Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017
KG Berlin: einstweilige verfügung, örtliche zuständigkeit, gerichtsstand, tochtergesellschaft, reisekosten, verweigerung, beschränkung, offenkundig, wettbewerber, kreis
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Gericht:
KG Berlin 5. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 W 371/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 8 Abs 4 UWG, § 14 Abs 2 S 1
UWG, § 35 ZPO
Wettbewerbsverstoß im Internet: Rechtsmissbräuchliche
Gerichtsstandswahl eines Massenabmahners
Leitsatz
Die Annahme von Rechtsmissbrauch i.S. von § 8 Abs. 4 UWG kann nahe liegen, wenn ein
Massenabmahner bei fehlender Unterwerfung das Gericht gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG
nicht nach ihm vorteilhaft erscheinenden Präferenzen, sondern prinzipiell allein so auswählt,
dass dieses vom Sitz des Gegners weit entfernt liegt.
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der Zivilkammer
16 des Landgerichts Berlin vom 31. August 2007 - 16 O 964/06 - teilweise abgeändert:
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie des ersten
Beschwerdeverfahrens (5 W 292/06) hat die Antragstellerin zu tragen.
2. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens (5 W 371/07) hat die Antragstellerin zu
tragen.
3. Der Wert dieses Beschwerdeverfahrens (5 W 371/07) beträgt bis 900 €.
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat - nach Antragszurückweisung durch das Landgericht - im
Beschwerdeweg eine einstweilige Verfügung des Senats gegen den Antragsgegner
erwirkt, mit der diesem - unter Zurückweisung eines weiter gehenden Begehrens -
untersagt worden ist, in seinem Internetauftritt bei eBay hinsichtlich Computerartikeln
eine Widerrufsfrist von lediglich zwei Wochen anzugeben (Senat, Beschl. v. 19.12.2006 -
5 W 292/06). Hiergegen hat der Antragsgegner Widerspruch eingelegt. Nach Abgabe
einer entsprechenden Unterlassungserklärung haben die Parteien das Verfahren in der
Sache selbst durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet. Mit Beschluss
vom 31. August 2007 hat das Landgericht dem Antragsgegner 84 % der Kosten des
Verfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Hiergegen
wendet sich der Antragsgegner mit seiner - form- und fristgerecht eingelegten -
sofortigen Beschwerde.
II.
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 91 a Abs. 2 i.V. mit § 567
Abs. 1 Nr. 1, § 569 ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Antragstellerin
sind sämtliche Kosten aufzuerlegen, da sie bei Fortführung des Eilverfahrens
voraussichtlich unterlegen wäre. Im Gegensatz zur Vorinstanz hält der Senat die
Geltendmachung des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs durch die
Antragstellerin unter Zugrundelegung des sich nunmehr darstellenden Sach- und
Streitstandes für rechtsmissbräuchlich i.S. des § 8 Abs. 4 UWG und den Antrag auf
Erlass der einstweiligen Verfügung damit für unzulässig.
1. Nach der genannten Vorschrift ist die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen
Unterlassungsanspruchs unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten
Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den
Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der
Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Die genannten Voraussetzungen lagen im
Streitfall vor.
2. Von einem Missbrauch im Sinne besagter Vorschrift ist auszugehen, wenn das
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2. Von einem Missbrauch im Sinne besagter Vorschrift ist auszugehen, wenn das
beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des
Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind (BGH GRUR 2006, 244, Tz. 16 - MEGA
SALE; dazu auch Hess, jurisPR-WettbR 6/2006, Anm. 6), so etwa das Interesse,
Gebühren zu erzielen oder den Gegner durch möglichst hohe Prozesskosten zu belasten
oder ihn generell zu schädigen (vgl. Bergmann in: Harte/Henning, UWG, § 8 Rdn. 313,
m.w.N.). Hierbei setzt die Annahme eines Missbrauchs nicht voraus, dass die
Rechtsverfolgung ohne jedwede wettbewerbsrechtlichen Interessen betrieben wird. Ein
Fehlen oder vollständiges Zurücktreten legitimer wettbewerbsrechtlicher Absichten
hinter den vom Gesetzgeber missbilligten Zielen ist nicht erforderlich. Ausreichend ist
vielmehr, dass die sachfremden Ziele überwiegen (vgl. BGH und Bergmann jeweils a.a.O
m.w.N.).
