Urteil des LAG Düsseldorf vom 19.08.2003

LArbG Düsseldorf: zahlungsverweigerung, prozess, entstehung, arbeitsgericht, beschwerdekammer, datum, arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 16 Ta 350/03
Datum:
19.08.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Ta 350/03
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 12 Ca 5144/00
Schlagworte:
Detektivkosten im Kostenfestsetzungsverfahren
Normen:
§§ 91 Abs. 1 Satz 1, 103, 104 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Detektivkosten sind im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig,
soweit sie notwendig und prozessbezogen waren. 2. Die erforderliche
Prozessbezogenheit besteht nicht bei Kosten zur Klärung zunächst
unbekannter Vorgänge, aufgrund derer sich die Partei erst schlüssig
werden will, ob für einen späteren Prozess hinreichende Erfolgsaussicht
besteht. 3. Ob einer Partei bei Ablehnung eines prozessualen
Kostenerstattungsanspruchs ein materiell-rechtlicher Anspruch auf
Ersatz der Detektivkosten zusteht, ist nicht im
Kostenfestsetzungsverfahren, sondern in einem etwaigen
Klageverfahren zu prüfen.
Tenor:
1.
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 18.06.2003 gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom
10.04.2003 12 Ca 5144/00 -, zugestellt am 05.06.2003, wird
kostenpflichtig zurückgewiesen
.
2.
Beschwerdewert: 1.482,75
.
G R Ü N D E :
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1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig: Sie ist nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3
Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und auch fristgerecht (§ 569 Abs. 1
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ZPO) eingelegt worden.
2. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
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a) Detektivkosten sind nach feststehender Rechtsprechung auch der
Beschwerdekammer im Rahmen der Notwendigkeit, soweit sie prozessbezogen sind,
erstattungsfähig (vgl. LAG Düsseldorf vom 04.04.1995 7 Ta 243/94 JurBüro 1995, 477 =
NZA 1995, 808 (LS); ferner LAG Berlin vom 20.09.2001, MDR 2002, 238 = NZA RR
2002, 98; Zöller/Herget, ZPO 23. Aufl., § 91 Rdn. 13 Stichw. Detektivkosten ).
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b) Im vorliegenden Beschwerdeverfahren macht der Kläger, anders als im
vorangegangenen Beschwerdeverfahren der Verfahrensbeteiligten zu dem
Aktenzeichen 16 Ta 261/03, Detektivkosten aus dem Zeitraum Oktober 1998 bis März
1999 (Bl. 60, 149 bis 155 d. A.) und der darüber erstellten Rechnung der Detektei B.
vom 11.03.1999 über 2.900,00 DM = 1.482,75 € (Bl. 395 d. A.) geltend. Die Erkenntnisse
aus dem Beobachtungszeitraum Oktober 1998 bis März 1999 führten dann zu seinem
Antrag vom 08.04.1999 an das Amtsgericht Langenfeld zur Erlangung eines Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses, den das Amtsgericht anschließend unter dem
21.04.1999 14 M 1270/99 (Bl. 11 d. A.) erlassen hat und der der Beklagten am
12.05.1999 zugestellt worden ist. Insoweit waren die Detektivkosten aus der Rechnung
vom 11.03.1999 vorbereitend und dann maßgebend für die Beantragung des
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 21.04.1999, jedoch nicht
prozessbezogen für die erst nach Zahlungsverweigerung der Beklagten dann unter dem
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28.07.2000 gegen die Beklagte anhängig gemachte Drittschuldnerklage. Zum Zeitpunkt
der Entstehung der Detektivkosten aus der Rechnung vom 11.03.1999 stand weder die
Zahlungsverweigerung der Beklagten noch die später dann darauf fußende Erhebung
der Drittschuldnerklage vom 28.07.2000 objektiv fest. Sie können daher auch nicht als
prozessbezogene Aufwendungen für den im Juli 2000 begonnenen
Drittschuldnerprozess angesehen werden, anders als die weiteren Detektivkosten aus
dem Zeitraum September 2000 und der hierüber erstellten Rechnung vom 27.09.2000
(s. 16 Ta 261/03). Die erforderliche Prozessbezogenheit besteht nicht bei Kosten zur
Klärung zunächst unbekannter Vorgänge, aufgrund derer sich eine Partei überhaupt erst
schlüssig werden will, ob für einen späteren Prozess hinreichende Erfolgsaussicht
besteht (von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert, Kostenfestsetzung, 18. Aufl. 2003, Anm. B
400, 412 ff.; LAG Düsseldorf vom 13.07.1989 7 Ta 151/89 JurBüro 1989, 1702 sowie
vom 04.04.1995 7 Ta 243/94 JurBüro 1995, 477; ebenso LAG Nürnberg vom
12.09.1994, JurBüro 1995, 90 m. w. N.).
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3. Ob dem Kläger anstelle des hier verneinten prozessualen
Kostenerstattungsanspruchs ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Ersatz der
Detektivkosten aus der Rechnung vom 11.03.1999 zusteht (vgl. u. a. BAG vom
17.09.1998 8 AZR 5/97 AP Nr. 113 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers = NZA
1998, 1334; LAG Berlin vom 20.09.2001, a. a. O.; ErfK/Preis, 2. Aufl., § 611 BGB Rdn.
989 m. w. N.), ist hier nicht zu entscheiden. Hierfür wäre der Kläger auf den Klageweg
zu verweisen.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die
Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.
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R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
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Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
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Dr. Kaup
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