4xxx geführt.
Nachdem der Kläger an dem Seminar vom 08. bis 13.09.2002 teilgenommen hatte (Bl.
8, 31 d.A.), war er in der Zeit vom 20.10. bis 06.12.2002 und vom 10.03. bis 04.04.2003
arbeitsunfähig erkrankt.
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Da die Beklagte die Teilnahme des Klägers an der Schulungsveranstaltung vom 08. bis
13.09.2002 nicht für erforderlich hielt, zahlte sie dem Kläger für diesen Zeitraum kein Ar-
eitsentgelt.
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Der Kläger machte daraufhin die Zahlung seines Lohnes für den Zeitraum vom 08. bis
13.09.2002 in der unstreitigen Höhe von 675,15 EUR brutto mit Schreiben vom
15.10.2002 gegenüber der Beklagten geltend und erhob am 31.12.2002 die vorliegende
Klage zum Arbeitsgericht.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Teilnahme am Seminar vom 08. bis
13.09.2002 sei erforderlich gewesen, da die Schulung Kenntnisse vermittelt habe, die
für seine Arbeit als Betriebsratsmitglied erforderlich gewesen sei. Das Thema
"Arbeitszeit" sei umfassend behandelt worden. Es habe auch ein konkreter betrieblicher
Bezug für die Seminarteilnahme bestanden, da mit dem Arbeitgeber seinerzeit über die
Flexibilisierung der Arbeitszeit verhandelt worden sei. Insoweit sei es erforderlich
gewesen, auf Seiten des Betriebsrats Kenntnisse darüber zu erlangen, welche
gesetzlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Flexibilisierung von Arbeitszeiten gegeben
seien.
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Dass bereits zuvor der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende an einem
entsprechenden Seminar teilgenommen habe, sei unbeachtlich.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 675,15 EUR brutto nebst 5 % über dem
Basiszinssatz der E5xxxxxxxxxx Z1xxxxxxxxx gemäß § 1 DÜG seit dem
01.10.2002 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat gemeint, dem Kläger stehe die begehrte Vergütung nicht zu, da die Seminarteil-
ahme für die Betriebsratsarbeit nicht erforderlich gewesen sei. Das vom Kläger besuchte
Seminar sei hinsichtlich der Themen viel zu allgemein gehalten. In der
Seminarbeschrei- Themenkomplexe genannt, die gesellschafts- oder
allgemeinpolitischer Art sei- en Leistungsdruck: Auswertung aktueller Trends in den
Unternehmen", "Tarifpolitische Perspektiven in der Arbeitszeitdiskussion",
"gesellschaftliche Aspekte der
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Arbeitszeitdiskussion", diese Themen hätten keinerlei aktuellen Bezug zu den Aufgaben
des Betriebsrats gehabt. Ein Schwerpunkt von Themen mit konkretem Betriebsbezug
lasse sich nicht erkennen.
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Im Übrigen praktiziere die Beklagte, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, bereits seit
1974 ein flexibles Arbeitszeitmodell für Angestellte (Gleitzeit) und seit 1993 für
gewerbliche Arbeitnehmer (Zeitausgleich durch AZG-Konto). Insoweit sei der gewählte
Betriebsrat seit Jahren ausreichend mit der Problematik von Arbeitszeitkonten vertraut.
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Schließlich sei der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende S4xxx bereits ausreichend
zu der Thematik geschult. Dieser habe unstreitig am 22.09.1999 an einem Seminar
"Flexible Arbeitszeitgestaltung" und in der Zeit vom 24.04. bis 25.04.2002 an einem
Seminar "Moderne Arbeitszeitgestaltung" teilgenommen.
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Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 16.10.2003 die Klage abgewiesen und zur
Begründung ausgeführt, der Kläger habe die Erforderlichkeit der Seminarteilnahme
nicht ausreichend konkret dargelegt. Eine Schulung mit rein gewerkschaftlichem,
gesellschafts- oder allgemeinpolitischem Inhalt sei nicht erforderlich gewesen. Anhand
des vorgelegten Themenplanes sei nicht erkennbar, ob der Schwerpunkt der
Veranstaltung eher im Bereich der Themenkomplexe gelegen habe, für die eine
betriebliche Erforderlichkeit angenommen werden könne.
