Urteil des LAG Düsseldorf vom 15.01.2009
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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 13 Sa 1379/08
Datum:
15.01.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 Sa 1379/08
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 4 Ca 3598/08
Schlagworte:
ohne
Normen:
ohne
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
kein Leitsatz vorhanden
Tenor:
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20.08.2008 - 4 Ca 3598/08 - wird
kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T A T B E S T A N D :
1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingt ausgesprochenen
ordentlichen Kündigung sowie über Weiterbeschäftigung.
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Der Kläger ist seit September 2004 bei dem beklagten Land als
Datenschutzbeauftragter in Teilzeit angestellt. Er wurde vergütet nach
Vergütungsgruppe III der Anlage 1 zum BAT, nunmehr Entgeltgruppe 11 TV-L
(gehobener Dienst). Die im Arbeitsvertrag vom 24. August 2004 vereinbarte Befristung
zum 31. Dezember 2006 ist genauso wie eine am 12. Februar 2007 erklärte
außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung auf Klage des Klägers rechtskräftig
für unwirksam erklärt worden. Mit Schreiben vom 4. Juni 2008 kündigte das Land das
Arbeitsverhältnis zum 30. September 2008. Dem Kündigungsschreiben fügte das Land
zwei Stellenausschreibungen bei, eine als Sachbearbeiter im Landesbetrieb
Straßenbau und eine als Sachbearbeiter im Arbeitsministerium.
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Mit seiner am 19. Juni 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger
sich gegen die Kündigung gewandt und unter anderem deren fehlende soziale
Rechtfertigung gerügt.
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Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom 20. August 2008, auf dessen Inhalt
im Einzelnen verwiesen wird, antragsgemäß festgestellt, dass das zwischen den
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Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des beklagten Landes vom
4. Juni 2008 nicht aufgelöst ist und das Land verurteilt, den Kläger bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiterzubeschäftigen. Hiergegen richtet
sich die Berufung des beklagten Landes.
Das beklagte Land beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. August 2008 - 4 Ca 3598/08 -
abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Von einer weiteren Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG
abgesehen.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
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I.
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Die Berufung des beklagten Landes war gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig
zu verwerfen, da sie nicht ordnungsgemäß begründet wurde.
13
1.
14
Eine Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2
bis 4 ZPO nur dann, wenn sie klar und konkret erkennen lässt, in welchen Punkten
tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des
Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen
beruht. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die
Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene
Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die
Berufungsbegründung muss deshalb konkret auf den zur Entscheidung stehenden Fall
zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des
angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche
Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es
nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit
formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu
verweisen oder dieses zu wiederholen. Andernfalls kann die Berufungsbegründung
ihren Zweck, eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs
herbeizuführen, Berufungsgericht und Gegner darüber zu unterrichten, wie der
Berufungskläger den Streitfall beurteilt wissen will, und sie in die Lage zu versetzen,
sich auf die Rechtsmittelangriffe erschöpfend vorzubereiten, nicht erfüllen (BAG
10. Februar 2005 - 6 AZR 183/04 - EzA § 64 ArbGG 1979 Nr. 40; 14. Dezember 2004 -
1 AZR 504/03 - NZA 2005, 818; 16. Juni 2004 - 5 AZR 529/03 - AP § 551 ZPO 2002
Nr. 2). Hat das Gericht die angefochtene Entscheidung auf mehrere voneinander
unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss der
Berufungskläger in der Berufungsbegründung für jede dieser Erwägungen darlegen,
warum sie nach seiner Auffassung die angegriffene Entscheidung nicht trägt;
andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (BAG 14. Dezember 2004 -
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1 AZR 504/03 - NZA 2005, 818).
2.
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Die Berufung des beklagten Landes war als unzulässig zu verwerfen. Sie wird den
vorstehend geschilderten Anforderungen nicht gerecht.
17
a)
18
Das Arbeitsgericht hat zum Kündigungsschutzantrag sein Urteil auf Seite 11 unter I. 1. f)
damit begründet, die Kündigung verstoße gegen § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 b) KSchG, da
das Land die Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten nicht hinreichend geprüft habe und
zum anderen selbst Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten vorgetragen habe, ohne diese
dem Kläger im Wege der Änderungskündigung angeboten zu haben. Bereits die
Verwendung der Formulierung „zum anderen“ deutet - auch wenn ihr kein „zum einen“
korrespondiert, deutlich darauf hin, dass das Arbeitsgericht die fehlende soziale
Rechtfertigung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 b) KSchG auf zwei unterschiedliche Aspekte
gründet. Dem entspricht, dass in der folgenden Argumentation bis Seite 14 oben der
Entscheidungsgründe zunächst ausführlich dargelegt wird, weshalb das Arbeitsgericht
von einer unzureichenden Prüfung der Beschäftigungsmöglichkeiten durch das Land
ausgeht. Auf Seite 14 zweiter Absatz der Entscheidungsgründe hat das Arbeitsgericht
sodann „darüber hinaus“ ausgeführt, mit den der Kündigung beigefügten
Stellenausschreibungen habe das Land selbst Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten
vorgetragen.
19
b)
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Mit dieser zuletzt genannten tragenden Begründung der angefochtenen Entscheidung
hat sich das Land in seiner Berufungsbegründung nicht in der gesetzlich geforderten
Weise auseinandergesetzt. Die dem Kündigungsschreiben beigefügten
Stellenausschreibungen werden in der Berufungsbegründung nicht mit einem Wort
erwähnt. Die die soziale Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt der
Beschäftigungsmöglichkeiten betreffenden Ausführungen unter III. 2. der
Berufungsbegründung verhalten sich ausschließlich zur Frage der
Beschäftigungsmöglichkeit im Bereich der Wissenschaftsverwaltung. Auch die
Argumentation, ob Arbeitsplätze zu nicht unerheblich schlechteren Bedingungen in
Betracht zu ziehen waren, betrifft die der Kündigung beigefügten Ausschreibungen
nicht. Diese beziehen sich beide auf Stellen des gehobenen Dienstes und damit nicht
auf unterwertige Beschäftigung.
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Mangels zulässiger Berufung hatte die Kammer sich nicht damit auseinanderzusetzen,
dass nicht schon eine fehlerhafte Prüfung der Beschäftigungsmöglichkeit, sondern nur
eine bestehende Beschäftigungsmöglichkeit zur Unwirksamkeit der Kündigung führt und
dass angesichts der Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 b) KSchG fraglich ist, ob
Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des einschlägigen Verwaltungszweigs die
Unwirksamkeit der Kündigung begründen können, wie das Arbeitsgericht angenommen
hat.
22
c)
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Auch bezogen auf den Weiterbeschäftigungsantrag erweist sich die Berufung als
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unzulässig. In der Berufungsbegründung wird die in der angefochtenen Entscheidung
tenorierte Beschäftigungspflicht nicht mit einem Wort erwähnt. Allerdings braucht eine
Berufung bezogen auf einen Anspruch, der von einem mit der Berufung angegriffenen
anderen Anspruch abhängt, nicht mit einer eigenen Begründung angegriffen zu werden
(BAG 16. März 2004 - 9 AZR 323/03 - NZA 2004, 1047). Diese Ausnahme greift jedoch
nicht ein, wenn - wie hier - bezogen auf diesen anderen Anspruch keine zulässige
Berufung vorliegt.
II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für eine
Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen
nicht vor.
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R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
27
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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Wegen der Möglichkeit und den Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde wird
auf § 72 a ArbGG hingewiesen.
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NüboldNovak Schmidt
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