Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017

KG Berlin: anhörung, beweisverfahren, einzelrichter, hauptsache, verfahrenseinleitung, anschluss, verspätung, aufteilung, minderung, sachverständiger

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Gericht:
KG Berlin 27.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
27 W 100/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 412 ZPO
Leitsatz
1. Gegen die Zurückweisung eines in einem selbstständigen Beweisverfahren gestellten
Antrags auf Neubegutachtung gemäß § 412 ZPO ist die Beschwerde nicht statthaft.
2. Ein Antrag auf eine erneute Anhörung des Sachverständigen in einem selbständigen
Beweisverfahren kann nur auf neue sachliche Einwendungen gegen schriftliche Gutachten
oder gegen die mündliche Erläuterung gestützt werden, die einer weiteren sachverständigen
Stellungnahme bedürfen und die nicht bereits im Rahmen der erfolgten Anhörung hätten
geklärt werden können.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts
Berlin vom 31. Juli 2009 - 103 OH 2/99 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Wert der Beschwerde wird auf bis zu 260.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin beantragte unter dem 26. August 1999 die Durchführung eines
selbständigen Beweisverfahrens zur Feststellung von Mängeln an der Fassade im Atrium
des Bauvorhabens …. Das Verfahren richtete sich zunächst gegen die Antragsgegnerin
zu 1), die die Fassadenverkleidung für einen vereinbarten Pauschalpreis von 1.500.000
DM (766.937,82 EUR) ausführte. Später erweiterte die Antragstellerin das
Beweisverfahren auch gegen die Antragsgegner zu 2) bis 8), die ebenfalls jeweils in
Teilen mit der Erstellung der Atriumsfassade befasst waren. Bei dem für die
Fassadenverkleidung verwendeten Material handelte es sich um eine furnierte
mineralische Faserplatte.
Das Landgericht hat am 16. September 1999 einen entsprechenden Beweisbeschluss
erlassen und den von der Antragstellerin vornehmlich vorgeschlagenen
Sachverständigen … bestellt.
Der Sachverständige erstattete zunächst ein schriftliches Gutachten mit Datum vom 04.
Juli 2000.
Auf die Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten hat das Landgericht die schriftlichen
Ergänzungsgutachten I vom 22. März 2002 und II vom 14. Juli 2005 des
Sachverständigen eingeholt. Auf den Antrag der Antragstellerin auf Anhörung des
Sachverständigen hat dieser sein Ergänzungsgutachten II im Termin am 03. Februar
2006 mündlich im Hinblick auf die von der Antragstellerin sowie der Antragsgegnerin zu
1) aufgeworfenen Fragen erläutert.
Im Anschluss daran hat das Landgericht aufgrund der weiteren Stellungnahmen der
Verfahrensbeteiligten die Ergänzungsgutachten III vom 14. November 2006, IV vom 16.
August 2007 und V vom 02. März 2009 durch den Sachverständigen erstellen lassen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgenannten schriftlichen
Sachverständigengutachten Bezug genommen.
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Das Ergänzungsgutachten V ist der Antragstellerin am 16. März 2009 zugegangen. Mit
Schriftsatz vom 27. März 2009 hat sie um Frist zur Stellungnahme bis zum 16. Juni 2009
gebeten, da sie zur Überprüfung des Ergänzungsgutachtens V einen Sachverständigen
hinzuziehen wolle. Eine konkrete Fristsetzung hat das Landgericht nicht vorgenommen.
Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2009 hat die Antragstellerin eine Neubegutachtung durch
einen anderen Sachverständigen, hilfsweise die Anhörung des Sachverständigen und
dann ggf. Neubegutachtung oder ergänzende Begutachtung begehrt. Wegen der
Einzelheiten der Begründung wird auf den vorgenannten Schriftsatz verwiesen.
