Urteil des KG Berlin vom 18.07.2005

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Gericht:
KG Berlin 8. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 W 81/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 91 ZPO, § 93 ZPO
Kostenrecht: Sofortiges Anerkenntnis nach
Verteidigungsanzeige im schriftlichen Vorverfahren
Leitsatz
Sofortiges Anerkenntnis nach Verteidigungsanzeige im schriftlichen Vorverfahren
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 03. August 2005 wird der Beschluss der
Abt. 8 des Amtsgerichts Tempelhof- Kreuzberg vom 18. Juli 2005 abgeändert:
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei einem Beschwerdewert von
bis zu 1.400,00 EUR zu tragen.
Gründe
Die gemäß den §§ 91 a Abs. 2, 567 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der
Klägerin ist begründet. Dem Beklagten sind die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen,
weil er den Kautionsrückzahlungsanspruch nicht „sofort“ im Sinne des § 93 ZPO
anerkannt hat.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt
erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu
entscheiden. Dem entspricht es regelmäßig, dass die Partei die Kosten zu tragen hat,
die sie nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der §§ 91 ff. ZPO zu
tragen gehabt hätte, wenn eine Erledigung nicht eingetreten wäre, wobei auch der
Rechtsgedanke des § 93 ZPO zu beachten ist (vg. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Auflage,
§ 91 a ZPO, Rdnr. 24). Danach hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen,
weil der Beklagte kein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO abgegeben hat.
Zwar hat das Amtsgericht zu Recht angenommen, dass der Beklagte zur Klage keine
Veranlassung gegeben hat. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte
vor Klageerhebung zur Zahlung der Kaution aufgefordert worden ist. Insoweit wird auf die
zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen, die durch das
Beschwerdevorbringen nicht entkräftet worden sind. Soweit die Klägerin mit der
Beschwerde geltend macht, dass sie den Beklagten bereits mit Schreiben vom 22.
August 2002 zur Rückzahlung der Kaution aufgefordert habe, kommt es hierauf nicht an.
Denn zu dieser Zeit war der Kautionsrückzahlungsanspruch noch nicht fällig, weil das
Mietverhältnis der Parteien unstreitig noch nicht beendet war. So hat die Klägerin noch
mit Schreiben vom 02. September 2002 das Bestehen des Mietverhältnisses bestätigt
und eine Kündigung erst mit Schreiben vom 28. April 2003 ausgesprochen.
Die Anwendung des § 93 ZPO scheitert jedoch daran, dass die Anerkenntniserklärung
des Beklagten gemäß Schriftsatz vom 02. März 2005 nicht als sofortiges Anerkenntnis
im Sinne von § 93 ZPO gewertet werden kann. Nach überwiegende Ansicht in
Rechtsprechung und Literatur liegt bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens ein
sofortiges Anerkenntnis nur vor, wenn das Anerkenntnis innerhalb der zweiwöchigen
Notfrist des § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO bzw. in der innerhalb dieser Frist eingereichten
Erklärungsschrift abgegeben wird, während ein nach vorheriger Erklärung der
Verteidigungsbereitschaft erst in der späteren Klageerwiderung erklärtes Anerkenntnis
nicht mehr als sofortiges anzusehen ist (Thomas/Putzo, ZPO; 27. Auflage, § 93 ZPO,
Rdnr. 9; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 64. Auflage, § 93 ZPO, Rdnr. 97;
Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Auflage, § 93 ZPO), Rdnr. 6; Musielak, ZPO, 4. Auflage, § 93
ZPO, Rdnr. 5; OLG Karlsruhe OLG Report 2004, 513; OLG Brandenburg FamRZ 2003,
1573, 1575; OLG Dresden Beschluss vom 08.04.03 - 11 W 428/03 -, JURIS ; OLG
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1573, 1575; OLG Dresden Beschluss vom 08.04.03 - 11 W 428/03 -, JURIS ; OLG
Zweibrücken NJW-RR 2002, 138; OLG Köln OLG-Report 2002, 160; Kammergericht KG-
Report 2001, 403; OLG Braunschweig JurBüro 1999, 36; OLG Celle NJW-RR 1998, 1370;
OLG Nürnberg MDR 1998, 680; a.A. OLG Bamberg NJW-RR 1996, 392; OLG Schleswig
MDR 1997, 971; OLG Hamburg MDR 2002, 421; Zöller/Herget, ZPO, 25. Auflage, § 93
ZPO, Rdnr. 4). Der Senat schließt sich der herrschenden Meinung an. Im schriftlichen
Vorverfahren ist nach der Verteidigungsanzeige in der Regel kein sofortiges
Anerkenntnis mehr anzunehmen. Maßgeblich ist grundsätzlich, zu welchem Zeitpunkt
das Anerkenntnis erstmals abgegeben werden kann. Es muss daher bei der ersten
Gelegenheit erklärt werden, bei der ein Anerkenntnisurteil ergehen kann. Der Beklagte
hat im Schriftsatz vom 09. Februar 2005 zunächst seine Verteidigungsbereitschaft
angezeigt. Erst im nachfolgenden Klageerwiderungsschriftsatz hat er das Anerkenntnis
erklärt. Erklärt aber der Beklagte im erstem Schriftsatz seine uneingeschränkte
Verteidigungsbereitschaft - wie vorliegend -, so kann ein späteres Anerkenntnis die
Kostenfolge des § 93 ZPO nicht mehr auslösen (vgl. OLG Brandenburg a.a.O.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
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