Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017

KG Berlin: wohnung, duldung, zustandsstörer, verfahrensgegenstand, rechtsnachfolge, eigentum, mangelhaftigkeit, auswechslung, aufteilung, link

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Gericht:
KG Berlin 24.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
24 W 317/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 14 Nr 1 WoEigG, § 15 Abs 3
WoEigG, § 21 Abs 4 WoEigG, § 21
Abs 5 Nr 2 WoEigG, § 1004 Abs 1
BGB
Wohnungseigentumsrecht: Haftung eines
Wohnungseigentümers wegen Trittschallbelästigungen
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Gerichtskosten dritter Instanz als Gesamtschuldner zu
tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten dritter Instanz wird nicht angeordnet.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 3.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
A. Verfahrensgegenstand in dritter Instanz ist, entsprechend dem vom Landgericht in
dem angefochtenen Beschluss vom 05.09.2006 - 85 T 180/06 WEG - abgeänderten
Ausspruch zu II. des Amtsgerichts Schöneberg im Beschluss vom 17.03.2006 - 76 II
353/03 WEG -, der Antrag der Antragsteller, die Antragsgegner zu verpflichten, den
Boden ihrer unteren Wohnung (Sondereigentumseinheit Nr. 9) in der
verfahrensgegenständlichen Wohnanlage vollständig mit einem weichfedernden
Bodenbelag (textiler Fußbodenbelag oder anderer) zu versehen.
B. Die nach §§ 27, 29 FGG, § 45 WEG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist
unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts beruht nicht auf einer
Verletzung des Rechts, § 27 Abs. 1 Satz 1 FGG. Das Landgericht hat in dem
angefochtenen Beschluss zu Recht unter Abänderung des Beschlusses des
Amtsgerichts Schöneberg den unter A. genannten Antrag der Antragsteller
zurückgewiesen. Denn die Antragsgegner sind gegenüber den Antragstellern nicht
verpflichtet, den Boden des direkt oberhalb der Wohnung der Antragsteller gelegenen
unteren Teils ihrer Maisonettewohnung - ganz oder auch nur teilweise - mit einem
weichfedernden Bodenbelag zu versehen. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich
insbesondere nicht aus § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG.
1. Gemäß § 14 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von den im
Sondereigentum und den im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteilen
nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem anderen
Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche
Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Im Bereich behaupteter Störungen - etwa auch durch
(Tritt-) Schallimmissionen - muss hierbei danach differenziert werden, ob eine
Handlungsstörerhaftung oder eine Zustandsstörerhaftung in Rede steht.
Überschreitet ein Wohnungseigentümer den zulässigen Gebrauch, indem er - etwa durch
Vornahme baulicher oder sonstiger Veränderungen - eine die Grenze des § 14 Nr. 1 WEG
übersteigende Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer verursacht, setzt er sich
als Handlungsstörer Ansprüchen gemäß §§ 15 Abs. 3 WEG, 1004 Abs. 1 BGB aus, die auf
Unterlassung oder Beseitigung des Zustands gerichtet sein können, der die Einhaltung
der von § 14 Nr. 1 WEG auferlegten Verpflichtung verhindert (BayObLG NJW-RR 2002,
660, Rdnr. 10 nach juris; BayObLG WuM 2003, 481 (LS), Rdnr. 14 nach juris; OLG
Düsseldorf ZMR 2002, 69, Rdnr. 16 nach juris; OLG Köln WuM 2001, 37, Rdnr. 5 nach
juris; OLG Köln ZMR 2003, 704, Rdnr. 6 nach juris; OLG Stuttgart WuM 1994, 390, Rdnr. 9
nach juris; Pick in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., 2003, § 13 Rdnr. 190). Haftet ein
Wohnungseigentümer hiernach auf Unterlassung oder Beseitigung der Störung, so muss
die Auswahl unter den geeigneten Abwehrmaßnahmen grundsätzlich ihm überlassen
bleiben (BGH MDR 1996, 579, Rdnr. 7 nach juris).