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Gegen das dem Kläger am 06.11.2003 zugestellte Urteil, auf dessen Gründe ergänzend
Bezug genommen wird, hat der Kläger am 04.12.2003 Berufung zum
Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 05.03.2004 mit dem am 03.03.2004 beim
Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
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Er ist der Auffassung, dass ein aktueller, konkreter Bezug zur Betriebsratsarbeit schon
deshalb vorgelegen habe, weil er seinerzeit als Teilnehmer für die Arbeitsgruppe
Arbeitszeit benannt worden sei. Federführend sei zwar der stellvertretende
Betriebsratsvorsitzende S4xxx gewesen, an den Verhandlungen mit dem Arbeitgeber
hätten aber auch das Betriebsratsmitglied O2xxxxxxxx und er, der Kläger, teilnehmen
sollen. Dass er wegen zeitweiser Erkrankung an den Verhandlungen nicht habe
teilnehmen können, berühre die Erforderlichkeit der Schulungsmaßnahme nicht. Wenn
in größeren Betrieben bestimmte Aufgaben an einzelne Betriebsratsmitglieder
übertragen worden seien, sei es erforderlich, dass diejenigen Betriebsratsmitglieder
entsprechend geschult würden, denen die Wahrnehmung dieser Aufgaben obliege.
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Der Kläger ist ferner der Auffassung, dass sich die Erforderlichkeit der
Schulungsteilnahme an der Seminarbeschreibung und dem vorgelegten Seminarplan
erkennen lasse. Die Seminarthemen seien nach dem Themenplan auch entsprechend
behandelt worden.
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Die Beklagte habe seinerzeit beabsichtigt, die Arbeitszeitgestaltung grundlegend zu
ändern. Eine Ausdehnung der Arbeitszeit könne zumindest auch dazu führen, dass in
Arbeitnehmerinteressen erheblich beeinträchtigt würden. Sie könne unter Umständen
Arbeitnehmer daran hindern, im Anschluss an die Arbeit sich gesellschaftlich oder
kulturell zu betätigen. Bereits insoweit könne nicht davon ausgegangen werden, dass
das Seminar nicht erforderliche gesellschaftspolitische oder künstlerische Fragen
behandelt habe. Ferner habe die seinerzeit vorgelegte Betriebsvereinbarung weitere
Möglichkeiten des Leistungsdrucks auf die Arbeitnehmer eröffnet. Insoweit sei es
Aufgabe des Betriebsrates, die Arbeitnehmerinteressen mit den Interessen des
Betriebes in Einklang zu bringen. Dies beinhalte aber die Notwendigkeit, sich mit den
Interessen der Arbeitnehmer überhaupt zu befassen; auch insoweit sei die Vermittlung
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der auf dem Seminar vermittelten Kenntnisse erforderlich gewesen.
Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hagen vom 16.10.2003 - 3 Ca
3450/02 - die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 675,15 EUR brutto nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß § 1 DÜG
seit dem 01.10.2002 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
50
die Berufung zurückzuweisen.
51
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und ist nach wie vor der Auffassung, die
Teilnahme des Klägers an dem streitigen Seminar sei nicht erforderlich gewesen. Auf
diesem Seminar seien keine Grundkenntnisse im Arbeits- oder
Betriebsverfassungsrecht behandelt worden. Im Übrigen habe das Seminar sich
überwiegend mit Thematiken befasst, die für die Betriebsratsarbeit nicht erforderlich
gewesen seien und keinen konkreten unmittelbaren Bezug zu Betriebsratsaufgaben
gehabt hätten. Dies gelte insbesondere für die auch schon vom Arbeitsgericht
herausgestellten Themen. Auch mit der Berufung sei es dem Kläger nicht gelungen, die
Erforderlichkeit der Seminarteilnahme konkret darzulegen.
52
Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze
ergänzend Bezug genommen.
53
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
54
I
55
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
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Zu Recht hat das Arbeitsgericht der Klage des Klägers auf Zahlung seines
Arbeitsentgelts für die Seminarteilnahme vom 08. bis 13.09.2002 abgewiesen.
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Der Zahlungsanspruch ergibt sich nicht aus den §§ 40 Abs. 1, 37 Abs. 2 und 6 BetrVG
i.V.m. § 611 BGB. Hiernach hat der Arbeitgeber u.a. die Vergütung für das
Betriebsratsmitglied fortzuzahlen für den Zeitraum der Teilnahme an einer erforderlichen
Schulungsmaßnahme nach § 37 Abs. 6 BetrVG, bei der Kenntnisse vermittelt werden,
die sich auf die Arbeit des Betriebsrates beziehen.