Diesen Antrag hat das Landgericht mit Beschluss vom 31. Juli 2009 (Bl. 130 ff Bd. VI
d.A.) zurückgewiesen. Der Antrag auf Neubegutachtung durch einen anderen
Sachverständigen sei verspätet und rechtsmissbräuchlich, weil die Bestellung des
Sachverständigen auf einem Vorschlag der Antragstellerin beruhe und die
Antragstellerin dessen nunmehr vermeintliche Ungeeignetheit bereits nach dem
Vorliegen des Erstgutachtens hätte geltend machen müssen. Auch der Hilfsantrag sei
verspätet, weil angeblich aufklärungsbedürftige Fragen bereits nach Vorliegen des ersten
Gutachtens hätten gestellt werden können.
Gegen diesen den Bevollmächtigten der Antragstellerin am 11. August 2009
zugestellten Beschluss haben diese mit einem am 25. August 2009 bei Gericht
eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.
Die Antragstellerin ist insbesondere der Ansicht, die Überprüfung des
Ergänzungsgutachtens V habe ergeben, dass der Sachverständige in seinen früheren
Gutachten von einem falschen Material der verwendeten Platten ausgegangen sei,
weshalb die Grundannahmen sämtlicher Gutachten falsch seien. Im Übrigen greift sie
einzelne Aussagen des Sachverständigen in dem Ergänzungsgutachten V an. Wegen der
Einzelheiten der Begründung wird auf die Schriftsätze vom 25. August 2009 und 21.
September 2009 Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die Neubegutachtung durch einen anderen Sachverständigen, hilfsweise
Anhörung und anschließende Neubegutachtung.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 23. September 2009
nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Über die sofortige Beschwerde war durch den Senat in der gemäß § 122 GVG
vorgeschriebenen Besetzung und nicht durch den Einzelrichter gemäß § 568 Abs. 1 ZPO
zu entscheiden, weil die angefochtene Entscheidung nicht von einem Einzelrichter im
Sinne dieser Vorschrift erlassen wurde. Der nach § 349 Abs. 2, 3 ZPO an Stelle der
Kammer entscheidende Vorsitzende einer Kammer für Handelssachen ist nicht
Einzelrichter im Sinne von § 568 Satz 1 ZPO (BGH, Beschluss v. 20.10.2003 - II ZB
27/02, zitiert nach juris; Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 568, Rn. 3 m.w.N.).
1.
Soweit die Antragstellerin in der Hauptsache eine Neubegutachtung durch einen
anderen Sachverständigen begehrt, ist die sofortige Beschwerde nicht statthaft.
Gemäß § 567 Abs. 1 ZPO findet die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug
ergangenen Entscheidungen der Landgerichte statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich
bestimmt ist, oder wenn es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht
erfordernde Entscheidung handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch
zurückgewiesen worden ist.
(a) Die Zurückweisung des Antrags auf Neubegutachtung durch einen anderen
Sachverständigen stellt sich als eine Entscheidung des Landgerichts gemäß § 412 ZPO
dar. Aus dieser Vorschrift ergeben sich die Voraussetzungen, unter denen das Gericht
ein neues Sachverständigengutachten einholen kann. Sie findet gemäß § 492 Abs. 1
ZPO auch im selbständigen Beweisverfahren Anwendung. Eine Beschwerde gegen die
Entscheidung des Gerichts nach § 412 ZPO ist im Gesetz nicht vorgesehen.
(b) Ein Beschwerderecht ist auch nicht nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gegeben. Für das
Hauptsacheverfahren ist allgemein anerkannt, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist,
wenn es sich um eine Entscheidung des Gerichts von Amts wegen handelt, selbst wenn
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wenn es sich um eine Entscheidung des Gerichts von Amts wegen handelt, selbst wenn
mit ihr zugleich ein „Antrag“ der Partei ablehnend beschieden wird (BGH, Beschluss v.
27.01.2004 - VI ZB 33/03, zitiert nach juris; Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 567, Rn. 31,
35).