Hat der Wohnungseigentümer indes nicht selbst zumindest mittelbar, § 14 Nr. 2 WEG
(vgl. hierzu OLG Düsseldorf NZM 2001, 136, Rdnrn. 27ff nach juris), die von einer in
seinem Sondereigentum stehenden Einrichtung oder die von einer im Bereich seines
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seinem Sondereigentum stehenden Einrichtung oder die von einer im Bereich seines
Sondereigentums befindlichen Einrichtung des gemeinschaftlichen Eigentums
ausgehende Beeinträchtigung verursacht, kann er nicht als Handlungsstörer in Anspruch
genommen werden. Eine Rechtsnachfolge in Wiederherstellungsansprüche aus
Handlungsstörung ist nicht anzuerkennen, weil es an einer gesetzlichen Überleitung von
Verbindlichkeiten aus Rechtsverstößen des Rechtsvorgängers auf den Nachfolger im
Wohnungseigentum fehlt. Der betreffende Wohnungseigentümer hat sein
Wohnungseigentum in einer bestimmten Gestalt erworben; vor dem Erwerb bestand kein
eine Haftung auslösendes Rechtsverhältnis zu den übrigen Wohnungseigentümern (KG
WuM 1991, 516, Rdnr. 5 nach juris; OLG Köln NZM 1998, 1015 Rdnrn. 31, 32). Er kann
daher allenfalls Zustandsstörer sein (KG, a.a.O. ; OLG Köln, a.a.O. ; BayObLG NJW-RR
2002, 660, Rdnr. 10 nach juris; BayObLG WuM 2003, 481 (LS), Rdnr. 14 nach juris; KG
WuM 1997, 241, Rdnr. 7 nach juris).
Als Zustandsstörer haftet ein Wohnungseigentümer indes nicht auf Beseitigung einer
störenden Einrichtung, sondern allenfalls auf Duldung der Beseitigung durch die
Gemeinschaft (KG ZMR 1986, 210 Rdnr. 5 nach juris; KG WuM 1991, 516, Rdnr. 5 nach
juris; KG WuM 1997, 241, Rdnr. 7 nach juris; BayObLG WuM 2003, 481 (LS), Rdnr. 14 nach
juris; BayObLG NJW-RR 2002, 660, Rdnr. 10 nach juris). Bei dem Anspruch auf Duldung
handelt es sich um einen von einem Beseitigungsanspruch zu unterscheidenden
Verfahrensgegenstand (BayObLG WuM 2003, 481 (LS), Rdnr. 15 nach juris; KG WuM
1991, 516, Rdnr. 5 nach juris); dieser steht grundsätzlich allein der
Wohnungseigentümergemeinschaft zu (KG ZMR 1986, 210 Rdnr. 5 nach juris; KG WuM
1997, 241, Rdnr. 7 nach juris). Die einzelnen beeinträchtigten Wohnungseigentümer
haben in diesem Fall nur einen Anspruch nach § 21 Abs. 4 WEG gegen die Gemeinschaft
auf ordnungsmäßige, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer
entsprechende Verwaltung, die sich unter anderem auf die ordnungsmäßige
Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums richtet, § 21 Abs.
5 Nr. 2 WEG (KG ZMR 1986, 210 Rdnr. 5 nach juris; OLG Köln NZM 1998, 1015 Rdnr. 33
nach juris).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind vorliegend die Antragsgegner nicht
verpflichtet, den Boden des direkt oberhalb der Wohnung der Antragsteller gelegenen
unteren Teils ihrer Maisonettewohnung - ganz oder auch nur teilweise - mit einem
weichfedernden Bodenbelag zu versehen.
2. Die Antragsgegner sind - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - in Bezug
auf die von den Antragstellern vorgetragene Trittschallbeeinträchtigung nicht
Handlungsstörer. Dies gilt sowohl in Bezug auf den nach Abschnitt B. Ziffer 2.4.1. in
Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften, § 5 Abs. 1, 2 WEG (vgl. insoweit
Förth in Riecke/Schmid, WEG, 2006, § 5 Rdnr. 29; OLG Düsseldorf ZMR 2002, 69, Rdnr. 16
nach juris; BayObLG WuM 1994, 151, Rdnr. 10 nach juris), in ihrem Sondereigentum
stehenden Bodenbelag aus Laminat als auch im Hinblick auf den darunter liegenden
Fußbodenaufbau einschließlich des Estrichs, welcher nach § 5 Abs. 2 WEG insgesamt
zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört (vgl. BayObLG a.a.O. ). Denn die
Antragsgegner haben weder einen Eingriff in den von ihnen übernommenen Fußboden
vorgenommen noch haben sie nach den auf übereinstimmendem Vortrag der
Antragsteller und der Antragsgegner beruhenden verfahrensfehlerfreien Feststellungen
des Landgerichts den in ihrer Wohnung befindlichen Fußbodenbelag aus Laminat selbst
verlegt oder verlegen lassen; der Laminatboden ist vielmehr nach den
verfahrensfehlerfreien Feststellungen des Amtsgerichts noch von den Rechtsvorgängern
der Antragsgegner als Sondereigentümer, den Eheleuten ..., verlegt worden. Da indes
nach dem zu 1. Gesagten eine Rechtsnachfolge in Wiederherstellungsansprüche aus
Handlungsstörung nicht anzuerkennen ist, scheidet schon deshalb eine
Handlungsstörerhaftung der Antragsgegner aus. Im Hinblick auf den Laminatboden ist
hierbei unerheblich, dass nach den Feststellungen des Amtsgerichts der bereits verlegte
Bodenbelag Anlass für die Antragsgegner war, einen höheren Kaufpreis für die Wohnung
zu bezahlen. Zutreffend hat das Amtsgericht insoweit angenommen, dass dieser
Umstand nicht dazu führt, die Antragsgegner als mittelbare Handlungsstörer
anzusehen. Denn selbst in dem - hier nicht gegebenen - Fall, dass der Veräußerer einer
Wohnung auf Wunsch des noch nicht als Eigentümer eingetragenen Erwerbers diejenige
Maßnahme vornimmt, welche sodann Ursache der Beeinträchtigung anderer
Wohnungseigentümer wird, wäre allein der Veräußerer für die von ihm vorgenommene
Maßnahme rechtlich verantwortlich und fände keine Rechtsnachfolge in
Beseitigungsansprüche aus Handlungsstörung statt (KG WuM 1991, 516, Rdnr. 5 nach
juris).