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Voraussetzung für einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes für Teilnahme
an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung ist es, dass in der
Schulungsveranstaltung Kenntnisse vermittelt worden sind, die für die Arbeit des
Betriebsrates erforderlich sind. An einer derartigen Erforderlichkeit fehlt es, wie das
Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat. Auch mit dem Berufungsvorbringen ist es dem
Kläger nicht gelungen, die Erforderlichkeit der Seminarteilnahme konkret darzulegen.
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1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Vermittlung von
Kenntnissen und Fähigkeiten in Schulungsveranstaltungen dann für die
Betriebsratsarbeit erforderlich, wenn der Betriebsrat sie unter Berücksichtigung der
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konkreten betrieblichen Situation benötigte, um seine derzeitigen oder demnächst
anfallenden Arbeiten sachge- recht wahrnehmen zu können. Hierzu bedarf es
regelmäßig der Darlegung eines aktuellen,
betriebsbezogenen Anlasses, um annehmen zu können, dass die auf der Schulungs-
veranstaltung zu erwerbenden Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu
schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteili-
gungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (BAG, Beschluss vom 09.10.1973 -
AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 4 ; BAG, Beschluss vom 27.09.1974 - AP BetrVG 1972 § 37
Nr. 6 ; BAG, Beschluss vom 27.09.1974 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 18 ; BAG, Beschluss
vom 07.06.1989 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 67 ; BAG, Urteil vom 15.02.1995 - AP
BetrVG 1972 § 37 Nr. 106 zu § 37 BetrVG 1972; Fitting/Engels/Schmidt/Tre-
binger/Linsenmaier, BetrVG, 22. Aufl., § 37 Rz. 140, 141 f.; DKK/Wedde, BetrVG, 9.
Aufl., § 37 Rz. 92 ff.; Wiese/Weber, GK-BetrVG, 7. Aufl., § 37 Rz. 156 f.; ErfK/Eisemann,
4. Aufl., § 37 BetrVG Rz. 16 m.w.N). Für die Frage, ob eine sachgerechte Wahrnehmung
der Betriebsratsaufgaben die Schulung gerade des zu der Schulungsveranstaltung
entsandten Betriebsratsmitglieds erforderlich machte, ist darauf abzustellen, ob nach
den aktuellen Verhältnissen des einzelnen Betriebes Fragen anstehen oder in
absehbarer Zukunft anstehen werden, die der Beteiligung des Betriebsrates unterliegen
und für die im Hinblick auf den Wissensstand des Betriebsrates und unter
Berücksichtigung der Aufgabenverteilung im Betriebsrat eine Schulung gerade dieses
Betriebsratsmitglieds geboten erscheint.
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Einer konkreten Darlegung der Erforderlichkeit des aktuellen Schulungsbedarfs bedarf
es allerdings dann nicht, wenn es sich um die Vermittlung von Grundkenntnissen im
Betriebsverfassungsrecht oder im allgemeinen Arbeitsrecht für ein erstmals gewähltes
Betriebsratsmitglied handelt. Kenntnisse des Betriebsverfassungsgesetzes als der
gesetzlichen Grundlage für die Tätigkeit des Betriebsrates sind unabdingbare
Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit (BAG, Beschluss vom
21.11.1978 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 35; BAG, Beschluss vom 16.10.1986 - AP
BetrVG 1972 § 37 Nr. 58; BAG, Beschluss vom 07.06.1989 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr.
67; BAG, Beschluss vom 20.12.1995 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 113; Fitting, a.a.O., § 37
Rz. 143 f.; Wiese/Weber, a.a.O., § 37 Rz. 164 ff.; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 95 f.;
ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 BetrVG Rz. 17 m.w.N.). Die Vermittlung von
Grundkenntnissen des allgemeinen Arbeitsrechts ist stets, ohne einen
aktualitätsbezogenen Anlass, als eine erforderliche Kenntnisvermittlung im Sinne des §
37 Abs. 6 BetrVG anzusehen (BAG, Beschluss vom 15.05.1986 - AP BetrVG 1972 § 37
Nr. 54; BAG, Beschluss vom 16.10.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 58; Fitting, a.a.O., §
37 Rz. 144; Wiese/Weber, a.a.O., § 37 Rz. 166; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 96;
ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 BetrVG Rz. 17).
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Bei der Beurteilung der Frage, ob die Entsendung eines Betriebsratsmitglieds zu einer
Schulung erforderlich ist, handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten
Rechtsbegriffes, der dem Betriebsrat einen gewissen Beurteilungsspielraum offen lässt.