Aus diesem Grund unterliegt nach ganz überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und
Literatur die Zurückweisung eines in einem selbständigen Beweisverfahren gestellten
Antrags auf eine erneute Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen gemäß
§ 412 ZPO nicht der sofortigen Beschwerde (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 30.01.2009 -
1 W 3/09; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss v. 10.02.2009 - 16 W 18/09 - und v.
20.02.2003 - 16 W 14/03; OLG Zweibrücken, Beschluss v. 08.10.2008 - 8 W 49/08; OLG
Rostock, Beschluss v. 17.03.2008 - 3 W 28/08; Thüringer OLG, Beschluss v. 18.04.2007 -
7 W 119/07; OLG Koblenz, Beschluss v. 30.01.2007 - 5 W 71/07; OLG Köln, Beschluss v.
28.05.2001 - 11 W 16/01 - und v. 28.04.1999 - 19 W 15/99; OLG Hamm, Beschluss v.
16.03.2001 - 20 W 32/00; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 20.09.1999 - 6
W 48/99; alles zitiert nach juris; Zöller-Greger, ZPO, 27. Aufl., § 412, Rn. 4; Stein/Jonas-
Leiphold, ZPO, 22. Aufl., § 412, Rn. 21; MünchKomm-Zimmermann, ZPO, 3. Aufl., § 412,
Rn. 5; Musielak/Huber, ZPO, 7. Aufl., § 412, Rn. 5).
Soweit nach einer teilweise vertretenen anderen Auffassung gegen die Ablehnung einer
erneuten Begutachtung gemäß § 412 ZPO im selbständigen Beweisverfahren der
Beschwerdeweg eröffnet sein soll (OLG Stuttgart, Beschluss v. 04.08.2008 - 10 W 38/08;
OLG Frankfurt, Beschluss v. 07.12.2007 - 4 W 64/07, beides zitiert nach juris), überzeugt
dies den Senat nicht. Die Voraussetzung des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO liegt nicht deshalb
vor, weil das Gericht zwar im Hauptsacheverfahren, nicht aber im selbständigen
Beweissicherungsverfahren von Amts wegen eine Entscheidung nach § 412 ZPO zu
treffen hätte (so OLG Frankfurt, Beschluss v. 07.12.2007 - 4 W 64/07, zitiert nach juris).
Gemäß § 492 ZPO findet § 412 ZPO im selbständigen Beweissicherungsverfahren
Anwendung, so dass das Gericht auch im selbständigen Beweissicherungsverfahren von
Amts wegen eine Entscheidung nach § 412 ZPO zu treffen hat, die einen Antrag einer
Partei nicht voraussetzt.
Die Beweismöglichkeiten im selbstständigen Beweisverfahren sollen gemäß § 485 Abs. 3
ZPO nicht weiter gehen als im Hauptprozess. Es ist anerkannt, dass im Hauptprozess
gemäß § 355 Abs. 2 ZPO grundsätzlich eine Beschwerde gegen einen Beweisbeschluss
des Prozessgerichts nicht zulässig und dieser Beschluss nicht selbstständig anfechtbar
ist (vgl. BGH, Beschluss v. 04.07.2007 - XII ZB 199/05, zitiert nach juris; Zöller/Greger,
ZPO, 27. Aufl., § 355, Rn. 7). Es ist kein überzeugender Grund ersichtlich, den Beteiligten
im Beweissicherungsverfahren eine im Hauptsacheverfahren nicht gegebene
Beschwerdemöglichkeit einzuräumen. Schließlich steht die selbständige
Beweisaufnahme einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich, § 493 Abs. 1
ZPO. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 412 ZPO ist dann gegebenenfalls durch
das im Hauptsacheverfahren zuständige Gericht zu überprüfen (BGH, Beschluss v.
13.09.2005 - VI ZB 84/04).
Zwar hat der Bundesgerichtshof die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des
Gesuchs auf Anhörung eines Sachverständigen im selbständigen
Beweissicherungsverfahren für statthaft erachtet, weil es sich um eine Entscheidung
handele, die das Verfahren weitgehend abschließe und die deshalb nicht erst in einem
möglicherweise folgenden Rechtsstreit zur Hauptsache geklärt werden könne (BGH,
Beschluss v. 13.09.2005 - VI ZB 84/04, zitiert nach juris). Aber auch wenn eine
ablehnende Entscheidung nach § 412 ZPO im selbständigen Beweissicherungsverfahren
ebenfalls abschließenden Charakter haben kann, kann dieser Streit ohne weiteres in das
Hauptsacheverfahren verlagert werden. Anders als bei einem Antrag auf mündliche
Anhörung des Sachverständigen nach §§ 402, 397 ZPO, über den das Gericht
grundsätzlich ohne Einräumung eines Ermessens zu entscheiden hat, hat das Gericht
bei der Entscheidung nach § 412 ZPO pflichtgemäßes Ermessen auszuüben. Insofern
erscheint eine unterschiedliche Beurteilung der Beschwerdemöglichkeiten in beiden
Fällen gerechtfertigt.