Das Vorliegen eines Missbrauchs ist - so auch der zutreffende Ausgangspunkt des
Landgerichts - jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung und Abwägung der gesamten
Umstände festzustellen. Maßgebend sind die Motive und Zwecke der Geltendmachung
des Anspruchs, die in der Regel aber nur aus den äußeren Umständen erschlossen
werden können. Zu diesen Umständen können die Art und Schwere des
Wettbewerbsverstoßes und das Verhalten des Schuldners nach dem Verstoß zählen. Vor
allem ist aber auf das Verhalten des Gläubigers bei der Verfolgung des konkreten und
anderer Verstöße abzustellen; auch das Verhalten sonstiger Anspruchsberechtigter ist in
die Betrachtung einzubeziehen (BGHZ 144, 165, 170 - Missbräuchliche
Mehrfachverfolgung).
3. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann der Entscheidung der Vorinstanz im
Ergebnis nicht zugestimmt werden.
a) Die Frage, ob ein Missbrauch vorliegt, ist - wie jede Prozessvoraussetzung - von Amts
wegen zu prüfen (BGH GRUR 2002, 715, 717 - Scanner-Werbung). Die Folgen eines non
liquet treffen den Beklagten, der deshalb gut daran tut, dem Gericht die notwendigen
Grundlagen für die Amtsprüfung zu verschaffen (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche
Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 13 Rdn. 54). Gelingt es ihm damit, die
grundsätzlich für die Klagebefugnis sprechende Vermutung zu erschüttern, so hat der
Kläger seinerseits substantiiert die aufgekommenen Verdachtsgründe zu widerlegen
(vgl. BGH GRUR 2006, 243, 244, Tz. 21 - MEGA SALE; Senat, Beschl. v. 13.2.2007 - 5 U
108/06). Grundsätzlich spricht also eine Vermutung gegen ein missbräuchliches
Vorgehen (Senat, Urt. v. 6.8.2002 - 5 U 80/02). Die Darlegungs- und Beweislast für die
tatsächlichen Voraussetzungen des Missbrauchs trifft den Beklagten (Senat, Beschl. v.
13.2.2007 - 5 U 108/06; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rdn.
393.).
b) Im Streitfall gelingt dem Antragsgegner die Erschütterung besagter Vermutung, und
die Antragstellerin widerlegt die aufgekommenen Verdachtsgründe für ein
missbräuchliches Vorgehen nicht. Maßgebend für diese Beurteilung ist das kumulative
Vorliegen der folgenden Umstände, die - in einer Gesamtschau - darauf schließen
lassen, dass es der Antragstellerin nicht in erster Linie darauf ankommt, die
Wettbewerbsverletzungen ihrer Mitbewerber im Interesse eines fairen Wettbewerbs zu
unterbinden, sondern darauf, die Verletzer zu schädigen, sie mit Kosten und Risiken zu
belasten und ihre personellen und finanziellen Kräfte zu binden.
aa) In den Jahren 2006 und 2007 sprachen die Antragstellerin sowie ihre
einhundertprozentige Tochtergesellschaft e. GmbH (mit identischer organschaftlicher
Vertretung) in 268 bekannt gewordenen Fällen Abmahnungen aus, und zwar
mehrheitlich wegen - wie hier - unzutreffender Widerrufsbelehrung, wegen Versprechens
"lebenslanger Garantie" und wegen Verwendung der Abkürzung UVP (Anlage B-OLG-2).
