Urteil des LAG Düsseldorf vom 07.01.1997
LArbG Düsseldorf (verkürzung der arbeitszeit, arbeitszeit, 1995, urlaub, verteilung, arbeitsgericht, länge, hamburg, dauer, ige)
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 8 (18) Sa 1586/96
Datum:
07.01.1997
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 (18) Sa 1586/96
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Oberhausen, 3 Ca 1635/96
Schlagworte:
Länge des übertragenen Erholungsurlaubs bei Wechsel der
wöchentlichen Arbeitszeit zu Beginn des Übertragungszeitraums
Normen:
§ 48 Abs. 4 Unterabsatz 4 BAT
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Ändert sich die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf weniger als
fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche nicht während des Urlaubsjahres
(§ 48 Abs. 4 Unterabsatz 4 BAT-KF - insoweit identisch mit dem BAT),
sondern erst mit Beginn des Übertragungszeitraumes, so richtet sich der
übertragene Urlaub hinsichtlich seiner Länge nach dem Entstehungsjahr
(anderer Meinung: LAG Hamburg, Urteil vom 02.03.1994 - 5 Sa 104/93).
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ober-
hausen vom 17.09.1996 - 3 Ca 1635/96 - abgeändert und wie folgt neu
gefaßt:
1) Die Beklagte wird verurteilt,
a) der Klägerin 4 Tage Resturlaub aus dem Jahre 1995 zu gewähren,
b) der Klägerin einen zusätzlichen Urlaubstag aus dem Jahre 1996 zu
gewähren.
2) Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
3) Die Revision wird zugelassen.
Streitwert: 744,52 DM.
T A T B E S T A N D :
1
Mit der am 17.07.1996 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin
begehrt, ihr fünf Tage Resturlaub aus dem Jahre 1995 zu gewähren.
2
Die am 01.10.1961 geborene Klägerin ist seit dem 01.07.1988 bei der Beklagten in
deren Betriebsteil II in Oberhausen als Krankenschwester tätig, und zwar unter
Einstufung in die Vergütungsgruppe Kr. IV BAT. Laut Arbeitsvertrag vom 26.04.1988
(Hülle Bl. 62 d. A.) sind gemäß den Notverordnungen zum Dienstrecht der kirchlichen
Angestellten in der jeweils geltenden Fassung die Bestimmungen des
Bundesangestelltentarifvertrages (BAT-KF) und der anderen für den öffentlichen Dienst
im Lande Nordrhein-Westfalen geschlossenen Tarifverträge in der für die Angestellten
im Bereich der evangelischen Kirche im Rheinland jeweils geltenden Fassung
Vertragsinhalt.
3
Auf Antrag der Klägerin wurde der Arbeitsvertrag laut Nachtrag vom 07.11.1995 (Bl. 14
d. A.) dahingehend geändert, daß die Klägerin ab 01.01.1996 nur noch als
Teilzeitbeschäftigte für 80 Stunden monatlich im Wechseldienst nach
Dienstplanvorgabe eingesetzt werden sollte. Hiernach sollte an zwei Wochenenden im
Monat gearbeitet werden. Die übrigen Dienste sollten sich jeweils am Wochenende
anschließen.
4
Ausweislich der Liste über den Resturlaubsstand vom 27.12.1995 (Bl. 21 d. A.) hatte die
Klägerin noch zehn restliche Urlaubstage aus dem Jahre 1995, die unstreitig auf das
Jahr 1996 übertragen wurden.
5
Insoweit beantragte die Klägerin Urlaubsgewährung für folgende Tage:
6
01. - 04.02.1996 = 4 Tage,
7
12. - 13.02.1996 = 2 Tage,
8
01. - 04.03.1996 = 4 Tage
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10 Tage.
10
Nach Gewährung des Urlaubs für die beiden ersten Zeiträume teilte die Beklagte der
Klägerin Ende Februar 1996 mit, daß sich aufgrund der vertraglichen Verkürzung der
Arbeitszeit der Urlaub nach § 48 Abs. 4 Unterabs. 3 BAT-KF neu berechne und ihr somit
statt der zehn Urlaubstage nur noch fünf Urlaubstage zugestanden hätten. Der bereits
für den 13.02.1996 gewährte Urlaubstag werde auf den Urlaubsanspruch für das Jahr
1996 angerechnet.
