Urteil des LAG Düsseldorf vom 23.09.2005

LArbG Düsseldorf: vergleich, form, arbeitsgericht, beschwerdekammer, vergütung, zusammenrechnung, datum, arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 17 Ta 528/05
Datum:
23.09.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 Ta 528/05
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 11 Ca 1501/05
Schlagworte:
Streitwert für einen Mehrvergleich
Normen:
./.
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Die Bildung eines besonderen Wertes für einen Mehrvergleich ist
gerechtfertigt, wenn die Form des Prozessvergleichs dazu benutzt wird,
unstreitige Rechtsverhältnisse zu regeln und zu gestalten, die Parteien
zu erkennen geben, dass sie unstreitige Beziehungen wie streitige
Rechtsbeziehungen behandelt wissen wollen. 2. Das den
wirtschaftlichen Wert ausdrückende Titulierungsinteresse beträgt 10 %
des sonst in Betracht kommenden Wertes des Regelungspunktes.
Tenor:
Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte X. u.a. wird der Streit-
wertbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.06.2005
teilweise abgeändert und der Streitwert des Prozessvergleichs
vom 11.04.2005 anderweitig auf 23.803,88 € festgesetzt; im Übrigen
wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
G R Ü N D E:
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Den Beschwerdeführern kann nicht darin beigetreten werden, dass der Streitwert des
Vergleichs mit 53.817,21 € festzusetzen ist, dies unter Beachtung eines sog.
Mehrvergleichs mit einem Wert von insgesamt 32.861,97 €. Geboten ist lediglich die
Berücksichtigung des Mehrvergleichs mit 2.848,64 €, woraus sich unter
Zusammenrechnung mit dem Streitwert des Verfahrens in Höhe von 20.955,24 € der im
Tenor ausgewiesene Gesamtbetrag von 23.803,88 € ergibt.
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Zu den einzelnen Streitpunkten der Bewertung der Vergleichsregelungen gilt
Folgendes:
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1.Richtig ist, dass die Beschwerdeführer auch die Einbeziehung unstreitiger Ansprüche
in die Vergleichsregelung grundsätzlich als Mehrvergleich bewertet wissen wollen.
Zwar wird vereinzelt angenommen, dass der Vergleichswert nicht durch
Vergleichsregelungen erhöht werden könne, die der Klarstellung unstreitiger Ansprüche
dienten, weil es insoweit an einem – für die Einigungsgebühr neuen Rechts nicht mehr
vorauszusetzenden – Vergleich im Sinne des § 779 BGB fehle – vgl. die Nachweise bei
GK-ArbGG/Wenzel, § 12
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RN 330. Entscheidend ist jedoch, dass dann, wenn die Form des Prozessvergleichs
dazu benutzt wird, unstreitige Rechtsverhältnisse zu regeln und zu gestalten, die
Parteien zu erkennen geben, dass sie unstreitige Beziehungen wie streitige
Rechtsbeziehungen behandelt wissen wollen, woraus sich die Bildung eines
besonderen Wertes rechtfertigt. Zu bewerten ist das sog. Titulierungsinteresse, da es
den wirtschaftlichen Wert des Regelungspunktes ausdrückt. Da-
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bei bewertet die Beschwerdekammer das bloße Titulierungsinteresse im Allgemeinen
mit 10 % des sonst in Betracht kommenden Wertes des Regelungspunktes; ein höherer
Ansatz von 25 % wird aufgrund der besonderen Bedeutung des Zeugnisanspruches
allein hinsichtlich der Bewertung des Titulierungsinteresses einer Zeugnisklausel im
Vergleich veranschlagt, hier bezogen auf die regelmäßige Bewertung eines
Zeugnisstreites mit einer Bruttomonatsvergütung.
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2.Von diesen Bewertungsgrundsätzen ausgehend bemisst sich der Wert der
Freistellungsregelung zu Ziffer 1 Abs. 2 des Vergleichs mit 291,05 €. Die
Beschwerdeführer gehen zutreffend davon aus, dass die originäre Regelung einer
Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge mit 25 % der auf den Frei-stellungszeitraum
entfallenden Bruttovergütung zu bewerten ist. Im Ausgangsverfahren war der Kläger
jedoch vor Vergleichsschluss bereits freigestellt und von daher ausschließlich das
Titulierungsinteresse für den im Vergleich angesprochenen Freistellungszeitraum zu
bewerten. Dabei übersehen die Beschwerdeführer zudem, dass die Vergleichsregelung
erst ab Vergleichsschluss mit dem 11.04.2005 zum Tragen kam, dies für die Zeit bis
zum 30.09.2005. Unter Zugrundelegung der monatlichen Vergütung von 6.985,08 €, die
die Beschwerdeführer hier zu Recht ansetzen, folgt nach alledem rechnerisch ein in die
Bewertung des Vergleichs eingehender Betrag von 291,05 €.
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Die zu Ziffer 4 des Vergleichs geregelten Tantiemeansprüche des Klägers stellten
gleichfalls lediglich die Einbeziehung unstreitiger Ansprüche dar. Entsprechend des
seitens der Beschwerdeführer angezeigten Gesamtwertes von 10.423,00 € war deshalb
das Titulierungsinteresse mit 1.042,30 € zu bewerten.
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Die in Ziffer 5 des Vergleichs festgeschriebenen Altersversorgungsansprüche des
Klägers waren vor Vergleichsschluss nicht streitig. Auch insoweit stellt sich deshalb der
Streitwert lediglich auf 10 % des Wertes streitiger Ruhegeldansprüche, die die
Beschwerdeführer nach Maßgabe von § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG zutreffend mit 8.282,88 €
beziffert haben, mithin auf 828,29 €.
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3.Schließlich war in die Vergleichsbewertung noch einzubeziehen die zu Ziffer 1 des
Vergleichs erfolgte Absprache hinsichtlich der weiteren privaten Nutzung des Firmen-
Kfz. Abzustellen ist insoweit auf die Einlassung der Beschwerdeführer, wonach die
entsprechenden vertraglichen Regelungen eine Rückforderungsmöglichkeit für den
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Arbeitgeber aufgrund des gekündigten Arbeitsverhältnisses vorsahen. Andererseits
kann der hier für die Streitwertbemessung maßgebliche wirtschaftliche Wert der
Vereinbarung lediglich alternierend entweder auf den Wert der weiteren Überlassung
bis zum 30.06.2005 abstellen oder auf die Nichtnutzung für die Folgezeit bis zum
30.09.2005. Von daher ist es nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht in dem
angefochtenen Beschluss auf den letzteren Zeitraum vom 01.07. bis zum 30.09.2005
abgestellt und entsprechend den Angaben der Beschwerdeführer den Wert insoweit mit
687,00 € bemessen hat. Mit diesem letzten in die Bewertung des Mehrvergleichs
eingehenden Einzelansatz stellt sich dessen Gesamtbewertung auf 828,29 €.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
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Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben - § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG
i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.
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gez. Grigo
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