Dies gilt insbesondere für den Inhalt der Veranstaltung als auch für deren Dauer (BAG,
Beschluss vom 15.05.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 54; BAG, Beschluss vom
16.10.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 58; BAG, Beschluss vom 07.06.1989 - AP
BetrVG 1972 § 37 Nr. 67 unter I. 1. a) der Gründe; BAG, Beschluss vom 15.01.1997 - AP
BetrVG 1972 § 37 Nr. 118 unter B. 2. der Gründe; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 174;
Wiese/Weber, a.a.O., § 37 Rz. 195; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 127; ErfK/Eisemann,
a.a.O., § 37 BetrVG Rz. 16).
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2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Arbeitsgericht zu Recht davon
ausgegangen, dass die Teilnahme des Klägers am Seminar vom 08. bis 13.09.2002
nicht erforderlich gewesen ist. Nach Auffassung der Berufungskammer sind auf dem
streitigen Seminar keine Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht oder im
allgemeinen Arbeitsrecht vermittelt worden. Auch in der Berufungsinstanz konnte ein
konkreter, aktueller, betriebsbezogener Anlass, den Kläger zu der streitigen
Schulungsveranstaltung zu entsenden, nicht festgestellt werden.
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a) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist die Berufungskammer der
Auffassung, dass die konkrete Darlegung der Erforderlichkeit eines aktuellen
Schulungsbedarfs nicht bereits deshalb erforderlich gewesen ist, weil auf dem Seminar
vom 08. bis 13.09.2002 Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht oder im
allgemeinen Arbeitsrecht vermittelt worden sind.
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Bei dem auf dem streitigen Seminar behandelten Themen handelte es sich vielmehr um
Spezialkenntnisse, für die es eines konkreten, betriebsbezogenen Anlasses bedarf, um
die Erforderlichkeit der Kenntnisvermittlung festzustellen. Die Schulungsveranstaltung
vom 08. bis 13.09.2002 stellte kein sogenanntes Einführungsseminar dar. Dies ergibt
sich bereits aus dem vom Kläger vorgelegten Themenplan. Zwar gehören Kenntnisse
über gesetzliche Regelungen der Arbeitszeit und gesetzliche Regelungen über die
Gestaltung der Arbeitszeit zu den Grundkenntnissen von Betriebsratsmitgliedern. Nach
dem vorgelegten Themenplan sind auf dem streitigen Seminar jedoch nicht Themen
behandelt worden, die überwiegend Grundkenntnisse im Arbeitszeitrecht oder
Grundkenntnisse über betriebsverfassungs-rechtliche Arbeitszeitfragen vermittelten. Zu
Recht steht der Arbeitgeber auf dem Standpunkt, dass auf dem Seminar Themen
behandelt wurden, die außerhalb der dem Betriebsrat durch das
Betriebsverfassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben liegen.
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b) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers hat auch die Berufungskammer einen
konkreten, aktuellen, betriebsbezogenen Anlass, den Kläger zu dem streitigen Seminar
vom 08. bis 13.09.2002 zu entsenden, nicht feststellen können.
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aa) Zwar kann grundsätzlich eine Schulungsveranstaltung, die Arbeitszeitfragen
behandelt, für die Arbeit des Betriebsrats erforderliche Kenntnisse vermitteln. Unter
Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse des Betriebes und des Betriebsrates kann
es erforderlich sein, dass der Betriebsrat Spezialkenntnisse benötigt, um seine
Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte im Zusammenhang mit der Regelung der
Arbeitszeit im Betrieb sach- und fachgerecht auszuüben. Dies zeigt bereits das
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG
(Arbeitsgericht Passau, Beschluss vom 08.10.1992 - BB 1992, 2431; Fitting, a.a.O., § 37
Rz. 149; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 108; Wiese/Weber, a.a.O., § 37 Rz. 169 und 191).