Hinzu kommen jedenfalls 49 davon noch nicht erfasste Verfahren ähnlicher Art vor dem
Landgericht Braunschweig (Urt. v. 8.8.2007 - 9 O 482/07 = Anlage B-OLG-3). Die
Abmahnungen bestehen zu einem großen Teil aus immer wieder kehrenden
Textbausteinen, ohne dass insoweit auf etwaige Besonderheiten des Einzelfalls
eingegangen wurde (Anlage B 5). Die Verfolgung der im Zusammenhang mit den
Widerrufsbelehrungen bei eBay aufgetretenen Verstöße setzte just zu jenem Zeitpunkt
ein, als die diesbezügliche obergerichtliche Rechtsauffassung zu dieser Thematik (Senat,
Beschl. v. 18.07.2006 - 5 W 156/06, NJW 2006, 3215, 3216; OLG Hamburg, Urt. v.
24.08.2006 - 3 U 103/06, GRUR-RR 2007, 174) bekannt geworden war, nämlich im
September 2006 (B-OLG-2).
bb) Mag normalerweise allein die Anzahl ausgesprochener Abmahnungen für sich
genommen noch nicht genügen, um einen Missbrauch anzunehmen (vgl. insoweit auch:
Senat, Beschl. v. 13.02.2007 - 5 U 108/06; OLG Frankfurt GRUR-RR 2007, 56, 57 [dazu
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Senat, Beschl. v. 13.02.2007 - 5 U 108/06; OLG Frankfurt GRUR-RR 2007, 56, 57 [dazu
auch Hess, jurisPR-WettbR 4/2007 Anm. 3]; OLG München GRUR-RR 2007, 55; siehe aber
auch: BGH GRUR 2001, 260, 261 - Vielfachabmahner; Senat GRUR-RR 2004, 335), so
wird im Streitfall das missbräuchliche Verhalten der Antragstellerin aber jedenfalls
dadurch belegt, dass sie ihre Prozessführung in besonders kostenverursachender Weise
gestaltet, ohne dass dies durch triftige und vernünftige Gründe gerechtfertigt ist. Denn
es ist Indiz für einen Missbrauch, wenn dem Anspruchsberechtigten schonendere
Möglichkeiten der Anspruchsdurchsetzung zur Verfügung stehen, die er ohne triftigen
Grund nicht nutzt (vgl. Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 8 Rdn.
4.10).
(1) Der Senat ist nach Würdigung aller Umstände davon überzeugt, dass die
Antragstellerin die von ihr beanstandeten Wettbewerbsverletzungen schonender, d.h.
vor allem weniger kostenintensiv hätte verfolgen können. Denn die Antragstellerin macht
in einer großen Anzahl, wenn nicht gar in der Mehrzahl der Fälle, in denen sie ihre
wettbewerbsrechtlichen Ansprüche gerichtlich durchzusetzen versucht, den Prozess
unter Berufung auf den im vorliegenden Fall einschlägigen sog. fliegenden Gerichtsstand
(§ 14 Abs. 2 S. 1 UWG) bei Gerichten anhängig, die in erheblicher Entfernung zum
Geschäfts-/Wohnsitz des Verletzers liegen, ohne dass hierfür schutzwürdige Interessen
der Antragstellerin erkennbar sind.
