Urteil des LAG Düsseldorf vom 06.11.2000
LArbG Düsseldorf: juristische person, komplementär, arbeitsgericht, beschwerdekammer, gesellschafter, mehrarbeit, arbeitsrecht, mehrbelastung, datum, wehr
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 7 Ta 397/00
Datum:
06.11.2000
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 397/00
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 3 Ca 6425/98
Schlagworte:
Kostenerstattung, Erhöhungsgebühr
Normen:
§ 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Im Falle der Inanspruchnahme einer GmbH & Co. KG und der
Komplementär-GmbH als Gesamtschuldner ist die Prozessgebühr gem.
§ 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO zu erhöhen.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfest-
setzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.08.2000
wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerde.
Beschwerdewert: 828,75 DM.
G R Ü N D E:
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A.
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Der Kläger hatte die Beklagte zu 1. (GmbH Co. KG) und die Beklagte zu 3.
(Komplementär-GmbH) als Gesamtschuldner auf Zahlung rückständigen Lohns
klageweise in Anspruch genommen.
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B.
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Die sofortige Beschwerde, als die die Erinnerung auszulegen war, ist zulässig
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(§ 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO), aber in der Sache erfolglos.
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Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Prozessgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO
erhöht.
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Der Kläger hat mit der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 3. zwei juristische
Personen als Gesamtschuldner auf Zahlung in Anspruch genommen. Die
Prozessbevollmächtigte ist für beide juristischen Personen aufgetreten. Es liegt
demgemäss eine Auftragsmehrheit vor. Auf diese formale Position kommt es für die
Zubilligung der Erhöhungsgebühr jedenfalls grundsätzlich an, ohne dass noch
festgestellt werden müsste, ob im konkreten Fall oder jedenfalls im Regelfall eine
Mehrbelastung eintritt (vgl. BGH MDR 1984, 561 = JurBüro 1984, 377).
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Eine Konstellation, für die einer einschränkenden Auslegung der Vorschrift teilweise
das Wort geredet wird, ist im Übrigen bei der hier vorhandenen Personenmehrheit auf
Beklagtenseite (Inanspruchnahme als Gesamtschuldner) nicht gegeben. Es lässt sich
nämlich nicht sagen, dass in einem solchen Fall für den Anwalt falltypisch eine
Mehrarbeit auszuschließen ist. Jeder der Inanspruchgenommenen kann sich
unterschiedlich gegen den Zahlungsanspruch zur Wehr setzen (vgl. insoweit dort für die
Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft die Entscheidung des LAG Köln LAGE § 6
BRAGO Nr. 1, die der Kläger zu Unrecht für seine Auffassung in Anspruch nimmt).
Darauf, ob im Falle der Inanspruchnahme einer KG die mit in Anspruch genommene
Komplementärin eine natürliche oder juristische Person ist diese Unterscheidung wird
vom OLG Köln (siehe JurBüro 1982, 1507) vorgenommen; nur in dem Fall, dass der
Komplementär eine natürliche Person ist, wird die Erhöhungsgebühr zuerkannt (gegen
diese Unterscheidung ausdrücklich Gerold/Schmidt-von Eicken, BRAGO, § 6 Rdn. 18) -,
kann es nach Auffassung der Beschwerdekammer jedenfalls für die Mehrvertretung auf
Beklagtenseite wegen gesamtschuldnerischer Inanspruchnahme aus dem oben
genannten Grund nicht ankommen. Die ganz herrschende Auffassung steht auf dem
Standpunkt,
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dass bei einem Auftreten des Anwalts für die KG und Komplementär-GmbH die
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Erhöhungsgebühr ohne jegliche Einschränkung zuzubilligen ist (vgl. aus
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der Rechtsprechung: OLG Hamm, OLG Stuttgart und OLG Koblenz in
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KostRsp BRAGO § 6 Nr. 43, 39 und 146 dort weitere Fundstellennachweise).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
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gez. Dr. Rummel
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