Urteil des KG Berlin vom 17.07.2007

KG Berlin: beruf, quelle, sammlung, link, organisation, abrechnung, tod, lebensstellung

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Gericht:
KG Berlin 6. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 U 237/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 513 ZPO, § 522 Abs 2 ZPO, §
529 ZPO, § 546 ZPO
Leitsatz
Keine Verweisung des Rettungsassistenten mit Einsatz im Notarztwagen auf Sachbearbeiter
bei der Bearbeitung von Notfalleinsätzen; es handelt sich dabei um keinen Beruf, der einen
annähernd vergleichbaren Kenntnisstand erfordert wie die bisherige Tätigkeit und auch keine
vergleichbare Wertschätzung erfährt.
Hinweisbeschluss vom 17.7.2007 - 6 U 237/08 - (Zurückweisung am 8.9.2009)
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 7
des Landgerichts Berlin vom 6. November 2008 durch einstimmigen Beschluss gemäß §
522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat aber nach Aktenlage in der Sache keine
Erfolgsaussicht. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts ist eine
Entscheidung des Senats durch Urteil unter Zulassung der Revision nicht geboten.
1) Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen den geltend gemachten Anspruch
des Klägers aus der Berufsunfähigkeitsversicherung bejaht. Die Berufungsbegründung
der Beklagten zeigt keinen Rechtsfehler gemäß § 546 ZPO auf, auf dem die
angefochtene Entscheidung beruht. Auch rechtfertigen keine gemäß § 529 ZPO zu
berücksichtigende Tatsachen eine der Beklagten günstige Entscheidung. Die
Voraussetzungen des § 513 ZPO für eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung
liegen nicht vor.
a) Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger den bisherigen Beruf als
Rettungsassistent mit Einsatz im Notarztwagen wegen der Folgen des erlittenen
Herzinfarktes nicht mehr ausüben und insoweit berufsunfähig geworden ist.
b) Bei der jetzt vom Kläger ausgeübten Tätigkeit als Sachbearbeiter bei der Abrechnung
der Notfalleinsätze handelt es sich um keinen Beruf, der einen annähernd
vergleichbaren Kenntnisstand erfordert wie die die bisherige Tätigkeit und auch keine
vergleichbare Wertschätzung (vgl. BGH, Beschluss vom 11.3.09 – IV ZR 88/07 m. w.
Nachw.) erfährt. Nach dem ärztlichen Entlassungsbericht ist die Tätigkeit als
Rettungsassistent als eine körperlich mittelschwer bis schwer einzuschätzen. Zudem ist
die Tätigkeit bei den Notfalleinsätzen mit einer enormen Stressbelastung verbunden.
Diese körperlichen und psychischen Anforderungen an einen Rettungsassistenten
machen auch die Wertschätzung dieser beruflichen Tätigkeit aus. Der Rettungsassistent
versucht, gemeinsam mit dem Notarzt Leben zu retten. Ist er vor dem Notarzt beim
Patienten, kann sein Eingreifen über Leben und Tod entscheiden. Ist der Notarzt
eingetroffen, ist dieser gleichwohl innerhalb des Teams auf die Tätigkeit des
Rettungsassistenten angewiesen. Die Wertschätzung des Berufs beruht dabei auf der
Fähigkeit, auch in Katastrophensituationen die Lage richtig einzuschätzen und in
kürzester Zeit das Richtige zu veranlassen. Diese Wertschätzung wird der weitgehend
ohne Stressbelastung zu bewältigenden Tätigkeit des Klägers im Abrechnungswesen –
ungeachtet ihrer Bedeutung für die Organisation des Rettungswesens – nicht entgegen
gebracht. Ein der Tätigkeit des Rettungsassistenten vergleichbarer Beruf ist nicht
gegeben.
c) Auf die Frage, ob die Einkommensdifferenz auch eine vergleichbare Lebensstellung
des Klägers nicht mehr gewährleistet, kommt es für die Entscheidung nicht an.
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binnen dreier Wochen
gegeben. Wird die Berufung zurückgenommen?
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