Hinsichtlich des Laminatbodenbelages kann darüber hinaus nach der vom Amtsgericht
durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon ausgegangen werden, dieser sei Grund der
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durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon ausgegangen werden, dieser sei Grund der
vorgetragenen Trittschallbeeinträchtigungen. Der Sachverständige ... hat in seinem
schriftlichen Gutachten vom 11.04.2005 (dort Seiten 9-13 = Bd. I Bl. 181-185 d. A.)
vielmehr nachvollziehbar ausgeführt, der Laminatboden sei fachgerecht verlegt und
nicht die primäre Ursache für die Trittschallproblematik; Ursache hierfür sei eine aus
heutiger Sicht bestehende gebäudeimmanente Mangelhaftigkeit des Fußbodenaufbaus.
Eine Haftung der Antragsgegner als Handlungsstörer kann auch nicht darauf gestützt
werden, dass die teilende Eigentümerin, die Beteiligte zu III., aufgrund einer Verpflichtung
gegenüber den Eheleuten ... die beiden Wohnungen Nr. 9 und Nr. 13 im 2. und 3.
Obergeschoss zu einer Maisonettewohnung verbunden und die Verbindungstreppe
zwischen den beiden ursprünglich getrennten Wohnungen oberhalb des von den
Antragstellern als Schlafzimmer genutzten Raumes errichtet hat. Auch insoweit haben
die Antragsgegner ihre Wohnung von ihren Rechtsvorgängern in der bestehenden Form
übernommen und können diese im Rahmen normaler Wohnnutzung mit einer der Größe
der - verbundenen - Wohnung entsprechenden Anzahl an Bewohnern und Besuchern
nutzen; Ursache der vorgetragenen Trittschallbelästigung ist nach wie vor der nicht im
Verantwortungsbereich der Antragsgegner liegende aus heutiger Sicht mangelhafte
Fußbodenaufbau (vgl. OLG Köln ZMR 2002, 77, Rdnr. 5 nach juris).
Zutreffend hat das Landgericht nicht die im Leitsatz zu 3. des Beschlusses des OLG
Düsseldorf vom 04.07.2001 (ZMR 2002, 69, zitiert nach juris) wiedergegebene
Auffassung, wonach sich der Störer dann, wenn die Störung durch eine
Wiederherstellung des früheren Bodenbelages oder durch Verlegung von Teppichboden
beseitigt werden kann, nicht dadurch entlasten kann, dass er auf eine möglicherweise
gegebene Mangelhaftigkeit des zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Estrichs
verweist, wenn die Untersuchung und eventuelle Instandsetzung des Estrichs ein
Mehrfaches an Kosten verursachen würde, auf den hiesigen Sachverhalt angewandt. Der
Beschluss des OLG Düsseldorf ist zu einer vom vorliegenden Sachverhalt entscheidend
abweichenden Tatsachengrundlage ergangen. Denn im dortigen Verfahren hatte der in
Anspruch genommene Wohnungseigentümer selbst den ursprünglich in seiner Wohnung
befindlichen Teppichboden gegen Keramikfliesen ausgetauscht (a.a.O. , Rdnr. 2 nach
juris), wodurch er als Handlungsstörer in Betracht kam. Darüber hinaus kann im
vorliegenden Verfahren nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht von einer
Ursächlichkeit des Laminatfußbodenbelages hinsichtlich der Trittschallproblematik
ausgegangen werden, während im dortigen Verfahren Entsprechendes in Bezug auf den
Fliesenboden den Entscheidungsgründen des OLG Düsseldorf nicht zu entnehmen ist.
