Urteil des LAG Düsseldorf vom 13.04.2000
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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 13 Sa 1718/99
Datum:
13.04.2000
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 Sa 1718/99
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 4 Ca 2604/98
Schlagworte:
Direktionsrecht oder Änderungskündigung
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
kurze Inhaltsangabe: Änderung des Arbeitsvertrages im öffentlichen
Dienst im Wege des Direktionsrechts oder durch Änderungskündigung.
Abweichung von der Auffassung der 4. Kammer des
Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (4 Sa 376/99 vom 02.06.1999).
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Düsseldorf vom 15.09.1999 4 Ca 2604/98 wird auf Kosten der
Beklagten zurückgewiesen.
T a t b e s t a n d
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung der Beklagten.
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Die Klägerin ist bei der Beklagten langjährig als Kontrollschaffnerin beschäftigt. Im
Arbeitsvertrag ist die Geltung des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher
Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge,
insbesondere des Bezirkszusatztarifvertrages (BZT-G NRW) in der jeweils geltenden
Fassung vereinbart.
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Die Parteien haben bereits in einem Vorprozess darüber gestritten, ob die Klägerin eine
Anordnung der Beklagten im Wege des Direktionsrechts hinnehmen muss, wonach ihre
Arbeitsbedingungen mit Wirkung zum 01.01.1998 geändert werden. Bisher hatte die
Klägerin ihren Dienst in der Weise aufgenommen, dass sie zur festgesetzten Zeit des
Dienstbeginns an der ihrem Wohnort nahegelegenen Bahnstation einstieg und ihre
Kontrolltätigkeit dort aufnahm. Entsprechend verfuhr sie bei Dienstende. Mit
Zustimmung des Betriebsrats wies die Beklagte die Kontrollschaffner(innen) Ende
Dezember 1997 mit Wirkung zum 01.01.1998 an, den Dienst auf einem der Betriebshöfe
aufzunehmen bzw. zu beenden. Im vorliegenden Verfahren versucht die Beklagte, ihr
Ziel durch den Ausspruch einer Änderungskündigung zu erreichen. Die Klägerin hat die
Änderung der Arbeitsbedingungen unter Vorbehalt angenommen. Durch rechtskräftiges
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Urteil der erkennenden Kammer vom 05.11.1998, welches sich unter Blatt 22 f. bei der
Gerichtsakte befindet, steht zwischenzeitlich fest, dass die Maßnahme vom
Direktionsrecht der Beklagten nicht gedeckt war.
Die Klägerin hält auch die streitgegenständliche Kündigung für unwirksam.
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Sie hat beantragt,
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festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im
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Zusammenhang mit der Änderungskündigung der Beklagten
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vom 09.04.1998 unwirksam ist.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
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Zur Begründung hat sie vorgetragen, das Unternehmen habe sich aufgrund der
wirtschaftlichen Situation zur Effizienzsteigerung in allen Bereichen, also auch bei den
Kontrollschaffnern, gezwungen gesehen. Es könne nicht hingenommen werden, dass
während der Anfahrt zum bzw. der Abfahrt vom Betriebshof, die etwa 20 % der
Dienstzeit ausmache, nur etwa ein Fünftel der sonst üblichen Kontrollintensität erreicht
werde. Dies führe zu einem vermeidbaren Verlust an Beförderungsentgelten in Höhe
von 200.000,-- DM jährlich. Auch ließe sich durch ausschließlich vom Betriebshof aus
durchgeführte Kontrollen die Sicherheit der Kontrolleure erhöhen, denn dann gäbe es
die verhältnismäßig stark überfallgefährdeten Einzelkontrollen auf dem Weg zum bzw.
vom Betriebshof nicht mehr, die Kontrolleure arbeiteten während der gesamten
Dienstzeit in Zweierteams. Im übrigen gehe der Hinweis der Klägerin auf den
Ausschluss betriebsbedingter Kündigung in der AWV fehl, da diese Übereinkunft nur
Beendigungs- aber keine Änderungskündigungen erfasse. Es sei seinerzeit nicht
beabsichtigt gewesen, notwendige und unumgängliche Effizienzsteigerungen
zugunsten der Beklagten zu verhindern.
