Urteil des LAG Düsseldorf vom 22.04.2005
LArbG Düsseldorf: arbeitsgericht, vergleich, stillstand, zwangsvollstreckungsverfahren, erlass, arbeitsrecht, pfändung, datum, form
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Schlagworte:
Normen:
Sachgebiet:
Leitsätze:
Tenor:
1
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Aktenzeichen:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 16 Ta 173/05
22.04.2005
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
16. Kammer
Beschluss
16 Ta 173/05
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 3 (2) Ca 588/05
Zuständiges Gericht für Anordnung nach § 776 Satz 2 Halbs. 2 ZPO im
Fall des § 769 Abs. 1 ZPO
§§ 775 Nr. 2, 776 Satz 2 Halbs. 2 ZPO; § 769 Abs. 1 ZPO
Arbeitsrecht
1. Hat nach § 769 Abs. 1 ZPO das Prozessgericht eine einstweilige
Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet, kann eine zusätzlich
beantragte Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßregeln des
Vollstreckungsgerichts (hier: Kontopfändung) nach §§ 775 Nr. 2, 776 Satz
2 Halbs. 2 ZPO nur erfolgen, wenn mit oder neben der Entscheidung des
Prozessgerichts nach § 769 Abs. 1 ZPO auch die Aufhebung der
bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist. 2. Zuständig für
diese Anordnung ist das Prozessgericht, nicht das Vollstreckungsgericht.
1.
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 29.03.2005 wird der
Zurückweisungs-Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom
14.03.2005 3 (2) Ca 588/05 -, zugestellt am 15.03.2005, abgeändert:
Die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungs- Beschlusses des
Vollstreckungsgerichts/Amtsgerichts Mönchengladbach vom 20.01.2005
31 M 183/05 wird angeordnet.
2.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte/Gläubiger.
3.
Beschwerdewert: 1.000,00 .
G R Ü N D E :
I.
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Nach Ziffer 2 des Vergleichs der Parteien vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach vom
27.09.2004 3 Ca 3233/04 hatte die Schuldnerin und jetzige Klägerin an den Gläubiger und
jetzigen Beklagten als restlichen Lohn für die Monate August und September 2004 jeweils
1.092,00 € brutto zu zahlen. Mit Pfändungs- und Überweisungs-Beschluss des
Amtsgerichts Mönchengladbach vom 20.01.2005 31 M 183/05 betrieb der Beklagte hieraus
die Zwangsvollstreckung durch Pfändung des Geschäftskontos der Klägerin bei der
Stadtsparkasse M. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit
Zwangsvollstreckungsgegenklage vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach vom
24.02.2005. Auf entsprechenden Antrag der Klägerin ordnete das Arbeitsgericht mit
Beschluss vom 04.03.2005 3 (2) Ca 588/05 gemäß § 769 Abs. 1 ZPO die einstweilige
Einstellung der Zwangsvollstreckung an. Mit weiterem Antrag vom 08./11.03.2005
beantragte die Klägerin beim Arbeitsgericht den Erlass einer Anordnung über die
Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungs-Beschlusses des Amtsgerichts vom
20.01.2005 (31 M 183/05). Das Arbeitsgericht wies den Antrag mit Beschluss vom
14.03.2005, zugestellt am 15.03.2005, zurück und begründete dies damit, dass hierfür nicht
das Arbeitsgericht, sondern das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig sei.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 29.03.2005, der
das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig: Sie ist nach §§ 793, 567 Abs. 1 ZPO statthaft
sowie form- und fristgerecht (§ 569 ZPO) eingelegt worden.
2. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
a) Zuständiges Vollstreckungsorgan für die Vollstreckung aus einem Titel wegen einer
Geldforderung aus einem arbeitsgerichtlichen Verfahren ist grundsätzlich das Amtsgericht
als Vollstreckungsgericht (§ 764 ZPO i. V. m. § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG). Entsprechend hat
dieses im vorliegenden Fall den Pfändungs- und Überweisungs-Beschluss vom
20.01.2005 31 M 183/05 erlassen und die Kontopfändung bewirkt. Nachdem das
Arbeitsgericht als Prozessgericht gemäß § 769 Abs. 1 ZPO mit Beschluss vom 04.03.2005
die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet hatte, war vom hierfür
zuständigen Vollstreckungsgericht/Amtsgericht nach § 775 ZPO zu verfahren und die
weitere Vollstreckung einzustellen bzw. zum Stillstand zu bringen. Mit der bloßen
Einstellung nach § 775 ZPO wird das Zwangsvollstreckungsverfahren zunächst lediglich
eingefroren (Zöller/Stöber, ZPO 25. Aufl., § 776 Rdn. 1). § 775 ZPO umfasst nicht auch die
Aufhebung bereits eingeleiteter Vollstreckungsmaßnahmen. Hierfür gilt § 776 ZPO.
b) Handelt es sich um Fälle des § 775 Nr. 1 und 3 ZPO, hat das Vollstreckungsgericht, hier
der Rechtspfleger nach § 20 Nr. 17 RPflG, die Zwangsvollstreckung nicht nur gemäß § 775
ZPO einzustellen bzw. zu beschränken; es hat vielmehr gemäß § 776 Satz 1 ZPO ohne
weitere Anordnung bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln zugleich aufzuheben.
Handelt es sich dagegen wie im vorliegenden Fall um eine einstweilige Einstellung der
Zwangsvollstreckung nach § 769 Abs. 1 ZPO, dann gelten die Regelungen der §§ 775 Nr.
2, 776 Satz 2 Halbs. 2 ZPO: Die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln bleiben
vorerst bestehen, sofern nicht mit der betreffenden Entscheidung über die einstweilige
Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 775 Nr. 2 ZPO) auch die Aufhebung der bisherigen
Vollstreckungsmaßnahmen angeordnet ist. Das Vollstreckungsgericht kann im Fall des §
775 Nr. 2 ZPO im Gegensatz zu den Fällen des § 775 Nr. 1 und 3 ZPO nicht von sich aus
bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln aufheben, sondern nur auf entsprechende
Anordnung gemäß § 776 Satz 2 Halbs. 2 ZPO. Zuständig für diese Anordnung ist, wenn es
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sich wie hier um eine einstweilige Einstellung nach § 769 Abs. 1 ZPO gehandelt hat, nicht
das Vollstreckungsgericht selbst, sondern wie sich aus der Gesetzessystematik ergibt
ausschließlich das Prozessgericht. Nur auf dessen Anordnung kann das
Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger) in derartigen Fällen die von ihm bereits eingeleiteten
und nach §§ 769 Abs. 1, 775 Nr. 2 ZPO einstweilig eingefrorenen
Vollstreckungsmaßregeln auch aufheben (vgl. auch MünchKommZPO-Schmidt, 2. Aufl., §
776 Rdn. 12 a. E.; Rosenberg/Gaul/Schilken, ZwangsvollstrR, 11. Aufl., § 45 I 3 a cc, S.
730; LG Frankenthal v. 15.12.1994, Rpfleger 1995, 307).
c) Die von der Klägerin beantragte Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen
des Beklagten/Gläubigers war hier gemäß § 767 Satz 2 Halbs. 2 ZPO anzuordnen, da aus
der Prozessakte 3 (2) Ca 588/05 nicht zu entnehmen ist, ob und welche vollstreckbaren
Zahlungsansprüche dem Gläubiger aus dem Vergleich der Parteien vom 27.09.2004 3 Ca
3233/04 noch zustehen, zumal sich die Parteien mit Vergleich vom 21.03.2005 3 (2) Ca
588/05 auf eine Neuregelung ihrer Ansprüche verständigt haben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die
Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
Dr. Kaup