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Unstreitig ist insoweit, dass seinerzeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat
Verhandlungen über eine angestrebte Betriebsvereinbarung zur
Arbeitszeitflexibilisierung stattfanden. In der Berufungsinstanz hat sich aufgrund der
Vorlage des Betriebsratsprotokolls vom 07.08.2002 auch herausgestellt, dass der
Kläger seinerzeit Mitglied einer vom Betriebsrat gebildeten Arbeitsgruppe gewesen ist,
die mit der Behandlung dieser Fragen befasst gewesen ist. Hat der Betriebsrat eine
gewisse Aufgabenverteilung vorgenommen und Aufgaben zur selbständigen Erledigung
auf einen Ausschuss oder einer Arbeitsgruppe übertragen, ist es erforderlich, aber auch
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ausreichend, wenn diejenigen Betriebsratsmitglieder geschult werden, denen die
Wahrnehmung dieser Aufgaben obliegt (BAG, Beschluss vom 29.01.1974 - AP BetrVG
1972 § 37 Nr. 9; BAG, Beschluss vom 20.12.1995 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 113;
Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 166; Wiese/Weber, a.a.O., § 37 Rz. 189; DKK/Wedde, a.a.O., §
37 Rz. 116; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 BetrVG Rz. 18 m.w.N.). Grundsätzlich muss
auch davon ausgegangen werden, dass verantwortliche Betriebsratsarbeit in gebildeten
Ausschüssen oder Arbeitsgruppen nur dann möglich ist, wenn jedes Ausschussmitglied
über Mindestkenntnisse für die mit seinem Amt verbundenen Aufgaben verfügt (LAG
Düsseldorf, Beschluss vom 12.10.1981 - EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 72). Der Einwand
des Arbeitgebers, der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende sei in Arbeitszeitfragen
bereits ausreichend geschult, ist danach unbeachtlich. Unerheblich erscheint auch in
diesem Zusammenhang, dass der Kläger - möglicherweise aufgrund
krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit - nach der Seminarteilnahme nicht an allen
Verhandlungen und Besprechungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber
teilgenommen hat. Wie der Betriebsrat innerhalb seines Gremiums seine Aufgaben
verteilt und welche Personen er mit welchen Aufgaben befasst, ist Sache des
Betriebsrats. Bei der Übertragung von Aufgaben und Besetzung von Posten innerhalb
des Betriebsrats und seiner Ausschüsse ist der Betriebsrat autonom; diese Autonomie
ist auch nicht im Rahmen der Erforderlichkeit einer Schulungsmaßnahme überprüfbar
(Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 166; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 103).
bb) Dennoch hat auch die Berufungskammer einen konkreten Betriebsbezug zwischen
den auf dem streitigen Seminar vermittelten Kenntnissen und der konkreten
Betriebsratsarbeit nicht feststellen können. Auch aus dem Berufungsvorbringen des
Klägers war nicht ersichtlich, dass die Schulungsmaßnahme insgesamt erforderlich
gewesen ist.
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In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist anerkannt, dass
Schulungsveranstaltungen mit rein gewerkschaftspolitischen, allgemeinpolitischen oder
parteipolitischen, künstlerischen oder kirchlichen Themen nicht erforderlich sind, weil
ein konkreter Bezug zur Betriebsratsarbeit fehlt (BAG, Beschluss vom 28.01.1975 - AP
BetrVG 1972 § 37 Nr. 20; BAG, Beschluss vom 26.08.1975 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr.
21; LAG Berlin, Beschluss vom 11.12.1989 - DB 1990, 696; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 155;
DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 109; Wiese/Weber, a.a.O., § 37 Rz. 157 f.; Loritz, NZA
1993, 2,5). Die Teilnahme an Veranstaltungen, die nach ihrem Gesamtinhalt einen
Bezug zur Betriebsratstätigkeit im Rahmen des Betriebsverfassungsrechts nicht mehr
aufweisen, sondern vornehmlich einer Schulung über rein gewerkschaftspolitische,
allgemeinpolitische oder sonstige Themen, mag zwar nützlich sein, sie ist aber nicht
mehr erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG.
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So liegt der vorliegende Fall. Aus dem Vorbringen des Klägers ist nicht ersichtlich, dass
sich das auf der Schulungsveranstaltung vom 08. bis 13.09.2002 vermittelte Wissen
unmittelbar auf die konkrete im Betrieb der Beklagten anstehende Betriebsratstätigkeit
auswirkte und zur konkreten Betriebsratstätigkeit Bezug hatte. Auch mit der Berufung hat
der Kläger einen konkreten Bezug des auf dem Seminar vermittelten Wissens zur
aktuellen Betriebsratstätigkeit nicht dargelegt. Bereits das Arbeitsgericht hat in dem
angefochtenen Urteil darauf hingewiesen, dass nach dem vom Kläger vorgelegten
Themenplan Themenkomplexe vorgesehen waren, wie "Arbeitszeit und Leistungsdruck:
Auswertung aktueller Trends in Unternehmen", "Tarifpolitische Perspektiven in der
Arbeitszeitdiskussion", "Gesellschaftliche Aspekte der Arbeitszeitdiskussion",
"Arbeitszeitgestaltung als gesellschaftliche und kulturelle Frage". Diese
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Themenkomplexe vermitteln eher den Eindruck eines Seminars mit gewerkschafts- oder
allgemeinpolitischem Inhalt. Auch der dem Kläger auf der Schulungsveranstaltung
überlassene "Seminarplan" (Bl. 32 d.A.) lässt nicht
erkennen, welche konkreten Themen behandelt worden sind, für die damals aktuelle
Betriebsratsarbeit notwendig gewesen sind.
