Urteil des LAG Hamm vom 23.06.2004

LArbG Hamm: treu und glauben, tarifvertrag, holz, gewerkschaft, arbeitsgericht, handwerk, kunststoff, willenserklärung, arbeitsrecht, auszahlung

Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 551/04
Datum:
23.06.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Sa 551/04
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Münster, 3 Ca 2006/03
Schlagworte:
Auslegung einer Verweisung, arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einen
nachwirkenden Tarifvertrag
Normen:
§§ 133, 157 BGB, §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 5 TVG
Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster
vom 11.02.2004 - 3 Ca 2006/03 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über weitere Urlaubsgeldansprüche
des Klägers.
2
Der am 13.01.14xx geborene Kläger war vom 10.04.2000 bis zum 31.01.2003 bei der
Beklagten als Tischler vollschichtig beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis regelte der
Arbeitsvertrag vom 18.05.2000 (Bl. 5 bis 8 d.A.).
3
Nach Ziffer 1.2 des schriftlichen Arbeitsvertrags gelten für das Arbeitsverhältnis die
jeweils gültigen tariflichen Bestimmungen für das holz- und kunststoffverarbeitende
Handwerk im nordwestdeutschen Raum der Bundesrepublik Deutschland, soweit in
diesem Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist.
4
Für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk im nordwestdeutschen Raum der
Bundesrepublik Deutschland galt ab 01.08.1998 der Manteltarifvertrag vom 21.08.1998,
abgeschlossen zwischen den nordwestdeutschen HKH-Fachverbänden sowie der
Christlichen Gewerkschaft Deutschlands, Bundesgruppe Holz und Kunststoff und dem
DHV (Deutscher Handels- und Industrieangestellten-Verband). Nach Ziffer 109 dieses
Manteltarifvertrags steht jedem Arbeitnehmer neben seinem Urlaubsentgelt ein
Anspruch auf Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgelds zu, das je Urlaubstag drei
tarifliche Stundenentgelte umfasst. Dieses zusätzliche Urlaubsgeld, 39,81 EUR je
Urlaubstag (3 x 13,27 EUR), hat die Beklagte unstreitig an den Kläger zur Auszahlung
5
gebracht.
Mit Wirkung zum 01.06.1991 hatten die (damalige) Gewerkschaft Holz und Kunststoff
einerseits und u.a. der Fachverband Holz und Kunststoff Nordrhein-Westfalen,
Landesinnungsverband des Tischlerhandwerks andererseits den Tarifvertrag für das
holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk im nordwestdeutschen Raum der
Bundesrepublik Deutschland am 24.05.1991 abgeschlossen (im Folgenden
Manteltarifvertrag GHK). Dieser Manteltarifvertrag, der von den Arbeitgeberverbänden
zum 31.12.1996 gekündigt wurde, sah in Ziffer 109 als zusätzliches Urlaubsgeld einen
Betrag in Höhe von 55 % des Urlaubsentgelts vor.
6
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger, soweit noch anhängig, zusätzliches
Urlaubsgeld in Höhe von 818,34 EUR brutto verlangt.
7
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe einen Anspruch nach dem
Manteltarifvertrag vom 24.05.1991, dieser befinde sich noch in Nachwirkung. Ein
Anspruch lediglich gemäß dem von der Beklagten herangezogenen Tarifvertrag sei
nicht möglich, weil es sich nicht um eine andere Abmachung im Sinne von § 4 Abs. 5
TVG handele. Insoweit werde bestritten, dass es sich bei der Christlichen Gewerkschaft
Deutschlands um eine tariffähige Partei handele.
8
Auch im Arbeitsvertrag sei der Manteltarifvertrag der Christlichen Gewerkschaft nicht
eindeutig einbezogen worden. Unklarheiten gingen insoweit zu Lasten der Beklagten.
9
Der Kläger hat beantragt,
10
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.196,13 EUR netto sowie 818,34 EUR brutto
nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.07.2003 zu
zahlen.