11
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten:
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Der übertragene Urlaub richte sich hinsichtlich seiner Länge nach dem Entstehungsjahr.
Eine Reduzierung des Resturlaubs sei weder aus der arbeitsvertraglichen Vereinbarung
noch aus der tariflichen Bestimmung des § 48 BAT-KF zu entnehmen. Die Bestimmung
des § 48 BAT-KF beziehe sich nicht auf den Übertragungszeitraum. Im übrigen sei die
Beklagte aus Gründen der Fürsorgepflicht gehalten gewesen, ihr vor Vertragsänderung
mitzuteilen, daß der Resturlaub entsprechend den neuen vertraglichen Bestimmungen
gewährt werde. Durch diese Pflichtverletzung sei ihr ein Schaden entstanden, der sich
in Höhe des Urlaubsanspruchs errechne, und zwar für fünf Tage DM 930,65 brutto.
13
Die Klägerin hat beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, ihr vier Tage Resturlaub aus
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dem Jahre 1995 zu gewähren,
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2. ihr einen zusätzlichen Urlaubstag aus dem Jahre 1996
17
zu gewähren,
18
hilfsweise
19
die Beklagte zu verurteilen, an sie 930,65 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit
Klagezustellung zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klägerin mit der Klage abzuweisen.
22
Sie hat die Auffassung vertreten:
23
Aufgrund der vertraglichen Verkürzung der Arbeitszeit betrage der von der Klägerin im
Übertragungszeitraum begehrte Resturlaubsanspruch nur noch fünf Tage. Diese
Reduzierung ergebe sich aus der arbeitsvertraglichen Vereinbarung in Verbindung mit §
48 Abs. 4 und Abs. 3 BAT-KF.
24
Mit Urteil vom 17.09.1996 hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, der Klägerin
einen zusätzlichen Urlaubstag aus dem Jahre 1995 (gemeint ist - in Übereinstimmung
mit beiden Parteien - ausweislich der gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe:
1996) zu gewähren. Im übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und hat
dies insgesamt unter anderem wie folgt begründet:
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Auch im vorliegenden Fall sei die Bestimmung des § 48 Abs. 4 Unterabs. 4
entsprechend anzuwenden, so daß sich der Urlaubsanspruch der Klägerin aufgrund der
veränderten wöchentlichen Arbeitszeit entsprechend reduziert habe. Dagegen sei der
Klage stattzugeben gewesen, soweit die Klägerin einen zusätzlichen Urlaubstag aus
dem Jahre 1996 begehrt habe. Unstreitig habe die Klägerin für den Monat Februar die
Inanspruchnahme von Resturlaub aus dem Jahre 1995 beantragt. Dieser sei auch
antragsgemäß bewilligt worden. Aufgrund der erst danach erfolgten abweichenden
Mitteilung der Beklagten habe die so erfolgte Bewilligung von Resturlaub aus dem
Jahre 1995 nicht mehr rückgängig gemacht werden können.
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Gegen dieses der Klägerin am 14.10.1996 zugestellte Urteil hat sie am 08.11.1996
Berufung eingelegt und diese am 04.12.1996 begründet.
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Die Klägerin vertritt die Auffassung:
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Einschlägig sei hier § 47 Abs. 7 BAT-KF, der den bereits entstandenen
Urlaubsanspruch und dessen Übertragung regele. Dagegen beziehe sich § 48 BAT-KF,
auf den sich das Arbeitsgericht gestützt habe, nur auf die Dauer des Erholungsurlaubs
während des laufenden Urlaubsjahres. Jedenfalls sei der bereits entstandene
Urlaubsanspruch nicht nachträglich zu kürzen. Im übrigen handele es sich um eine
mittelbare Diskriminierung im Sinne von Artikel 119 EG-Vertrag sowie Artikel 3 Abs. 2
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und 3 GG.
Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 17.09.1996,
31
3 Ca 1635/96 abzuändern und nach den Anträgen erster Instanz, soweit nicht
geschehen, zu erkennen.
32
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
34
Sie wiederholt im wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag und macht sich im
übrigen die nach ihrer Auffassung zutreffenden Entscheidungsgründe des Urteils des
Arbeitsgerichts zu eigen.