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Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 15.09.1999 der Klage stattgegeben. Gegen
seine Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, die geltend macht, von 80
bei ihr beschäftigten Kontrollschaffnerinnen und schaffnern hätten nur 9 gegen die im
Streit befindliche Anordnung Klage erhoben. Angesichts divergierender
Entscheidungen des LAG zur Frage des Umfangs des Direktionsrechts sei man
gezwungen, aus Gleichbehandlungsgründen die im Streit stehende
Änderungskündigung auszusprechen. Fehl gehe die Auffassung der Vorinstanz, dass
die Wirksamkeit der Änderungskündigung an einer mangelnden Bestimmtheit des mit
ihr verknüpften Änderungsangebots scheitere. Nach dem auf das Arbeitsverhältnis
anwendbaren § 51 BMT-G könne zum Zweck der Änderung des Arbeitsvertrages dieser
unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Lehne der Arbeiter die
Fortsetzung seiner Tätigkeit zu den ihm angebotenen geänderten Vertragsbedingungen
ab, so ende das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist des § 50. Exakt dieser
tarifvertraglichen Regelung entspreche die erklärte Änderungskündigung, in deren
letzten Absatz der Klägerin mitgeteilt worden sei, dass sie innerhalb der 14-tägigen
tariflichen Kündigungsfrist mitzuteilen habe, ob sie das Angebot zur Änderung des
Arbeitsvertrages annehme. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei eine
betriebsbedingte Änderungskündigung auch nicht nach §§ 4, 10 AWV
(Anwendungsvereinbarung zur Anlage 1 BMT-G in Verbindung mit dem TV Nahverkehr-
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NW/BesR für die R. B. AG D. (Bl. 11 f d. A.) ausgeschlossen. Vom Sinn und Zweck her
beziehe sich der dort vereinbarte Ausschluss einer betriebsbedingten
Beendigungskündigung allein auf eine vom Arbeitgeber originär beabsichtigte
Beendigungskündigung, nicht dagegen auf eine Änderungskündigung, die wegen der
Nichtannahme des Änderungsangebots zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses
führe. Im Hinblick auf § 2 des KSchG ergebe sich dies zwanglos daraus, dass ein
Arbeitnehmer ohne die Konsequenz der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die
geänderten Arbeitsbedingungen unter dem Vorbehalt annehmen könne, die Änderung
der Arbeitsbedingungen seien nicht sozial gerechtfertigt. Weiterhin ziele eine vom
Arbeitgeber ausgesprochene Änderungskündigung nicht auf eine Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ab, dies sei jedoch die Intension des Ausschlusses einer
betriebsbedingten Beendigungskündigung nach AWV.
Dringende betriebliche Erfordernisse ergäben sich aus einer erforderlichen
Gleichstellung der Klägerin mit den anderen Kontrollschaffnern und schaffnerinnen, den
organisatorischen Problemen bei der Durchführung von den seit dem 05.01.1998
geltenden Kontrollen im Team und den im Anschreiben an den Betriebsrat genannten
Gründen, die vollinhaltlich zum Gegenstand des Sachvortrags gemacht würden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den
Beklagtenschriftsatz vom 13.12.1999 (Bl. 89 f d.A.) Bezug genommen.
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Die Beklagte beantragt nunmehr,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.09.1999 4 Ca 2604/98
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abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
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Sie wiederholt im wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das
erstinstanzliche Urteil.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung ist zulässig, hatte jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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An der Auffassung der Kammer, dass die von der Beklagten angestrebte Maßnahme im
Wege des Direktionsrechts nicht durchsetzbar ist, wird festgehalten. Damit konnte sie
auch nicht ohne rechtswirksame Änderungskündigung erfolgen.
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Die abweichende Auffassung der 4. Kammer des erkennenden Gerichts (vgl. 4 Sa
376/99 vom 02.06.1999 u. a. ) überzeugt nicht. Die Kammer hält auch die von der 4.
