Urteil des KG Berlin vom 01.06.2007
KG Berlin: vorläufiger rechtsschutz, vollstreckung, ratenzahlung, verfügung, quelle, sammlung, link, aussetzung, pauschal
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Gericht:
KG Berlin 5. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 W 187/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 7 Abs 4 StGBEG, § 31 Abs 6
S 1 RPflG
Ordnungsgeld: Beschwerde eines Gläubigers gegen eine
Bewilligung von Ratenzahlung; Zuständigkeit
Leitsatz
Über Einwendungen gegen Bewilligungen von Zahlungserleichterungen im Rahmen der
Vollstreckung von zivilrechtlich verhängtem Ordnungsgeld entscheidet die Zivilkammer des
Landgerichts (so schon zu § 31 Abs. 6 RPflG a. F.: Senat, InVo 1997, 334, 335; a. A. OLG
Karlsruhe, NJW-RR 1997, 1567).
Tenor
Eine Entscheidung über die Beschwerde der Gläubigerin vom 1. Juni 2007 gegen die
Bewilligung von Ratenzahlung vom 28. März 2007 durch das Landgericht Berlin wird
abgelehnt. Die Sache wird der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin zur Entscheidung
- auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - vorgelegt.
Gründe
I.
Die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin hat mit Beschlüssen vom 11. Januar 2005
und 14. Dezember 2005 (neben weiteren Ordnungsgeldfestsetzungen im Verfahren 16 O
515/03) Ordnungsgelder in Höhe von 6.000,- Euro und 10.000,- Euro (jeweils ersatzweise
für je 1.000,- Euro ein Tag Ordnungshaft) verhängt. Die Vollstreckung der
Ordnungsgelder war erfolglos. Am 10. August 2005 verfügte die Rechtspflegerin bei dem
Landgericht Berlin die Ladung zur Vollstreckung der Ersatzordnungshaft. Einen
Vollstreckungseinstellungsantrag des Schuldners nach Art. 8 Abs. 2 EGStGB wies die
Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin mit Beschluss vom 26. Oktober 2006 zurück.
Die Justizinspektorin bei dem Landgericht Berlin hat auf Antrag des Schuldners am 28.
März 2007 („zum Geschäftszeichen 16 O 719/03“) Ratenzahlung in Höhe von monatlich
25,- Euro bewilligt. Dies ist der Gläubigerin mit Verfügung vom 19. April 2007 mitgeteilt
worden. Mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz vom 1. Juni 2007 hat die
Gläubigerin „Beschwerde“ gegen die Bewilligung der Ratenzahlung eingelegt. Mit
Verfügung vom 6. Juli 2007 ist die „Beschwerde“ vom Vorsitzenden der Zivilkammer 16
des Landgerichts Berlin der „Rechtspflegerin“ zugeleitet worden mit der Bitte um
Entscheidung über eine etwaige Abhilfe. Die Justizinspektorin bei dem Landgericht Berlin
hat mit Verfügung vom 10. Juli 2007 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem
Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Das Kammergericht ist vorliegend nicht zur Entscheidung über die Beschwerde berufen,
sondern die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin.
1. Vorliegend hat die Justizinspektorin bei dem Landgericht Berlin gemäß § 31 Abs. 3
RPflG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 EGStGB über den Ratenzahlungsantrag
entschieden. Eine Entscheidung (auch) gemäß Art. 8 Abs. 2 EGStGB über eine
Aussetzung der Vollstreckung der Ersatzordnungshaft liegt schon deshalb fern, weil
hierfür „das Gericht“ (also die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin) zuständig
gewesen wäre (vgl. Schuschke in: Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger
Rechtsschutz, 3. Aufl., § 890 Rdn. 46). Auch der Wortlaut von Antrag und Entscheidung
sprechen gegen eine Anordnung betreffend die Ersatzordnungshaft, mag diese hier
auch mittelbar berührt sein (und deshalb möglicherweise zugleich eine Entscheidung
nach § 8 Abs. 2 EGStGB erforderlich gewesen sein).
2. Gemäß § 31 Abs. 6 Satz 1, § 32 RPflG n. F. ist gegen Maßnahmen des Rechtspflegers
der Rechtsbehelf gegeben, der nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften
der Rechtsbehelf gegeben, der nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften
zulässig ist. Diese Vorschrift verweist damit nicht pauschal (sogleich) auf die Regelung
der sofortigen Beschwerde in §§ 793, 567 ff. ZPO. Vorrangig ist daher als ebenfalls
„allgemeine verfahrensrechtliche Vorschrift“ - aber gegenüber §§ 793, 567 ff. ZPO
speziellere Regelung - Art. 7 Abs. 4 EGStGB heranzuziehen (vgl. zu § 31 Abs. 6 RPflG a.
F.: Senat, InVo 1997, Seite 334, 335; a. A. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1997, 1567, juris Rdn.
4, ohne Erörterung von Art. 7 Abs. 4 EGStGB). Gemäß Art. 7 Abs. 4 EGStGB entscheidet
über Anordnungen nach den Absätzen 2 und 3 die Stelle, die das Ordnungsgeld
festgesetzt hat, wenn einer andere Stelle die Vollstreckung obliegt. Das Ordnungsgeld
festgesetzt hat hier die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin.
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