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Wegen der sonstigen Einzelheiten wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte
Bezug genommen.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
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Die Berufung ist zulässig.
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Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des vom
Arbeitsgericht festgesetzten Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG),
sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§§ 518 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, 66 Abs. 1
ArbGG) und begründet worden
39
(§§ 519 Abs. 2, Abs. 3 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG).
40
Die Berufung ist auch begründet.
41
Die Beklagte ist verpflichtet, über den vom Arbeitsgericht rechtskräftig zuerkannten
Anspruch hinaus der Klägerin weitere vier Urlaubstage aus dem Jahre 1995 zu
gewähren, und zwar im Wege des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung, beruhend
auf dem Grundsatz der Naturalrestitution (vgl. Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, § 7 (c)
BUrlG, Rz. 141 ff. m. w. N.).
42
Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT-KF
Anwendung, der im wesentlichen mit dem BAT identisch ist.
43
Tarifverträge wie der BAT sind über den reinen Tarifwortlaut hinaus nach dem
wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien auszulegen, wie er in den tariflichen Normen
seinen Niederschlag gefunden hat
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Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen. Bei Zweifeln ist
darüber hinaus die Tarifgeschichte, die praktische Tarifübung bzw. die
Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages zu berücksichtigen (so BAG - Urteil vom
12.09.1984 - 4 AZR 336/82 - AP Nr. 135 zu § 1 Tarifvertragsgesetz Auslegung).
45
Hiernach gilt folgendes:
46
Die Dauer des nach Arbeitstagen bemessenen Erholungsurlaubs ist in § 48 Abs. 1 BAT-
KF geregelt, und zwar für den Angestellten, dessen durchschnittliche regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist
(Fünftagewoche).
47
Damit ist gewährleistet, daß alle Angestellten unabhängig von der vertraglich
geschuldeten Arbeitszeit und ihrer Verteilung auf die einzelnen Wochentage einen
jährlichen Erholungsurlaub von gleicher Länge erhalten.
48
Dementsprechend ist in § 48 Abs. 4 Unterabs. 2 BAT-KF geregelt, daß sich der Urlaub
für jeden zusätzlichen Urlaubstag um 1/260 erhöht, wenn die durchschnittliche
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im
Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche
verteilt ist.
49
Für den umgekehrten Fall, daß nämlich die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf
weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist, ist in § 48 Abs. 4
Unterabs. 3 BAT-KF geregelt, daß sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien
Tag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs vermindert.
50
Schließlich haben die Tarifvertragsparteien in § 48 Abs. 4 Unterabs. 4 BAT-KF den Fall
geregelt, daß die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit während des Urlaubsjahres auf Dauer oder jahreszeitlich bedingt
vorübergehend geändert wird. Dann ist die Zahl der Urlaubstage zugrundezulegen, die
sich ergeben würde, wenn die für die Urlaubszeit maßgebende Verteilung der
Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde.
51
Hieraus folgert das Landesarbeitsgericht Hamburg in seinem Urteil vom 02.03.1994
52
- 5 Sa 104/93 -, § 48 Abs. 4 Unterabs. 4 BAT sei auch auf einen Fall wie hier direkt
anwendbar, in dem sich die Verteilung der Arbeitszeit nicht während des Urlaubsjahres
ändere, obwohl es an einer ausdrücklichen Regelung fehle. Da es um einen völlig
anderen Fall geht, der - wie das Landesarbeitsgericht Hamburg selbst feststellt - nicht
ausdrücklich geregelt ist, scheidet jedoch nach Auffassung der Kammer eine direkte
Anwendung von § 48 Abs. 4 Unterabs. 4 BAT in jedem Falle aus.
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Hier hat sich die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit nicht während des
Urlaubsjahres geändert. Deshalb kann allenfalls eine analoge Anwendung in Betracht
kommen, die das Landesarbeitsgericht Hamburg (a. a. O.) hilfsweise damit begründet,
daß die Tarifvertragsparteien ausweislich der Regelung des § 48 Abs. 4 Unterabs. 4
BAT nicht eine bestimmte Anzahl bereits als Urlaubstage erdienter Arbeitstage dem
Urlaubsanspruch auch dann zugrunde legen wollten, wenn der Urlaub in einen
Zeitraum fällt, in dem sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf weniger als fünf
Tage in der Woche verteilt (ebenso: Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, § 48
Erläuterung 12 mit Hinweis auf eine gleichlautende Beschlußfassung der
Mitgliederversammlung der TdL vom 19./20.12.1988 bzw. des Arbeitgeberkreises der
BAT-
54
Kommission vom 29.05.1989).