2.
Überdies wäre die Beschwerde hinsichtlich des Hauptantrags unbegründet, weil die
Voraussetzungen des § 412 ZPO nicht vorliegen. Umstände, die die erstellten Gutachten
ungenügend erscheinen lassen könnten, sind weder ersichtlich noch durch die
Antragstellerin dargetan (dazu nachfolgend unter 3.).
3.
Soweit die Antragstellerin hilfsweise die Anhörung des Sachverständigen und
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Soweit die Antragstellerin hilfsweise die Anhörung des Sachverständigen und
anschließende Neubegutachtung beantragt hat, ist die Beschwerde im Hinblick auf die
beantragte Anhörung zwar zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, §
569 Abs. 1 und 2 ZPO.
In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die Zurückweisung des Antrags auf Anhörung
des Sachverständigen durch das Landgericht ist nicht zu beanstanden.
Die Parteien haben zwar auch im selbständigen Beweissicherungsverfahren zur
Gewährleistung des rechtlichen Gehörs gemäß §§ 492 Abs. 1, 402, 397 ZPO das Recht,
den Sachverständigen mündlich zu hören, auch wenn das Gericht gemäß § 411 Abs. 3
ZPO keinen Klärungsbedarf sieht (BGH, Beschluss v. 22.05.2007 - VI ZR 233/06 -;
Beschluss v. 08.11.2005 - VI ZR 121/05 - und v. 13.09.2005 - VI ZB 84/04 -; Urteil v.
29.10.2002 - VI ZR 353/01; Urteil v. 22.05.2002 - VI ZR 268/00; Urteil v. 17.12.1996 - VI
ZR 50/96; OLG Stuttgart, Beschluss v. 25.03.2002 - 1 W 12/02; OLG Karlsruhe, Beschluss
v. 14.05.1999 - 19 W 18/99, zitiert nach juris). Allerdings ergeben sich Beschränkungen
des Fragerechts in Fällen der Verspätung, des Rechtsmissbrauchs und der
Prozessverschleppung oder wenn die angekündigten Fragen sachlich abwegig oder
beweisrechtlich insgesamt unerheblich sind (BGH, Urteil v. 18.06.1997 - XII ZR 96/95 und
v. 17.12.1996 - VI ZR 50/96; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 14.05.1999 - 19 W 18/99; OLG
Oldenburg, Urteil v. 18.03.1997 - 5 U 3/96).
Einem Antrag auf erneute mündliche Anhörung des Sachverständigen ist allerdings
stattzugeben, wenn es auf Grund neuer sachlicher Einwendungen gegen das schriftliche
oder mündliche Gutachten einer weiteren sachverständigen Stellungnahme bedarf
(BGH, Urteil v. 03.06.1986 - VI ZR 95/85 - zitiert nach juris).
Wird ein Antrag auf mündliche Gutachtenerläuterung aber erst nach Einholung eines
oder mehrerer schriftlicher Ergänzungsgutachten gestellt, sind an dessen Begründung
strengere Anforderungen zu stellen. Es genügt nicht, dass die Partei allgemein angibt, in
welche Richtung sie im Rahmen der Anhörung eine weitere Abklärung herbeizuführen
wünscht. Die Partei muss vernünftige Gründe angeben, weshalb trotz der
Gutachtenergänzung objektiv weiterer Klärungs- und Erläuterungsbedarf besteht
(Saarländisches OLG, Urteil v. 25.02.2004 - 1 U 422/03, zitiert nach juris).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Landgericht zu Recht unter dem
Gesichtspunkt der Verspätung keinen Anlass gesehen, den Sachverständigen erneut zur
mündlichen Erläuterung seiner schriftlichen Gutachten zu laden. Sämtliche von der
Antragstellerin aufgeworfenen Fragen sind bereits schriftlich beantwortet und die
Antragstellerin hätte ihr Fragerecht bei der bereits erfolgten Anhörung des
Sachverständigen ausüben können. Denn entgegen ihrer Ansicht erhebt sie gerade
keine neuen sachlichen Einwendungen gegen das Ergänzungsgutachten V, die eine
erneute mündliche Anhörung des Sachverständigen rechtfertigen könnten.