Kammer zur Begründung ihrer Auffassung zitierte Entscheidung des BAG vom
23.06.1992 1 AZR 57/92 nicht für einschlägig. Die 4. Kammer führt zur Begründung ihrer
Auffassung aus, in Übereinstimmung mit der zitierten BAG-Entscheidung könne in der
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Vereinbarung der zur Zeit des Abschlusses des Arbeitsvertrages im Betrieb geltenden
Lage der Arbeitszeit nicht eine Vereinbarung des Inhalts gesehen werden, dass diese
derzeit geltende Arbeitszeit unabhängig von der jeweiligen betrieblichen Arbeitszeit
unverändert für dieses Arbeitsverhältnis gelten solle. Die 4. Kammer sieht in der bei der
Beklagten zur Zeit des Vertragsabschlusses mit der Klägerin bestehenden betrieblichen
Gepflogenheit, dass die angestellten Kontrollschaffner in Anwendung des § 15 BMT-G II
ihren Dienst in der Weise aufnehmen bzw. beenden konnten, dass sie zur festen Zeit
des Dienstbeginns an der ihrem Wohnort jeweils nahegelegenen Bus- oder Bahnstation
einstiegen und dort ihre Kontrolltätigkeit aufnahmen und in entsprechender Weise bei
Dienstende verfuhren, keine arbeitsvertraglich bindende Absprache zwischen den
Parteien über den Arbeitsort, an dem der Dienst aufzunehmen bzw. zu beenden sei. Es
sei allein um eine den jeweiligen Arbeitnehmern günstigere betriebliche
Einheitsregelung über die Dienstaufnahme bzw. Beendigung gegangen, die den Vorteil
gehabt habe, dass der Dienst vom Einstieg in ein dem Wohnort nahegelegenes
Beförderungsmittel bis zum Ausstieg wahrgenommen werden konnte. Diese betriebliche
Handhabung habe nichts mit einer individuellen Festlegung des Arbeitsortes mit
Rechtsbindungswillen zu tun gehabt.
Dem ist zu widersprechen. § 15 BMT-G schließt eine Vereinbarung, dass die Arbeitszeit
mit dem Beginn bzw. dem Ende des Weges zur und von der Arbeitsstelle beginnen oder
enden kann, nicht aus (vgl. Scheuring-Lang-Hoffmann, Kommentar z. BMT-G II § 14
Anm. 13, § 15 Anm. 4).
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Nach den Feststellungen der erkennenden Kammer im Vorprozess 13 (14) Sa 853/98
haben die Parteien eine individuelle Festlegung zur Arbeitszeit der Klägerin auf den
Beginn und das Ende des Weges zur Arbeitsstelle getroffen.
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Angesichts der unstreitigen Praxis, dass dem jeweiligen Kontrolleur bei Vertragsschluss
durch die Personalabteilung die seinerzeit gültige Praxis mitgeteilt wurde, die dann
jahrelang beibehalten wurde, ist nicht ersichtlich, woraus für die Arbeitnehmer
erkennbar sein sollte, dass es sich um eine nur freiwillig gewährte jederzeit
abänderbare vorteilhafte Regelung handeln sollte. § 15 BMT-G steht der Annahme nicht
entgegen, dass die Parteien eine vertraglich verbindliche Vereinbarung über die
Modalitäten der Dienstaufnahme und Beendigung treffen konnten. In jedem anderen
privatrechtlich gestalteten Arbeitsverhältnis wäre davon auszugehen, dass die
ursprünglich getroffenen Absprachen zum Vertragsinhalt wurden. Verfehlt ist daher auch
die Annahme der Beklagten, dass die geschuldete vertragliche Leistung durch ihre
Anordnung weder ihrem Inhalt noch ihrem zeitlichen Umfang nach geändert werde. Der
Inhalt der vertraglichen Leistung ist bei Abschluss des Vertrages der Parteien originär in
der Weise bestimmt worden, wie er dann jahrelang erbracht wurde. Daher stellt die
Anordnung der Beklagten, die zu längeren unbezahlten Wegezeiten der betroffenen
Arbeitnehmer führt, durchaus eine inhaltliche Veränderung der vertraglichen Leistung
ohne finanziellen Ausgleich dar, wie es auch das Arbeitsgericht in seinen (auf der
Grundlage der dortigen Urteilsbegründung allerdings nicht gebotenen) Anmerkungen
durchaus zutreffend gesehen hat.
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Die Kündigung scheitert entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht an inhaltlicher
Unbestimmtheit des Änderungsangebots. Dies ergibt sich bereits aus der Überlegung,
dass eine Kündigung, welche ein Beendigungsdatum nicht enthält, grundsätzlich zu
dem gesetzlich oder tariflich zulässigen Zeitpunkt wirkt, ohne dass dies ausdrücklich
erklärt werden muss. Daher ist der Zeitpunkt, zu dem die Änderung der
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Arbeitsbedingungen eintreten sollte, entsprechend den Ausführungen der Beklagten
nach den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen zu bestimmen.