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In diesem Zusammenhang kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die im Betrieb der
Beklagten beabsichtigten Arbeitszeitänderungen lediglich die Schwankungsbreite des
jeweiligen Arbeitszeitkontos betrafen. Unstreitig ist zwischen den Parteien darüber
hinaus, dass im Betrieb der Beklagten seit Jahren ein flexibles Arbeitszeitmodell
praktiziert wird. Unter diesen Umständen hätte es erst recht eines konkreten
Sachvortrags seitens des Klägers dahin bedurft, warum der Betriebsrat seine
gesetzlichen Aufgaben ohne die Schulung gerade des Klägers mit den auf der
Veranstaltung vom 08. bis 13.09.2002 behandelten Themen nicht sachgerecht
wahrnehmen konnte.
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Ebenso wie das Arbeitsgericht geht auch die Berufungskammer davon aus, dass auf
dem streitigen Seminar zwar Themenkomplexe behandelt worden sind, die für eine
konkrete Betriebsbezogenheit sprechen könnten. Insoweit ist es für die Annahme der
Erforderlichkeit auch unerheblich, wenn auf einer Schulungsveranstaltung im geringen
Umfang auch nicht für die konkrete Betriebsratsarbeit erforderliches Wissen vermittelt
wird. Nimmt die Behandlung nicht erforderlicher Themen aber einen größeren Umfang
ein, ist der erforderliche und der nicht erforderliche Teil der Schulungsveranstaltung
jedoch sowohl in thematischer Hinsicht als auch hinsichtlich der zeitlichen Behandlung
der einzelnen Themen so klar voneinander abgrenzbar, dass ein zeitweiser Besuch der
Veranstaltungen möglich und sinnvoll ist, so beschränkt sich die Erforderlichkeit auf den
Teil, auf den für die Betriebsratsarbeit erforderliche Kenntnisse vermittelt werden. Ist ein
zeitweiser Besuch einer solchen Schulungsveranstaltung praktisch nicht möglich oder
sinnvoll, ist entscheidend, ob die Schulungszeit der erforderlichen Themen mehr als 50
% überwiegt (BAG, Urteil vom 28.05.1976 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 24; BAG,
Beschluss vom 04.06.2003 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 136; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 158
f.; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 110; Wiese/Weber, a.a.O., § 37 Rz. 170 f.;
ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 BetrVG Rz. 17 m.w.N.). Auch insoweit erweist sich das
klägerische Vorbringen als unschlüssig. Zu Recht hat bereits das Arbeitsgericht darauf
hingewiesen, dass aus dem Vorbringen des Klägers, insbesondere nicht aus dem
vorgelegten Themenplan, nicht erkennbar ist, ob der Schwerpunkt der Veranstaltung
vom 08. bis 13.09.2002 eher im Bereich derjenigen Themenkomplexe lag, für die eine
betriebliche Erforderlichkeit angenommen werden konnte, oder eher im gewerkschafts-
oder allgemeinpolitischen Bereich. Ein Überwiegen erforderlicher Themeninhalte im
Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG kann anhand des vom Kläger vorgelegten Themenplanes
nicht festgestellt werden. Der Kläger hat auch in der Berufungsinstanz die sich aus dem
Themenplan ergebenden Themeninhalte nicht näher erläutert. Dies wäre angesichts der
allgemeinen Fassung der jeweiligen Themeninhalte jedoch unumgänglich gewesen,
um die Erforderlichkeit des auf dem streitigen Seminar vermittelten Wissens in Bezug
auf die konkrete Betriebsratstätigkeit beurteilen zu können.
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II
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des
erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.
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Der Streitwert hat sich in der Berufungsinstanz nicht geändert, § 25 GKG.
78
Für die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht bestand nach § 72 Abs. 2
ArbGG keine Veranlassung.
79
Schierbaum
Vollenbröker
Himmelmann
80
/N.
81