(2) Die durch die Regelung des fliegenden Gerichtsstands ermöglichte deutschlandweite
Gerichtswahl schließt die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Wahl im Einzelfall nicht
aus (vgl. Köhler a.a.O., § 14 Rdn. 1). Grundsätzlich ist es allerdings nicht als
missbräuchlich (§ 8 Abs. 4 UWG) anzusehen, wenn der Kläger das ihm bequemste oder
genehmste Gericht auswählt, also beispielsweise sein Heimatgericht oder das Gericht
mit der ihm am günstigsten erscheinenden Rechtsprechung. Es ist gerade in
Rechtsstreitigkeiten des gewerblichen Rechtsschutzes weder ungewöhnlich noch
anrüchig, wenn angreifende Wettbewerber im Hinblick auf den häufig eröffneten
"fliegenden Gerichtsstand" das gerichtliche Forum wählen, welches ihnen im Hinblick auf
die dort vorherrschende Rechtsprechung zur Erreichung ihrer Prozessziele am meisten
Erfolg versprechend erscheint. Dieser Effekt ist im Hinblick auf § 14 Abs. 2 UWG
Ausdruck des gesetzgeberischen Willens (OLG Hamburg OLG-Rep 2002, 369; a.M. OLG
Hamm NJW 1987, 138). Jede auf den Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs wegen
Ausnutzung eines bestehenden "Rechtsprechungsgefälles" gestützte Beschränkung der
zur Entscheidung zuständigen Gerichte, die weiter geht als die aus den jeweils
anwendbaren allgemeinen Regelungen über die örtliche Zuständigkeit, bedeutet nicht
nur eine Verweigerung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), sondern
zugleich auch eine Missachtung des Gleichheitsgebots (KG WRP 1992, 34, 36; Hess in:
Ullmann, jurisPK-UWG, § 14 Rdn. 19). Die Ausnutzung des "fliegenden" Gerichtsstands
nach § 14 Abs. 2 UWG, § 35 ZPO ist also grundsätzlich keine unzulässige
Rechtsausübung. Denn die Gerichtswahl nach § 35 ZPO kennt grundsätzlich keine
Einschränkung, und zwar auch dann nicht, wenn ein Antragsteller unter Ausnutzung
diesbezüglicher Möglichkeiten die Rechtsprechung verschiedener Gerichte sozusagen
"testet" (OLG Naumburg, Urt. v. 13.07.2007 - 10 U 14/07, juris-Rdn. 37, 38; Hess a.a.O.
Rdn. 19.1).
(3) Die von der Antragstellerin und ihrer Tochtergesellschaft praktizierte
Gerichtsstandswahl zeichnet sich jedoch durch die Besonderheit aus, dass sie
offenkundig darauf abzielt, ein dem jeweiligen Gegner ortsfernes Gericht auszuwählen,
was aber - auch unter Zugrundelegung vorstehender Grundsätze - die Annahme des
Missbrauchs nahe legt:
Würde es der Antragstellerin um die Ausnutzung einer für sie günstigen
Rechtsprechungslage gehen, hätte es seinerzeit nahegelegen, ausschließlich oder
zumindest vorzugsweise Hamburger und Berliner Gerichte anzurufen. Dies ist jedoch
nicht geschehen. Vielmehr wurden und werden die Verletzer deutschlandweit in
Anspruch genommen, und zwar möglichst weit von ihrem Wohn- und Geschäftssitz
entfernt, und zwar auch dann, wenn das Sitz- oder das nächstgelegene Gericht zum
Kreis der ansonsten vom Gläubiger Präferierten zählt. Als besonders krass empfindet es
der Senat insoweit, dass vor dem Landgericht Köln ein Antragsgegner aus Hamburg
(ferner auch aus Bautzen und Pirmasens) in Anspruch genommen wird, wohingegen vor
dem Landgericht Hamburg Antragsgegner aus Bonn und aus der Nähe von Düsseldorf in
Anspruch genommen werden, und dass ein Gegner aus der Nähe von Würzburg in
Berlin, ein Gegner aus Göppingen demgegenüber in Würzburg in Anspruch genommen
wird. Des Weiteren werden etwa Gegner aus Bremen oder Umgebung in Braunschweig
oder Berlin und Gegner aus Kaiserslautern oder Pforzheim in Magdeburg in Anspruch
genommen.
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Mangels anderer Anhaltspunkte für wirklich sachliche Motive lässt diese Vorgehensweise
- mit Blick auf die drohenden Reisekosten zum Gerichtsort - auf Schädigungsabsicht
schließen. Die Antragstellerin, deren Sache es ist, vernünftige sachliche Gründe für ihr
Verhalten darzulegen, wenn nach Lage des Falles ein schonenderes Vorgehen möglich
erscheint, hat solche vom Gesetzeszweck getragenen Beweggründe nicht vorgetragen.