11
Die Beklagte hat beantragt,
12
die Klage abzuweisen.
13
Die Beklagte ist bezüglich des noch anhängigen Urlaubsgeldanspruchs der Auffassung
gewesen, ein Anspruch auf weiteres Urlaubsgeld stehe dem Kläger nicht zu. Sie sei
Mitglied des Fachverbands des Tischlerhandwerks Nordrhein-Westfalen. Dieser sei
Partei des Tarifvertrags mit der Christlichen Gewerkschaft. Sie habe das
Arbeitsverhältnis des Klägers und auch die der übrigen Mitarbeiter stets nach dem mit
der Christlichen Gewerkschaft abgeschlossenen Manteltarifvertrag abgerechnet. Auch
nur dieser liege in ihrem Betrieb aus.
14
Das Arbeitsgericht hat die Klage bezüglich der noch anhängigen Urlaubsgeldforderung
abgewiesen und insoweit die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Den
Streitwert hat es auf 1.020,47 EUR festgesetzt.
15
In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Manteltarifvertrag
vom 24.06.1991 komme weder kraft der gesetzlichen Vorschriften noch aufgrund der
Verweisung in Ziffer 1.2 des Arbeitsvertrags auf das Arbeitsverhältnis zur Anwendung.
16
Gegen dieses ihm am 27.02.2004 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten
17
hiermit in Bezug genommene Urteil hat der Kläger am 22.03.2004 Berufung eingelegt
und diese am 21.04.2004 begründet.
Der Kläger greift das arbeitsgerichtliche Urteil an, soweit das Arbeitsgericht der Klage
nicht stattgegeben hat. Er stützt sich maßgeblich auch weiterhin auf seinen
erstinstanzlichen Vortrag.
18
Der Kläger beantragt,
19
das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 11.02.2004 - 3 Ca 2006/03 -
teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 818,34
EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz der EZB seit dem 17.07.2003 zu zahlen.
20
Die Beklagte beantragt,
21
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom
11.02.2004 - 3 Ca 2006/03 - zurückzuweisen.
22
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
23
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die Erklärungen der Parteien in der
mündlichen Verhandlung verwiesen.
24
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
25
I. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
26
Der Anspruch auf das begehrte weitere Urlaubsgeld steht dem Kläger nach Ziffer 109
MTV GHK vom 24.05.1991 in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag nicht zu, wie das
Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat. Der Manteltarifvertrag vom 24.05.1991 kommt auf
das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zur Anwendung.
27
1. Die Voraussetzungen für die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Anwendung
dieses Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 TVG
liegen nicht vor.
28
Zum Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses durch den Vertrag vom
18.05.2000 befand sich der Manteltarifvertrag vom 24.05.1991 in der Nachwirkung nach
§ 4 Abs. 5 TVG. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erstreckt
sich die Nachwirkung eines Tarifvertrags nach § 4 Abs. 5 TVG nicht auf erst nach Ablauf
des Tarifvertrags begründete Arbeitsverhältnisse (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 10.12.1997 -
4 AZR 247/96 - NZA 1998, 484; BAG, Urteil vom 10.12.1997 - 4 AZR 193/97 - NZA
1998, 488; BAG, Beschluss vom 09.07.1996 - 1 ABR 55/95 - NZA 1997, 447; BAG,
Beschluss vom 03.12.1985 - 4 ABR 60/85 - AP Nr. 2 zu § 74 BAT; a. A. z.B.:
Gamillscheg, Kollektives Arbeitsrecht Band I, § 18 VII 6, S. 879).
29
Die in § 4 Abs. 5 TVG bestimmte Weitergeltung der tariflichen Vorschriften nach Ablauf
des Tarifvertrags setzt die Geltung des Tarifvertrags zwischen den Parteien vor seinem
Auslaufen voraus.