Die Änderungskündigung scheitert jedoch an der Bindung, welche die Beklagte durch
die §§ 4, 10 Abs. 3 der Anwendungsvereinbarung vom 08.12.1995 (Bl. 11 15 d.A.)
eingegangen ist. Danach sind betriebsbedingte Kündigungen der Beklagten für die
Dauer der Laufzeit der Anwendungsvereinbarung bis zum 31.12.2005 ausgeschlossen.
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Dieser vereinbarte Ausschluss ist nicht mit der Einschränkung versehen, dass
Änderungskündigungen möglich sein sollen. Eine derartige Einschränkung ergibt sich
entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus Sinn und Zweck der
Vereinbarung, weil wie die Beklagte meint sich der vereinbarte Ausschluss einer
betriebsbedingten Beendigungskündigung alleine auf eine vom Arbeitgeber originär
beabsichtigte Beendigungskündigung, nicht dagegen auf eine Änderungskündigung,
die wegen Nichtannahme des Änderungsangebots zu einer Beendigung des
Arbeitsverhältnisses führe, ziele. Vielmehr würden Sinn und Zweck der vereinbarten
Beschäftigungssicherung unterlaufen werden können, wenn es dem Arbeitgeber
gestattet wäre, während der Bindungsfrist Vertragsverhältnisse durch
Änderungskündigungen nahezu beliebig inhaltlich umzugestalten.
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Im übrigen ist unerlässliche Voraussetzung für jede Änderungskündigung eine echte
Kündigung (vgl. Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht § 2 KSchG Rn. 5). Daraus ergibt
sich zur Überzeugung der Kammer, dass die Beklagte nicht damit argumentieren kann,
die Zulässigkeit einer Kündigung während der Dauer der Geltung der
Anwendungsvereinbarung hänge davon ab, mit welchem Ziel sie ausgesprochen
werde.
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Folgt man diesen nach Überzeugung der Kammer zwingenden Überlegungen nicht, so
fehlt es für die soziale Rechtfertigung der Änderungskündigung zumindest an der
Darlegung hinreichend schlüssiger Gesichtspunkte für die Annahme dringender
betrieblicher Erfordernisse, die die Änderung der Arbeitsbedingungen im Sinne des § 2
KSchG sozial rechtfertigen könnten. Die von der Beklagten angeführten Einsparungen
durch Steigerung der Effizienz der Kontrollen infolge der Maßnahme, die Kontrolleure
nur noch im Team einzusetzen, sind angesichts der Tatsache, dass lediglich 9 von 80
betroffenen Arbeitnehmern sich dem Wunsch der Beklagten nicht gebeugt haben, nicht
so gravierend, dass darin eine merkliche Verbesserung auf dem Wege zum Ziel der
Verringerung der bei der Beklagten festgestellten Defizite begründet sein könnte.
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Das von der Beklagten verfolgte Ziel der Gleichbehandlung aller betroffenen
Arbeitnehmer ist ebenfalls kein Gesichtspunkt für den Abbau einzelvertraglicher
Zusicherungen. Nimmt man an, dass mit der von der Beklagten verfolgten Maßnahme
der Kernbereich des Arbeitsverhältnisses bezüglich der vereinbarten Vergütung und der
vereinbarten Arbeitszeit betroffen ist, so rechtfertigt sich aus der Zielsetzung der
Gleichbehandlung mit anderen Arbeitnehmern nicht der von der Beklagten erstrebte
Abbau einzelvertraglich begründeter Vergünstigungen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO:
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Im Hinblick auf die abweichende Auffassung der 4. Kammer, die in den von ihr
erlassenen Entscheidungen zum Ausdruck kommt, war zur Vermeidung divergierender
Entscheidungen die Revision zuzulassen.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
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Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
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REVISION
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eingelegt werden.
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Für die Klägerin ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Revision muss
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innerhalb einer Notfrist von einem Monat
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nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
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Bundesarbeitsgericht,
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Hugo-Preuß-Platz 1,
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99084 Erfurt,
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eingelegt werden.
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Die Revision ist gleichzeitig oder
49
innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
50
schriftlich zu begründen.
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Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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Funke Novak Blum
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