Daher muss der Senat davon ausgehen, dass die Hauptintention der Antragstellerin bei
der Wahl der unterschiedlichen Gerichtsorte die war, die Verletzer mit zusätzlichen
Kosten für die Rechtsverteidigung, vor allem mit Reisekosten zu belasten bzw. die
Verletzer in Anbetracht der auf sie zukommenden Kosten so einzuschüchtern, dass
diese "den Kopf in den Sand stecken" und die Antragstellerin weitest gehend befriedigen,
anstatt sich dieser am weit entfernten Gerichtsstand zu stellen (vgl. Danckwerts GRUR
2007, 104, 106).
Das tatsächliche Verhalten der Antragstellerin ist insoweit also nicht von als ökonomisch
und sachgerecht anzusehenden Gesichtspunkten geprägt, sondern zeigt - jedenfalls
mangels erklärenden Vortrags der Antragstellerin - deutlich auf, dass für sie ein
wesentliches Kriterium für die Auswahl des Gerichts das Entstehen von vorhersehbar
vom jeweils in Anspruch Genommenen zu tragenden Kosten in einer Höhe ist, die das
notwendige Maß übersteigen, was zur Annahme des Rechtsmissbrauchs führt (ebenso
LG Berlin [ZK 15], Urt. v. 31.07.2007 - 15 O 902/06).
(4) In der angefochtenen Entscheidung (S. 4 Abs. 3) hegt das Landgericht Berlin (ZK 16)
gegen besagte Praxis zwar gleichfalls "Bedenken", hält eine missbräuchliche
Gerichtsstandswahl aber gleichwohl für nicht gegeben, weil sich auch das
Prozesskostenrisiko des Unterlassungsgläubigers erhöhe und die abgemahnten
Unterlassungsschuldner nicht schutzwürdig seien, da sie nicht in einer
erfolgversprechenden Rechtsverteidigung unzumutbar beeinträchtigt würden.
Dem wird nicht beigetreten. Denn für die Antragstellerin ist das Prozesskostenrisiko
angesichts der verfolgten Verstöße gering und kalkulierbar. Angesichts ihres (von ihr
selbst vorgetragenen) Umsatzvolumens wird sie auch die eine oder andere Niederlage
(oder auch Kostenausfallhaftung) verkraften. Im Gegensatz dazu können hohe Kosten
der Rechtsverteidigung umsatzschwache Gegner durchaus in eine wirtschaftliche
Notlage bringen.
(5) Aufgrund vorstehender Ausführungen spricht auch im Streitfall, wo der
Antragsgegner durch den Gerichtsstand Berlin nicht so erheblich betroffen ist wie
Gegner in anderen Fällen, nichts gegen die Annahme, dass die Geltendmachung des
wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs in missbräuchlicher Weise erfolgte.
Denn wie bereits dargelegt ist auf eine Gesamtwürdigung aller dargelegten Umstände
abzustellen, wobei auch dem Vorgehen der Antragstellerin in anderen vergleichbaren
Konstellationen erhebliches Gewicht zukommt. Es gibt daher keinen Grund einen
Missbrauch im vorliegenden Fall zu verneinen, nur weil der Eilantrag zufällig bei einem
Gerichtsstand eingereicht wurde, für dessen Wahl sachliche Gründe sprechen. Eine
solche Sichtweise würde verkennen, dass aufgrund der dargelegten weiteren
Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden kann, dass es gerade diese sachlichen
und legitimen Gründe waren, die die Antragstellerin zu ihrem Handeln bewegten.
III.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens (5 W 371/07) beruht auf §
91 Abs. 1 ZPO. Die Wertfestsetzung erfolgt gemäß § 3 ZPO nach Maßgabe der in erster
Instanz und im ersten Beschwerdeverfahren (5 W 292/06) entstandenen Kosten.
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