30
2. Die Parteien haben die Geltung des Manteltarifvertrags vom 24.05.1991 auch nicht in
Ziffer 1.2 des Arbeitsvertrags vom 18.05.2000 vereinbart, wie der Kläger meint.
31
Die Parteien haben in Ziffer 1.2 des Arbeitsvertrags vereinbart, dass die jeweils gültigen
tariflichen Bestimmungen für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk im
nordwestdeutschen Raum der Bundesrepublik Deutschland gelten sollen, soweit in dem
Arbeitsvertrag nichts Abweichendes geregelt ist.
32
a) Welchen Tarifvertrag die Parteien gewollt haben, ist durch Auslegung zu ermitteln.
33
Nach § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf
die Verkehrssitte es erfordern. Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung einer
Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen
Sinne des Ausdrucks zu haften.
34
Für die Sinnermittlung dessen, was gewollt ist, kann auf alle Umstände zurückgegriffen
werden, die den Erklärungstatbestand begleiten und in einer sinngebenden Beziehung
zu ihm stehen. Diese Umstände kommen allerdings nur insoweit in Betracht, als sie dem
Erklärungsempfänger objektiv erkennbar waren. Des Weiteren ist die Verkehrssitte zu
berücksichtigen. Bei der Auslegung einer Verweisung ist insbesondere auch der Sinn
und Zweck der vertraglichen Bezugnahmeklauseln zu berücksichtigen, die
unorganisierten Arbeitnehmer mit den tarifgebundenen Arbeitnehmern gleich zu
behandeln (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 04.08.1999 - 5 AZR 642/98 - NZA 2000, 154; BAG,
Urteil vom 19.01.1999 - 1 AZR 606/98 - AP Nr. 9 zu § 1 TVG, Bezugnahme auf einen
Tarifvertrag; BAG, Urteil vom 04.09.1996 - 4 AZR 135/95 - AP Nr, 5 zu § 1 TVG,
Bezugnahme auf einen Tarifvertrag).
35
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze musste der Kläger das Angebot der
Beklagten so auslegen, dass der für den Betrieb geltende und auch dort angewandte
Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommt.
36
Bei der gebotenen objektiven Auslegung ist es nicht von Bedeutung, ob der Kläger sich
überhaupt Gedanken gemacht hat, welcher Tarifvertrag zum Zeitpunkt der Begründung
des Arbeitsverhältnisses im Betrieb der Beklagten angewandt wurde. Der Kläger hat
nicht ausdrücklich bestritten, dass dies der Manteltarifvertrag vom 01.08.1998 war. Der
Kläger hat auch nicht bestritten, dass während der Zeit der Beschäftigung die tariflichen
Vorschriften des Manteltarifvertrags vom 01.08.1998 tatsächlich auf das
Arbeitsverhältnis angewandt wurden.
37
c) Hiergegen sprechen auch nicht die Ziffern 6.1, 6.3 und 7 des Arbeitsvertrags vom
18.05.2000, wie das Arbeitsgericht im Einzelnen dargelegt hat. Auf die zutreffenden
Begründungen des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG verwiesen.
38
3. Die Vereinbarung der Geltung des Manteltarifvertrags vom 01.08.1998 ist nicht
unwirksam.
39
Auch wenn die Tarifvertragspartei Christliche Gewerkschaft Deutschlands,
Bundesfachgruppe Holz und Kunststoff, nicht tariffähig wäre, läge lediglich ein
fehlerhafter Tarifvertrag vor. Die Arbeitsvertragsparteien können aber auch auf
fehlerhafte Tarifverträge verweisen (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 22.01.2002 - 9 AZR
40
601/00 - NZA 2002, 1041). Die Parteien wollten bei Abschluss die arbeitsvertragliche
Geltung der tariflichen Bestimmungen, die im Betrieb der Beklagten angewandt wurden.
II. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
41
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
42
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
43
Knipp
Herrmann
Klein
44