(a) Zu den einzelnen mit Schriftsatz vom 21. September 2009 formulierten Fragen ist
Folgendes anzumerken:
Frage 1
Zu der unterschiedlichen Bezeichnung des Materials hat der Sachverständige bereits in
seinem Erstgutachten vom 04. Juli 2000 Stellung genommen und darauf hingewiesen,
dass die in Rede stehenden Platten von den Verfahrensbeteiligten unterschiedlich
bezeichnet werden (S. 3: z.B. Holzwand, Thermax-Platten). Er weist darauf hin, in seinen
weiteren Ausführungen gemäß dem gerichtlichen Beschluss vom 16. September 1999
die Bezeichnung „Holzwand“ und „Platten“ zu verwenden. Der Einwand der
Antragstellerin, der Sachverständige sei von einem völlig anderen Material - nämlich von
furnierten Holzplatten anstatt richtigerweise von mineralischen Fassadenplatten
(Vermiculitplatten des Herstellers Thermax) - ausgegangen, ist dadurch widerlegt. Der
Sachverständige bezeichnet die untersuchte Platte im Erstgutachten auch als
„Brandschutzplatte“ (S. 7 und Anlage F zum Erstgutachten). Im Ergänzungsgutachen I
vom 22. März 2002 (Seite 18, 21) spricht er von „Thermax-Platte“. Zudem ergibt sich
eindeutig aus dem Lichtbild Nr. 52 zum Erstgutachten vom 04. Juli 2000, mit dem der
Sachverständige die Bruchstelle einer von ihm untersuchten Platte dokumentiert, dass
es sich nicht um reine Holzplatten handelt. Im Zusammenhang mit den schriftlichen
Ausführungen des Sachverständigen erscheint der Einwand der Antragstellerin, dass der
Sachverständigen bei seinen Feststellungen nicht von dem zutreffenden Plattenmaterial
ausgegangen sei, abwegig.
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Diese Frage bezieht sich aus den vorgenannten Gründen nicht auf einen durch das
Ergänzungsgutachten V aufgeworfenen neuen Aspekt. Sie ist auch in ihrer Allgemeinheit
für die Beantwortung der Beweisfrage völlig unerheblich, weil es allein auf die
Eigenschaften des hier verwendeten Materials ankommt, und hätte bereits im Rahmen
der bereits erfolgten mündlichen Anhörung des Sachverständigen geklärt werden
können.
Frage 3
Die Frage der Systemvorgaben des Plattenherstellers Thermax hat der Sachverständige
bereits in dem Ergänzungsgutachten I (S. 24) und im Ergänzungsgutachten II vom 14.
Juli 2005 (S. 18) beantwortet. Aus dem Ergänzungsgutachten V ergibt sich nichts Neues,
was nicht bei der bereits erfolgten mündlichen Anhörung im Anschluss an das
Ergänzunggutachten II hätte erörtert werden können. Bereits im Erstgutachten vom 04.
Juli 2000 führt der Sachverständige aus, dass eine stabilere Ausführung der
Unterkonstruktion mit einem Ausgleich für Verformungen und Unebenheiten der Platten
zu einer Schadensminimierung geführt hätte (Ziffer 1.3: S. 6 f, 8; Ziffer 1.4 und 2: S. 9;
Ziffer 3: Seite 10; Ziffer 1.2.2: Seite 13 f, 16 f). Auf das Verformungsverhalten der
Platten ist der Sachverständige hier ebenfalls bereits eingegangen (Ziffer 1.2.2: Seite
12).
