Urteil des LAG Düsseldorf vom 08.02.2005

LArbG Düsseldorf: arbeitsgericht, beschwerdekammer, spesen, arbeitsentgelt, kündigungsfrist, datum, arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 17 Ta 48/05
Datum:
08.02.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 Ta 48/05
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Wuppertal, 7 Ca 4440/04
Schlagworte:
ohne
Normen:
ohne
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
kein Leitsatz vorhanden
Tenor:
Die Beschwerde der Rechtsanwälte T. u.a. gegen den Streit-
wertbeschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 19.01.2005 wird
zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
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G R Ü N D E:
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Die Beschwerde, gegen die keine Zulässigkeitsbedenken bestehen, da die
Voraussetzungen des § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG vorliegen, hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss, den es mit seinem
Nichtabhilfebeschluss vom 25.01.2005 näher begründet hat, den Gebührenstreitwert
sowohl für das Verfahren im Allgemeinen als auch für den Prozessvergleich vom
18.01.2005 richtig festgesetzt.
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Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer, von der abzuweichen
keine Veranlassung besteht, stellt das Vierteljahresentgelt des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG
(= § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG a.F.) den Regelstreitwert des Kündigungsschutzprozesses
dar. Die Regelbewertung stellt allerdings darauf ab, dass der Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit oder zumindest für die Dauer von weiteren
drei Monaten streitig ist. Eine derartige Fallkonstellation war im Ausgangsverfahren
indes nicht gegeben. Der Kläger wandte sich mit seiner am 08.10.2004 beim
Arbeitsgericht eingereichten Klage gegen eine fristlose arbeitgeberseitige Kündigung
mit Schreiben vom 27.09.2004 lediglich mit dem Antrag, festzustellen, dass das
Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zum 11.10.2004
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fortbestand. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers, das für die Bewertung
maßgeblich ist, beschränkte sich deshalb mangels anderweitiger Anhaltspunkte, etwa
eines
erheblichen Rehabilitationsinteresses, auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis
zum 11.10.2004 und damit letztlich auf die entsprechende Differenzvergütung - vgl. LAG
Düsseldorf, Beschluss vom 17.10.1985 - 7 Ta
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302/85 - LAGE § 12 ArbGG Streitwert Nr. 41 und zuletzt etwa Beschluss der
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Beschwerdekammer vom 22.09.2003 - 17 Ta 447/03 - n.v. Den Beschwerdeführern
kann deshalb nicht darin beigetreten werden, den Streitwert hinsichtlich des
Bestandsschutzantrages mit dem Betrag eines vollen Bruttomonatslohns des Klägers
(1.500,00 €) zu bemessen. Gegen die ratierliche Ermittlung des zutreffenden
Teilansatzes seitens des Arbeitsgerichts mit 692,30 € haben sie im Übrigen keine
Einwendungen erhoben.
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Ebenso wenig konnten mögliche Spesenansprüche des Klägers - auch nicht zeitanteilig
- berücksichtigt werden. Abgesehen davon, dass im Allgemeinen Grundlage der
Streitwertbemessung nur der Prozessstoff des Ausgangsverfahrens sein kann, scheitert
die Einbeziehung der Spesen schon daran, dass es sich nicht um Zahlungen handelt,
die der Arbeitgeber allein aufgrund der Arbeitsleistung oder aufgrund gesetzlicher,
tariflicher, oder sonstiger Regelungen auch ohne tatsächliche Arbeitsleistung, etwa im
Falle des Annahmeverzuges oder der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle schuldet,
d.h. nicht um sog.
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„arbeitsleistungsbezogenes“ Arbeitsentgelt. Allein derartige Zahlungen mit reinem
Entgeltcharakter können jedoch in die Bemessung nach Maßgabe von
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§ 42 Abs. 4 Satz 1 GKG bzw. 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG a.F. einfließen.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar - § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. §§ 68 Abs. 1 Satz 4,
66 Abs. 3 Satz 3 GKG.
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(Grigo)
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