Urteil des LAG Düsseldorf vom 02.03.2000
LArbG Düsseldorf: begründung des urteils, arbeitsgericht, handbuch, beschwerdekammer, datum, arbeitsrecht, anfechtung
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 7 Ta 39/00
Datum:
02.03.2000
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 39/00
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Krefeld, 4 Ca 1267/99
Schlagworte:
Streitwertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Urteil
Normen:
§ 61 Abs. 1 ArbGG§ 25 GKG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Die Festsetzung des Streitwerts im arbeitsgerichtlichen Urteil ist im
Regel fall nicht anfechtbar.2. Dies ist dann anders, wenn sich aus der
Begründung des Urteils (hier: Angabe des § 25 GKG in den
Entscheidungsgründen) ergibt, dass zugleich der Gebüh renstreitwert
festgesetzt werden sollte. In diesem Fall ist die Beschwerde des § 25
Abs. 3 GKG gegeben.3. Daran ändert nichts der Umstand, dass die
Festsetzung des Gebühren streit werts richtigerweise durch einen
besonderen Beschluss zu erfolgen hat.4. Die Grundlagen für die
Streitwertfestsetzung müssen dem Prozessstoff ent nommen werden.
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Festsetzung des
Gebührenstreitwerts im Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom
16.08.1999 wird gerichtsgebührenfrei zurückgewiesen.
G R Ü N D E :
1
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist die Beschwerde zulässig.
2
Zwar ist es richtig, dass gegen die Streitwertfestsetzung in einem arbeitsgerichtlichen
Urteil im Regelfall eine besondere Anfechtung nicht statthaft ist. Die Festsetzung des
Streitwerts im Urteil (§ 68 Abs. 1 ArbGG) ist nämlich nur für die Frage der Berufung von
Bedeutung (Rechtsmittelstreitwert). Sie ist als Urteilsbestandteil nicht gesondert
beschwerdefähig, sondern nach § 318 ZPO bindend (BAG EZA § 64 ArbGG 1979 Nr.
12). Insoweit liegen die Dinge anders als bei einem Urteil im normalen zivilrechtlichen
Verfahren. Dieser Rechtsprechung hat sich die Beschwerdekammer angeschlossen
(zuletzt noch: Beschluss vom 17.12.1999 - 7 Ta 674/99 -; ebenso: LAG Hamm EzA
3
§ 61 ArbGG 1979 Nr. 10; LAG Köln EzA § 64 ArbGG 1979 Nr. 13; vgl. zu der
Problematik ausführlich: GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rdn. 40 ff., insbes. 48).
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Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass das Arbeitsgericht durch die Anführung von
§ 25 GKG am Ende des Urteils dokumentiert, dass es neben dem Rechtsmittelstreitwert
auch den Gebührenstreitwert festsetzen wollte (§ 25 Abs. 2 GKG). Darauf weist der
Vorsitzende in einem Vermerk an den Kostenbeamten selbst hin. Unter diesen
Umständen muss, soweit der Gebührenstreitwert betroffen ist, auch die
Beschwerdemöglichkeit des § 25 Abs. 3 GKG bestehen.
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Dass die Festsetzung des Gebührenstreitwerts, schon damit die besondere
Beschwerdemöglichkeit erkennbar wird, durch einen besonderen Beschluss hätte
erfolgen müssen, steht auf einem anderen Blatt. Dies darf der Partei nicht zum Nachteil
gereichen und schließt die Beschwerdemöglichkeit gegen die Festsetzung in dem Urteil
nicht aus.
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Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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Die Klägerin macht geltend, ihr der Wertfestsetzung durch das Arbeitsgericht
zugrundegelegtes Monatseinkommen sei in Wahrheit niedriger gewesen (4.625,-- DM
statt 6.000,-- DM). Damit kann sie jedoch nicht mehr gehört werden. Im unstreitigen Teil
des
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Tatbestandes ist angegeben, dass das monatliche Einkommen der Klägerin sich auf
6.000,-- DM belaufen hat. In dem Nichtabhilfebeschluss ist zusätzlich vermerkt, dass
diese Feststellung auf den eigenen Angaben der Klägerin beruhte. Dem ist die Klägerin
nicht entgegengetreten. Da die Grundlagen für die Streitwertfestsetzung dem bisherigen
Prozessmaterial entnommen werden müssen (OLG Nürnberg Rpfleger 1963, 179;
Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 9. Aufl., §
95 B VII b, S. 480), muss die Klägerin sich an ihren früheren Angaben festhalten
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lassen.
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Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
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Dr. Rummel
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