Frage 4
Hinsichtlich der Grundannahme des Sachverständigen zu dem verwendeten Material
sowie der Unterkonstruktion gilt das Vorstehende zu den Fragen 1 und 3.
Frage 5
Die Frage der Vergleichbarkeit von Türen und mit den hier verwendeten mineralischen
Faserplatten ist kein neuer sachlicher Einwand, der aus dem vorgelegten
Ergänzungsgutachten V resultiert und die Anhörung des Sachverständigen rechtfertigen
könnte. Bereits im Erstgutachten hat der Sachverständige im Zusammenhang mit
Ausführungen zur Ebenmäßigkeit von Flächen beispielhaft auf Türblätter verwiesen. Dies
hat er in dem Ergänzungsgutachten II (Seite 6 f) hinsichtlich der Verformung von
Türblättern und den streitgegenständlichen Platten näher ausgeführt und hierzu auch
auf ein Fachbuch zu Türen verwiesen (Anlage 9 des Ergänzungsgutachtens II). Der
Sachverständige geht ersichtlich von dem richtigen Material aus (siehe Frage 1) und ist
sich der Unterschiede zwischen Türen und Wandplatten bewusst (vgl. im Erstgutachten
S. 16 f, Ergänzungsgutachten II S. 6).
Die von der Antragstellerin aufgeführten Zitate aus dem Ergänzungsgutachten V
ergeben nichts Gegenteiliges:
- Die Bezugnahme auf das Verformungsverhalten an Sperrtüren wiederholt im
wesentlichen die Aussage des Sachverständigen zu unterschiedlichen Oberflächen auf
der Vorder- und Rückseite der Platten im Erstgutachten (Seite 14 f). Er hat ausdrücklich
auf den erforderlichen Nachweis in einer Klimakammer hingewiesen (S. 6 des
Ergänzungsgutachtens II).
- Der Sachverständige zieht lediglich ein Beispiel aus dem Türenbau heran, um zu
verdeutlichen, in welchen Umfang beidseitiges Plattenfurnier aus einem Baumstamm für
ein einheitliches Gesamtbild hergestellt werden kann. Es ist offenkundig, dass dies
unabhängig vom Trägermaterial und der vorgesehenen Funktion des furnierten
Gegenstandes ist.
- Dass der Sachverständige auf seine Prüferfahrung bei Türen zurückgreift, liegt in der
Natur der Sache, da er unter anderem Sachverständiger für Türentechnik ist.
Hinsichtlich der Frage der Rückverformung der Wandplatten bezieht er sich ausdrücklich
auf die von ihm durchgeführten Klimaprüfungen an den streitigen Wandplatten, so dass
die Frage sachlich abwegig ist.
Frage 6
Zu dem vom Sachverständigen zugrunde gelegten Material gelten die Ausführungen zu
Frage 1. Diesen Umstand hätte die Antragstellerin bereits bei der mündlichen Anhörung
des Sachverständigen klären können.
Frage 7
Der Sachverständige geht zutreffend von Vermiculitplatten aus (siehe Frage 1). Der
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Der Sachverständige geht zutreffend von Vermiculitplatten aus (siehe Frage 1). Der
Sachverständige hat sich zu der möglichen Minderung der Verformung von
Vermiculitplatten bereits im Erstgutachten geäußert (Seite 13 ff).
Frage 8
Diese Frage hat der Sachverständige bereits beantwortet (siehe Frage 7).
Frage 9
Diese Frage hat der Sachverständige bereits beantwortet. Er hat ausgeführt, dass auch
bei einer technisch perfekten Unterkonstruktion noch mit geringen Unebenheiten zu
rechnen wäre (S. 14 des Erstgutachtens). Zur Erforderlichkeit des Austauschs der
Platten hat er sich ebenfalls geäußert (Seite 9 f des Erstgutachtens).