55
Für den Fall, daß sich die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit während des
Urlaubsjahres ändert, ist dies sicherlich zutreffend.
56
Entscheidend ist jedoch, inwieweit dieser Fall mit dem hier vorliegenden Fall
vergleichbar ist, in dem sich die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit nicht im
Urlaubsjahr, sondern erst im Übertragungszeitraum ändert, in dem der Resturlaub aus
dem Vorjahr zu gewähren ist.
57
Ebenso wie nach dem Bundesurlaubsgesetz ist nach dem BAT bzw. nach dem BAT-KF
(§ 47 Abs. 1 Satz 2) das Urlaubsjahr das Kalenderjahr. Der übertragene Urlaub richtet
sich hinsichtlich seiner Länge nach dem Entstehungsjahr (so Schaub,
Arbeitsrechtshandbuch, 8. Aufl., § 102 V 5 c, Seite 883).
58
Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, dies gelte hier nicht, weil es tarifvertraglich
anders geregelt sei, so ist dies - wie gesehen - gerade nicht zutreffend. Es ist etwas
gänzlich anderes, ob sich die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit während des
Urlaubsjahres ändert mit der sich hieraus ergebenden Konsequenz, daß sich der Urlaub
bezogen auf die Zeit vor der Änderung anders berechnet als dies bezogen auf die Zeit
nach der Änderung im noch laufenden Urlaubs- bzw. Kalenderjahr der Fall ist oder ob -
wie hier - das Urlaubs- bzw. Kalenderjahr bereits abgeschlossen und damit die Dauer
des zu übertragenden Urlaubs bereits feststeht, der Urlaub also nur noch im
Übertragungszeitraum genommen werden muß.
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Haben die Tarifvertragsparteien für den Fall des Wechsels der wöchentlichen
Arbeitszeit während des Urlaubsjahres gemeint, daß es erdiente Arbeitstage als
Urlaubstage in einem solchen Fall nicht geben soll, läßt dies nach Auffassung der
Kammer keinerlei Rückschlüsse dergestalt zu, daß sie den vorliegenden Fall, in dem
das Urlaubs- bzw. Kalenderjahr bereits abgeschlossen ist und die Dauer des zu
übertragenden Urlaubs feststeht, ebenso behandelt wissen wollten.
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Damit ist auch keine Regelungslücke gegeben, sondern es greift der Grundsatz, daß
sich der übertragene Urlaub hinsichtlich seiner Länge nach dem Entstehungsjahr richtet.
Soweit die Tarifvertragsparteien hiervon abweichen wollten, hätten sie es ausdrücklich
regeln müssen.
61
Demnach stehen der Klägerin auch die weiteren mit der Klage geltend gemachten vier
Urlaubstage aus dem Jahre 1995 zu, so daß es dahingestellt bleiben kann, ob die
Auffassung der Klägerin zutreffend ist, wonach sich ein Anspruch auch daraus ergibt,
daß die Regelung anderenfalls eine mittelbare Diskriminierung und damit einen Verstoß
gegen Artikel 119 EG-Vertrag bzw. Artikel 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG darstellen würde.
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Entsprechend war auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts
abzuändern.
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Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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Der Streitwert war gemäß §§ 3 ff. ZPO auf 744,52 DM festzusetzen.
65
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG)
66
bzw. wegen der Abweichung von der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts
Hamburg (§ 72 Abs. 2 Ziff. 2 ArbGG) war die Revision zuzulassen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
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Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
68
REVISION
69
eingelegt werden.
70
Für die Klägerin ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
71
Die Revision muß
72
innerhalb einer Notfrist von einem Monat
73
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
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Bundesarbeitsgericht,
75
Graf-Bernadotte-Platz 5,
76
34119 Kassel,
77
eingelegt werden.
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Die Revision ist gleichzeitig oder
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innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
80
schriftlich zu begründen.
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Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
82
gez.: Dr. Pauly gez.: Klein gez.: Pitsch
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