Urteil des LAG Düsseldorf vom 30.05.2003
LArbG Düsseldorf: arbeitsgericht, zwangsvollstreckung, pfändung, prozesskosten, auskunftspflicht, arrest, arbeitsrecht, datum, eigenschaft
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 16 Ta 162/03
Datum:
30.05.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Ta 162/03
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Wuppertal, 7 Ca 5987/02
Schlagworte:
Kostenerstattung im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren bei
Vollstreckungsgegenklage
Normen:
§ 12 a Abs. 1 ArbGG, 767 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Im Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht besteht kein Anspruch der
obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines
Prozessbevollmächtigten (§ 12 a Abs. 1 ArbGG). Dies gilt auch im Fall
einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO.
Tenor:
1.
Die sofortige Beschwerde der Kläger vom 08.04.2003 gegen den
Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 19.03.2003, zugestellt am
27.03.2003, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2.
Beschwerdewert: 410,60 .
G R Ü N D E :
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1. Auf entsprechende Vollstreckungsgegenklage hat das Arbeitsgericht eine von der
Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt. Im vorliegenden
Kostenfestsetzungsverfahren beanspruchen die Kläger Kostenerstattung in Höhe von
410,60 € für die Zuziehung ihres Prozessbevollmächtigten. Dies hat das Arbeitsgericht
(Rechtspfleger) unter Hinweis auf § 12 a Abs. 1 ArbGG abgelehnt. Hiergegen wenden
sich die Kläger mit der sofortigen Beschwerde.
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2. Die nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2 statthafte
und auch fristgerecht (§ 569 Abs. 1 ZPO) eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig,
bleibt in der Sache aber ohne Erfolg:
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a) Das Arbeitsgericht hat den Kostenfestsetzungsantrag der Kläger zutreffend
zurückgewiesen. Nach § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG besteht in arbeitsgerichtlichen
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Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf
Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten. Das gilt auch
im Fall einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO. Dies entspricht allgemeiner
Auffassung (vgl. LAG Berlin, Beschl. vom 21.10.1981 2 Ta 100/80 AnwBl. 1981, 504;
Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 4. Aufl., § 12 a Rdn. 24; GK-
ArbGG/Wenzel, § 12 a Rdn. 77), der auch die erkennende Kammer folgt. Auch bei einer
Vollstreckungsgegenklage vor dem Arbeitsgericht handelt es sich um ein
Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs nach § 12 a Abs. 1 ArbGG, auch wenn
Ausgangslage für das vom Kläger eingeleitete Klageverfahren einer
Vollstreckungsgegenklage die von der Gegenseite betriebene Zwangsvollstreckung ist.
Auch die Vollstreckungsgegenklage vor dem Arbeitsgericht unterliegt den
für das Erkenntnisverfahren bestehenden Regularien, eröffnet ein Erkenntnisverfahren
und unterliegt dementsprechend der für das Erkenntnisverfahren erster Instanz
geltenden kostenrechtlichen Sonderregelung des § 12 Abs. 1 ArbGG (GK-
ArbGG/Wenzel, a. a. O.).
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b) Das hiergegen von den Klägern vorgebrachte Argument, die
Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO sei in der ZPO im Achten Buch (
Zwangsvollstreckung ) geregelt und müsse schon deswegen der Zwangsvollstreckung
zugerechnet werden mit der Folge, dass § 12 a Abs. 1 ArbGG nicht gelte, überzeugt
nicht. Auch die Regelungen über das Arrest- und einstweilige Verfügungsverfahren
gemäß §§ 916 ff. ZPO befinden sich im Achten Buch der ZPO, verlieren dadurch aber
nicht ihre Eigenschaft als (summarisches) Erkenntnisverfahren (GK-ArbGG/Wenzel, §
12 a Rdn. 76), für das § 12 a ArbGG ebenfalls gilt (Wenzel, a. a. O., m. w. N.).
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c) Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der weitere Hinweis der Kläger auf den
Fall des Drittschuldnerprozesses. Hier erkennt die Rechtsprechung zutreffend an, dass
einem Lohnpfändungsgläubiger bei schuldhafter Verletzung der Auskunftspflicht des §
840 Abs. 1 ZPO zwar ein Schadensersatzanspruch aus § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO auch für
vergeblich aufgewandte Rechtsanwaltskosten zustehen kann und § 12 a Abs. 1 S. 1
ArbGG dem nicht entgegensteht. Es geht hierbei jedoch nicht um den
Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Partei im Sinne des § 12 a Abs. 1 ArbGG,
sondern um Schadensersatz nach § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO für die bei einer Pfändung im
Einziehungsrechtsstreit vergeblich aufgewandten Prozesskosten der ansonsten
unterlegenen Partei. Dies ist voneinander zu trennen. Der Schadensersatzanspruch ist
mit dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch weder ganz noch teilweise
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deckungsgleich (ebenso GK-ArbGG/Wenzel, § 12 a Rdn. 35 m. w. N.; ferner LAG
Düsseldorf vom 14.05.1995 16 Sa 1996/94 AP Nr. 7 zu § 840 ZPO unter Bezug auf BAG
vom 16.05.1990 4 AZR 56/90 NZA 1991, 27; Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl., § 840 Rdn.
14).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die
Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.
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R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
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Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
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Dr. Kaup
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