Frage 10
Ein Zusammenhang der Sicherheitsvorgaben für Rollgerüste mit der vermeintlich
falschen Grundannahme des Sachverständigen hinsichtlich des Plattenmaterials ist nicht
ersichtlich. Im Übrigen ist diese Frage verspätet. Der Sachverständige hat sich bereits
im Ergänzungsgutachten I vom 22. März 2002 (S. 7) zu der Gerüststellung durch
Rollrüstungen geäußert, so dass die Antragstellerin diesen Gesichtspunkt längst hätte
klären können.
(b) Auch die darüber hinaus von der Antragstellerin aufgeführten ergänzenden
Kritikpunkte rechtfertigen eine erneute Anhörung des Sachverständigen nicht:
Soweit die Antragstellerin vorträgt, die nacheinander erstatteten Gutachten
widersprächen sich, genügt dieser allgemeiner Einwand nicht der hier für eine erneute
Anhörung des Sachverständigen erforderlichen detaillierten Begründung.
Der vom Sachverständigen vorgeschlagene Austausch der Querblenden trotz
Verformungsberuhigung erklärt sich mit der vom ihm bereits im Erstgutachten
bemängelten Maßaufteilung der Querblenden, bei der die Stöße zunächst innerhalb der
Säulenverkleidung lagen (dort S. 10, 18). Der Sachverständige hat nochmals in dem
Ergänzungsgutachten I vom 22. März 2002 (S. 10) ausgeführt, dass die weitaus
auffälligsten Unebenheiten vor der Sanierung im Bereich der Querblenden zu der
darüber und darunter liegenden Säulenverkleidung lagen.
Soweit die Antragstellerin nunmehr bemängelt, es seien lediglich zwei Platten mit
beidseitiger Furnierbeschichtung untersucht worden, ist dieser Einwand verspätet. Der
Sachverständige hat bereits im Erstgutachten vom 04. Juli 2000 (S. 15) darauf
hingewiesen, dass die starken Unterschiede der Verformung möglicherweise auf der
Verwendung von andersartigem Gegenzugmaterial beruhen kann. Aus der Anlage F zum
Erstgutachten ergibt sich, dass eine beidseitig furnierte Platte untersucht wurde. Insofern
hätte die Antragstellerin bereits zeitnah zum Erstgutachten auf die Untersuchung einer
asymetrischen Platte hinwirken und dies im Rahmen der erfolgten mündlichen Anhörung
klären können. Zudem hat der Sachverständige nochmals eindeutig mit Schreiben vom
08. August 2006 (Bl. 96, Bd. V), dass der Antragstellerin übersandt worden ist,
ausgeführt, dass die ursprünglich in der Klimakammer gelagerten Platten mit
Originalpaneelverstärkungen nicht mit Gegenzug aus Papier, sondern aus Buchenfurnier
ausgestattet gewesen seien.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
5.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 3 ZPO, § 48 Abs. 1 GKG. Das
Interesse der Antragstellerin an der von ihr vornehmlich begehrten Neubegutachtung
steht ihrem Interesse an der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens gleich.
Für den Streitwert des selbstständigen Beweisverfahrens ist der Hauptsachewert
maßgebend, auf den sich die Beweiserhebung bezieht (BGH, Beschluss v. 16.09.2004 -
III ZB 33/04; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 3 Rn. 16 „selbstständiges
Beweisverfahren“). Dabei ist der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschätzte
Wert weder bindend noch maßgeblich. Das Gericht hat nach Einholung des Gutachtens
den „richtigen“ Hauptsachewert, bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung
und das Interesse des Antragstellers, festzusetzen (BGH, aaO m.w.N.). Die
Antragstellerin hat in ihrer Antragsschrift vom 26. August 1999 den Wert mit 1.500.000,-
EUR (766.937,82 EUR) angegeben. Der Sachverständige hat die Kosten für die von ihm
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EUR (766.937,82 EUR) angegeben. Der Sachverständige hat die Kosten für die von ihm
vorgeschlagene Mängelbeseitigung hingegen auf 430.000 DM netto geschätzt, was bei
16 % Mehrwertsteuer 255.032,39 EUR brutto entspricht. Diesen Wert legt der Senat
zugrunde.
6.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3
i.V.m. Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
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