Lediglich am Rande weist der Senat darauf hin, dass auch das OLG Düsseldorf
hervorgehoben hat, dass im Falle einer Verpflichtung zur Beseitigung der Störung es
dem Störer überlassen bleiben muss, auf welche Weise dies geschieht (a.a.O. , Rdnr. 17
nach juris).
3. Zu Recht hat das Landgericht auch eine Zustandsstörerhaftung der Antragsgegner
abgelehnt.
Hinsichtlich des im Sondereigentum der Antragsgegner stehenden Laminatbodens kann
bereits nicht davon ausgegangen werden, dieser sei Grund der vorgetragenen
Trittschallbeeinträchtigungen. Insoweit wird auf das zu 2. Gesagte Bezug genommen.
Hinsichtlich des - nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aus heutiger Sicht
fehlerhaften - Fußbodenaufbaus können die Voraussetzungen einer Haftung
dahinstehen, denn die Antragsgegner können als - etwaige - Zustandsstörer nach dem
zu 1. Gesagten nicht auf die von den Antragstellern begehrte Störungsbeseitigung in
Anspruch genommen werden, sondern allenfalls auf Duldung der Beseitigung durch die
Gemeinschaft. Daher ist für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens auch
unerheblich, in welchem Umfang ein weichfedernder Bodenbelag den aus heutiger Sicht
bestehenden Mangel des Fußbodenaufbaus ausgleichen kann und ob und in welcher
Höhe die Wohnung der Antragsteller „wirtschaftlich entwertet“ ist. Bei dem Anspruch auf
Duldung handelt es sich - wie dargestellt - um einen von dem geltend gemachten
Beseitigungsanspruch zu unterscheidenden Verfahrensgegenstand, der grundsätzlich
nur der Wohnungseigentümergemeinschaft zusteht, welche wiederum - gegebenenfalls -
von einzelnen beeinträchtigten Wohnungseigentümern auf die ordnungsmäßige
Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums, hier etwa des
Fußbodenaufbaus, in Anspruch genommen werden kann. Vor diesem Hintergrund
brauchte das Landgericht jedenfalls deswegen nicht auf eine Änderung der
Antragstellung einschließlich der Auswechslung des Verfahrensgegners hinzuwirken, weil
bereits das Amtsgericht mit Hinweisbeschluss vom 10.02.2004 (Bd. I Bl. 79f d. A.) auf
diese Problematik hingewiesen hatte. Die Frage, welchem Standard der Fußboden der
Wohnung der Antragsgegner entsprechen muss, und die weiteren Fragen, ob die
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Wohnung der Antragsgegner entsprechen muss, und die weiteren Fragen, ob die
Antragsteller gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft die Ergreifung von
schallschutzverbessernden Maßnahmen hinsichtlich des in gemeinschaftlichem
Eigentum stehenden Fußbodens der Wohnung der Antragsgegner verlangen können und
ob die Antragsgegner insoweit zur Duldung verpflichtet sind, sind nicht Gegenstand des
hiesigen Verfahrens und brauchen daher vom Senat auch nicht beantwortet zu werden.
Lediglich am Rande wird darauf hingewiesen, dass - wie der Senat bereits mehrfach
entschieden hat - der bei Aufteilung der Wohnanlage bestehende Zustand den Standard
bestimmt und von den Wohnungs-eigentümern hinzunehmen ist (vgl. Senat, Beschluss
vom 28.04.2003 - 24 W 10140/99 - Seiten 8, 9; Beschluss vom 21.12.2006 - 24 W 202/06
- Seiten 3, 4).
C. Es entspricht billigem Ermessen, dass die in dritter Instanz unterlegenen Antragsteller
die Gerichtskosten dieser Instanz als Gesamtschuldner zu tragen haben, § 47 Satz 1
WEG. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten geht § 47 Satz 2 WEG davon aus, dass
jeder Beteiligte seine eigenen Kosten selbst zu tragen hat. Hinreichende Gründe, die
eine Abweichung hiervon für die dritte Instanz rechtfertigen, liegen nicht vor.
Der Geschäftswert dritter Instanz war auf den Regelgeschäftswert in Höhe von 3.000,-
Euro festzusetzen, § 48 Abs. 3 WEG in Verbindung mit § 30 Abs. 2 KostO.
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